{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-12-10_4_StR_485_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-12-10","aktenzeichen":"4 StR 485/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 011\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 485/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verkäuferin Lotte K U ; seborene\nSCHE, zus EB, üort geboren an W 1925,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 10. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt BP dei üer Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n30. Mai 1969 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-\n\nArmen.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt\nhat. Die Revısion der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat\nnur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt;\n\nAm 21. September 1968 gegen 9.40 Uhr befuhr die Angeklagte mit ihrem Personenkraftwagen, einem Opel-Rekord,\ndie Kaulbachstraße in Essen in südlicher Richtung. Das\nWetter war trübe und bedeckt. Weil es kurz zuvor geregnet\nhatte, war die mit einer Rauhasphaltdecke versehene Fahrbahn nur stellenweise trocken.\n\nDie Kaulbachstraße ist durch einen schmalen Mittelstreifen in zwei Fahrbahnhälften getrennt. Die von der\nAngeklagten befahrene westliche Hälfte der Fahrbahn ist\n6,80 m breit und in zwei Fahrspuren geteilt. Nördlich der\naus Westen einmündenden Straße Rüscherie befindet sich in\neiner langgezogenen übersichtlichen Rechtskurve ein etwa\n4,10 m breiter gekennzeichneter Fußgängerüberweg. Dieser\nwird häufig begangen. Das wußte die ortskundige Angeklagte.\nSie konnte ihn aus ihrer Fahrtrichtung gut einsehen; ihre\nSicht war nicht behindert.\n\nDie Angeklagte fuhr auf der linken Fahrspur mit einer\nGeschwindigkeit von etwa 45 km/h auf den Überweg zu. Infolge Unaufmerksamkeit bemerkte sie nicht, daß die 69 1/2\nJahre alte Frau Maria > auf dem westlichen Gehweg\n\nLeon.\n\nder Kaulbachstraße dem Überweg \"zustrebte\" und am Fahrbahnrand neben einer dort stehenden Frau kurz verharrte.\nErst als Frau FD bereits auf dem Überweg war und begann, diesen - für die Angeklagte von rechts nach. links -\nzu überschreiten, sah die Angeklagte sie. Sie bremste\nvoll und zog gleichzeitig ihr Fahrzeug nach rechts. Es\ngelang ihr jedoch nicht mehr, vor der Fußgängerin anzuhalten. Sie erfaßte diese, die bis dahin etwa 4 m auf\ndem Überweg zurückgelegt hatte, mit der äußersten linken\nvorderen Seite ihres Wagens und schleuderte sie auf die\nFahrbahn. An den dabei erlittenen schweren Verletzungen\nverstarb Frau FB an 29. September 1968.\n\nDer Wagen der Angeklagten hinterließ auf der Mitte\nder westlichen Fahrbahnhälfte der Kaulbachstraße eine\nbis zu den Vorderrädern durchgehende deutlich erkennbare\nzweiseitige Bremsspur von 19,70 m Länge. Durch den Zusammenstoß mit der Getöteten wurde die Motorhaube des\nWagens nach hinten gestaucht. Außerdem wies der linke\nvordere Kotflügel etwa 60 cm hinter der Vorderkante des\nlinken Scheinwerfers eine nahezu rechtwinklig zur Fahrzeuglängsachse verlaufende deutlich sichtbare Einbeulung\nauf.\n\n2. Die Verfahrensrüge, mit der ein Widerspruch in\nder Niederschrift der Aussage der Zeugin Frau Bu\ngerügt wird, greift nicht durch. Die Revision kann nur\nauf Widersprüche in den Urteilsgründen, nicht auf solche\nbei der Wiedergabe von Zeugenaussagen im Sitzungsprotokoll gestützt werden. Die Feststellungen im Urteil können niemals auf dem Inhalt der Niederschrift beruhen,\ndie im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils noch gar\nnicht fertiggestellt ist.