{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-12-10_4_StR_219_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-12-10","aktenzeichen":"4 StR 219/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nStVO § 15 Abs. 1 Satz 1\n\nI.\n\nII.\n\nBGH, Beschl. v. 10. Dezember 1969 - 4 StR 219/69 - AG München\nBayO0bLG\n\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 StVO untersagt grundsätzlich\ndas Halten in zweiter Reihe (im Anschluß an BGHSt\n17, 240). Das gilt auch für das Halten neben einer\nParkbucht oder einem Parkstreifen, die entlang der\nFahrbahn angelegt und von dieser ohne besondere\nEin- und Ausfahrt zu erreichen sind.\n\nDas Halten in zweiter Reihe oder neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn das Interesse des Haltenden\ngegenüber dem fließenden Verkehr überwiegt. Neben\neiner Parkbucht (einem Parkstreifen) darf auch\ngehalten werden, wenn die Möglichkeit einer Behinderung des übrigen Verkehrs ausgeschlossen ist.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Michael P END au: \"EEE,\ndort geboren am EEE 1926,\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 10. Dezember 1969 unter Mitwirkung des\nSenatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter Börtzler,\nMayr, Dr. Sanders und Dr. Dr. Spiegel beschlossen:\n\nI. § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO untersagt grundsätzlich das Halten in zweiter Reihe (im\nAnschluß an BGHSt 17, 240). Das gilt auch\nfür das Halten neben einer Parkbucht oder\neinem Parkstreifen, die entlang der Fahrbahn angelegt und von dieser ohne besondere Ein- und Ausfahrt zu erreichen sind.\n\nII. Das Halten in zweiter Reihe oder neben\neiner Parkbucht (einem Parkstreifen) ist\njedoch ausnahmsweise zulässig, wenn das\nInteresse des Haltenden gegenüber dem\nfließenden Verkehr überwiegt. Neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) darf\nauch gehalten werden, wenn die Möglichkeit einer Behinderung des übrigen Verkehrs ausgeschlossen ist.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte parkte in der Nacht zum 28. Februar\n1968 seinen Personenkraftwagen, einen VW-Combi, vor seiner Wohnung in MO, ICHEEEEEEEEEED-Strase EB auf der\nFahrbahn dieser Straße neben dem ersten einer Reihe von\nFahrzeugen, die in einer entlang der Fahrbahn angelegten Parkbucht standen. Dieses erste Fahrzeug konnte die\n\nParkbucht unbehindert durch den Wagen des Angeklagten\nüber eine Grundstücksausfahrt verlassen. Auch die übrigen\nFahrzeuge und der fließende Verkehr wurden nicht behindert. An der Parkbucht waren blaue Parkschilder mit dem\nHinweis aufgestellt, daß nur Längsparken erlaubt sei.\n\nDas Amtsgericht München hat den Angeklagten durch\nUrteil vom 28. August 1968 wegen einer Übertretung nach\n§ 15 Abs. 1 StVO i.V.m. § 21 StVG zu einer Geldstrafe\nverurteilt. Es ist der Meinung, daß ein Halten - und damit auch ein Parken - in zweiter Reihe mit Ausnahme der\nFälle, in denen ein überwiegendes Interesse des Haltenden vorliege, gegen § 15 Abs. 1 StVO verstoße, und zwar\nauch dann, wenn die bereits haltenden Fahrzeuge in einer\nParkbucht oder auf einem Parkstreifen stünden.\n\nKur\n\nDas Bayerische ®berLandesgericht möchte bei Beiner Entscheidung über die gegen das Urteil des Antsgerichts eingelegte Revision des Angeklagten im Anschluß\nan Entscheidungen des Kammergerichts (VRS 29, 137 und\n35, 302) sowie der Oberlandesgerichte Köln (VRS 15, 73)\nund Schleswig (VRS 23, 30) von der Rechtsauffassung\nausgehen, daß das Halten neben einer mit Fahrzeugen\nvollbesetzten Parkbucht, von besonderen Ausnahmen abgesehen, gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoße, ohne\ndaß dabei eine der in § 1 StVO bezeichneten Folgen\neingetreten zu sein brauche. An einer Entscheidung in\ndiesem Sinn sieht es sich jedoch durch mehrere Urteile\nder Oberlandesgerichte Hamm (VYRS 15, 290), Saarbrücken\n(DAR 1963, 196) und Düsseldorf (DAR 1962, 272; VerkMit.\n1965, 93 und 1968, 14) gehindert. Nach der in diesen\nEntscheidungen vertretenen Rechtsauffassung verstößt\ndas Halten in zweiter Reihe nicht schon als solches\ngegen § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO, sondern es soll nur\ndann unzulässig sein, wenn es zu einer konkreten Verkehrsgefährdung oder -behinderung führt.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 GVG).\nZuwiderhandlungen gegen § 15 StVO sind zwar nach § 24 StVG\ni.d.F. des Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 167 Abs. 2 EGOWiG\nvom 24. Mai 1968 (BGBl I 503) seit dem 1. Januar 1969\nkeine Straftaten mehr, sondern Ordnungswidrigkeiten.\nNach Art. 158 Abs. 2 EGOWiG muß jedoch das vorlegende\nGericht sachlich über die Revision und damit über die\nvorgelegte Rechtsfrage entscheiden. In den von den Oberlandesgerichten Hamm, Saarbrücken und Düsseldorf entschiedenen Fällen ging es allerdings um die Frage, ob\nneben einer am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugreihe gehalten werden dürfe, während es sich hier darum\nhandelt, ob das Parken neben einer vollbesetzten Parkbucht zulässig ist. Darf jedoch, wie die drei genannten\nOberlandesgerichte annehmen, auf der rechten Fahrbahnhälfte in zweiter Reihe gehalten werden, dann muß es\nerst recht zulässig sein, neben einer rechts an die\nFahrbahn angrenzenden Parkbucht zu halten; denn das\nHalten neben einer Parkbucht beansprucht einen erheblich geringeren Teil der dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn als das Halten neben einer auf der\nFahrbahn parkenden Fahrzeugreihe. Im vorliegenden Fall\nkann ein Parkverbot nur aus dem Halteverbot hergeleitet werden. Darum ist die Frage, ob neben einer Park-\n\nheblich.\n\nIn der Sache tritt der Senat dem vorlegenden Gericht im wesentlichen bei.\n\nNach § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO ist das Halten von\nFahrzeugen nur auf der rechten Seite der Straße in\nFahrtrichtung zulässig. Dabei ist, wie sich aus dem\nZweck der Bestimmung ergibt, so weit wie möglich an\nden rechten Straßenrand heranzufahren.\n\nBereits in dem Beschluß BGHSt 17, 240 hat der Senat\nim Anschluß an eine frühere Entscheidung (BGHSt 14, 149,\n152) mit eingehender Begründung dargelegt, daß § 15\nAbs. 1 Satz 1 StVO seinem Zweck entsprechend dem Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kürzere oder\nlängere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will,\ngebietet, zum Halten so weit wie möglich an die rechte\nBegrenzung der Fahrbahn heranzufahren. Er darf nicht nur\nzwischen dem Halteplatz und der rechten Fahrbahnbegrenzung keinen Zwischenraum freilassen - hierum handelte\nes sich in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden\nFall -, es ist ihm auch, von besonderen Ausnahmefällen\nabgesehen, untersagt, neben einer am rechten Fahrbahnrand bereits haltenden ununterbrochenen Kette von Fahrzeugen zu halten (BGHSt 17, 240, 245).\n\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 StVO will dem fließenden Verkehr möglichst freie Bahn schaffen und dadurch Gefahren vermeiden, die infolge der Behinderung durch haltende Fahrzeuge jederzeit leicht ausgelöst werden\nkönnen. Dieser Zweck wird durch das Halten in größerer\nEntfernung vom rechten Fahrbahnrand ebenso beeinträchtigt, wenn sich rechts neben dem Fahrzeug noch ein\nweiteres Fahrzeug befindet, wie wenn dort nur ein ungenutzter Zwischenraum bleibt. In vielen Fällen wird\ndas Halten neben einer parkenden Fahrzeugkette die\nFahrbahn sogar stärker in Anspruch nehmen als das\nbloße Freilassen eines Zwischenraumes zwischen dem\nhaltenden Fahrzeug und dem Fahrbahnrand.