\n\nl\nZu\n\n3. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Die Strafkammer hat ein Verschulden der\nıngeKlagten darin gesehen, daß sie mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h auf den Fußgängerüberweg zugefahren ist,\nobwohl sie bereits zu einem Zeitpunkt, in dem Frau Ti\nsich noch auf dem Gehweg befand, erkennen konnte, daß diese\ndie Straße auf dem Fußgängerüberweg überschreiten wollte.\nDas ist zutreffend. Die Angriffe der Revision gegen den\nSchuldspruch richten sich im wesentlichen in unzulässiger\nWeise gegen die Feststellungen der Strafkammer, die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in\nder Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Insbesondere legt\ndie Revision ihren Berechnungen Werte zugrunde, die mit\nden im Urteil festgestellten Werten nicht übereinstimmen.\nIm übrigen beruhen die Ausführungen der Revision weitgehend\nauf einer Verkennung der Bedeutung des § 9 Abs. 3 a StVO.\n\nDie Angeklagte war verpflichtet, bei der Annäherung\nan den Überweg, auf dem Frau FÜ erkennbar die Straße\nüberqueren wollte, ihre Geschwindigkeit herabzusetzen.\nDavon wäre sie nur befreit gewesen, wenn die Fußgängerin\neindeutig zu erkennen gegeben hätte, daß sie auf jeden Fall\nwarten und das sich nähernde Fahrzeug vorbeilassen, also\nauf ihr Vorrecht verzichten wollte. Das folgt aus dem Sinn\nund Zweck des § 9 Abs. 3 a StVO. Er räumt Fußgängern auf\nden bezeichneten Überwegen den uneingeschränkten Vorrang\nvor Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen ein,\num ihnen das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und ihnen dabei das Gefühl der Sicherheit zu geben.\nDas gilt vor allem auch gegenüber Personen, die nur aus\nÄngstlichkeit zögern, die Fahrbahn zu betreten. Das Gebot,\nmit mäßiger Geschwindigkeit an den Überweg heranzufahren,\nhat den Zweck, dem Fußgänger erkennen zu lassen, daß der\n\nFahrzeugführer seinen Vorrang achtet, und dem Fahrzeugführer zu ermöglichen, dem Gebot zu folgen. Der Vorrang\nlies Fußgängers nach § 9 Abs. 3 a StVO hängt nicht davon\nab, daß er seine Absicht, die Fahrbahn zu überschreiten,\ndurch Zeichen zum Ausdruck tringt. Es genügt, wenn sie\nsich aus seinem Gesamtverhalten für den Kraftfahrer hinreichend deutlich ergibt. Ein kurzes Verharren des Fußgängers am Fahrbahnranä berechtigt den Kraftfahrer nicht\nzu der Annahme, daß er stehen bleiben und ihn vorbeifahren\nlassen will. Diese Grundsätze bat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. April 1965 (BGHSt 20, 215, 217)\nausgesprochen. Dabei muß der Fahrzeugführer nicht nur den\neigentlichen Fußgängerüberweg im Auge behalten, sondern\nauch den angrenzenden Gehweg. Ist er schon allgemein nach\n§ 1 StVO verpflichtet, nicht nur die Fahrbahn, sondern\nauch die angrenzenden Straßenteile daraufhin im Auge zu\nbehalten, ob von dort Verkehrsgefahren drohen (BGH VRS 16,\n279; VersR 1960, 493), so trifft ihn mit Rücksicht auf das\nden Fußgängern dort nach § 9 Abs. 3 a StVO zustehende Vorrecht bei der Annäherung an einen Fußgängerüberweg die\nPflicht zu einer besonders sorgfältigen Beobachtung des\nFußgängerverkehrs auf dem Gehweg in der Nähe des Überwegs\n(BGH VRS 35, 175; 36, 200).\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hatte Frau\nFED für die Angeklagte erkennbar die Absicht, die Kaulbachstraße auf dem Überweg zu überqueren. Die Angeklagte\nhätte also, schon als sie ihrer ansichtig werden konnte,\nihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen, um ihr das Über\nqueren der Straße zu ermöglichen. Den Urteilsgründen ist\nzwar nicht zu entnehmen, in welcher Entfernung von dem\nFußgängerüberweg sich die Angeklagte befand, als sie die\ndem Fußgängerüberweg zustrebende Frau erstmalig erkennen\n\nkonnte. Der Urteilszusammenhang ergibt jedoch, daß dies\njedenfalls zu einem Zeitpunkt der Fall war, in dem sie\nnoch genügend Zeit hatte, ihren Verpflichtungen aus § 9\nAbs. 3 a StVO nachzukommen.\n\nDabei ist es unerheblich, ob die Ansicht der Strafkammer zutrifft, bei einer Ermäßigung der Geschwindigkeit\nauf etwa 30 km/h wäre der Unfall vermieden worden, oder\nob, wie die Revision vorträgt, der Unfall sich auch bei\ndieser Geschwindigkeit ereignet hätte. Die Angeklagte war\nverpflichtet, ihre Geschwindigkeit so weit herabzusetzen,\ndaß die Fußgängerin die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg\ngefahrlos überqueren konnte, also erforderlichenfalls\nauch auf weniger als 30 km/h.\n\nZweifelhaft ist allerdings, ob die Angeklagte nicht\nnur, weil sie Frau FW hätte erkennen können, sondern\nwegen der \"gesamten bewegten Verkehrssituation\" (UA 9 unten)\nzur Herabsetzung ihrer Geschwindigkeit verpflichtet war.\nZu dieser \"gesamten bewegten Verkehrssituation\" rechnet\ndie Strafkammer auch einen in Höhe der Einmündung der\nStraße Rüscherie auf der Mitte der Kaulbachstraße haltenden Personenkraftwagen, der in der Gegenrichtung auf die\nöstliche Fahrbahnhälfte der Kaulbachstraße einzubiegen\nbeabsichtigte, das aber nicht konnte, weil zwei Männer\nden Fußgängerüberweg von Osten nach Westen überqueren\nwollten. Die Feststellungen des Urteils ergeben insbesondere nichts über den genauen Ort, an dem sich diese\nbeiden Männer bei der Annäherung der Angeklagten an den\nFußgängerüberweg befanden; sie reichen also nicht aus,\num eine Verpflichtung der Angeklagten zu bejahen, auch\nsie vor ihrem Fahrzeug über den Fußgängerüberweg gehen\nzu lassen. Es kommt hierauf aber nicht an. Die Verpflich-\n\n_\n\nvr\n\n*ung der Angeklagten, ihre Geschwindigkeit bei der Annäherung an den Fußgängerüberweg zu ermäßigen, folgt schon\nallein aus der Tatsache, daß Frau FW für sie erkennbar auf dem Gehweg dem Fußgängerüberweg zustrebte, um ihn\nzu überqueren.\n\nUnerheblich ist auch, ob die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Unfallskizze, wie die Revision behauptet, nicht maßgerecht hergestellt ist. Selbst wenn das\nder Fall wäre, würde sich daraus noch nicht ergeben, daß\ndie auf ihr eingetragenen Entfernungsangaben unrichtig sind.\nAußerdem haben die im Urteil (UA 5) angeführten Widersprüche\nin den Angaben der Angeklagten mit den Entfernungsangaben\nin der Urfallskizze nichts zu tun.\n\n4. Der Strafausspruch kann allerdings keinen Bestand\nhaben.\n\nNach § 27 b StGB i.d.F. des Art. 106 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645) darf\neine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur noch verhängt\nwerden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in\nder Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer\nFreiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Dafür, daß\n\nsolche besonderen Umstände hier gegeben sind, besteht\nbislang kein Anhaltspunkt. Die Änderung des Gesetzes ist\nnach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel\n\nCm.\n\nPL. ve","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-10/4-str-485-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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