\n\nFür das Halten neben einer mit Fahrzeugen vollbesetzten Parkbucht oder einem solchen Parkstreifen\nkann nichts anderes gelten. Unter \"Straße\" im Sinne\ndes § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO sind alle dem allgemeinen\nFahrzeugverkehr dienenden Straßenteile zu verstehen.\n\nzu diesen gehören außer der eigentlichen Fahrbahn auch\nsolche Verkehrsflächen, die sich als weitere Straßenteile in Form einer Parkbucht oder eines Parkstreifens\nunmittelbar an die Fahrbahn anschließen und zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind, sofern sie längs des\nRandes der eigentlichen Fahrbahn verlaufen und ohne\nBenutzung besonderer Ein- und Ausfahrten von jedem\nPunkt der eigentlichen Fahrbahn aus befahren werden\nkönnen. Diese von der eigentlichen Fahrbahn abgesonderten Straßenteile sollen als Abstellraum für Kraftfahrzeuge dazu beitragen, daß die eigentliche Fahrbahn vom ruhenden Verkehr entlastet wird und dem sich\nbewegenden Verkehr vorbehalten bleibt. Sind aber Parkbuchten und Parkstreifen als Teil der Straße im Sinne\ndes § 15 Abs. 1 Satz 1 StVO anzusehen, dann folgt aus\ndem Gebot, auf der rechten Seite der Straße so weit\nwie möglich rechts zu halten, daß neben einer Parkbucht oder einem Parkstreifen grundsätzlich nicht gehalten werden darf, auch wenn dadurch keine der in\n\n§ 1 StVO genannten Folgen herbeigeführt wird.\n\nDas Verbot, in zweiter Reihe oder neben einer\nParkbucht (einem Parkstreifen) zu halten, muß allerdings, wie auch das vorlegende Gericht anerkennt und\nam 20. Januar 1969 (VRS 37, 218 unter Bezugnahme auf\ndie Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte) ausdrücklich entschieden hat, unter dem Gesichtspunkt\nder Zumutbarkeit gewisse Einschränkungen erleiden.\nDer Senat, der sich hierzu in der Entscheidung BGHSt\n17, 240, 245 nicht abschließend geäußert hat, trägt\nkeine Bedenken, dies jetzt klar auszusprechen. Einer\nschematischen Durchführung des in § 15 Abs. 1 Satz 1\nstvo niedergelegten Gebots steht schon der Vorspruch\nzur StVO entgegen, der die kleinliche Anwendung der\n\nVorschriften der StVO untersagt und deren elastische\nHandhabung zur Pflicht macht.\n\nSo wird neben dem Halten zum Be- und Entladen, wenn\ndieses an anderer Stelle ohne zumutbare Erschwernis\nnicht möglich ist (dazu auch OLG Hamm VerkMit. 1969, 21\nund OLG Düsseldorf VerkMit. 1969, 55), den Anliegern\nund ihren Besuchern das Halten zum Aus- und Einsteigen\nin zweiter Reihe oder neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) zu gestatten sein, wenn sie andernfalls bis\nzu dem betreffenden Grundstück eine längere Strecke zurücklegen müßten.\n\nFür das Halten neben einer Parkbucht (einem Parkstreifen) muß aber noch eine weitere Ausnahme gelten.\nDie Anlegung eines solchen Abstellraumes für Kraftfahrzeuge kann ihren Grund in der Rücksicht auf den Verkehr im allgemeinen, aber auch darin haben, daß ein besonderer Anlaß besteht, die eigentliche Fahrbahn gerade neben der Parkbucht (dem Parkstreifen) zu entlasten.\n\nSo können z.B. entlang oder gegenüber der Parkbucht (dem Parkstreifen) größere Wohn- oder Geschäftshäuser mit starkem Kraftfahrzeugverkehr stehen, so\ndaß an dieser Stelle die Gefahr einer längeren Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs durch Dauerparker\ngegeben ist, die durch die Parkbucht (den Parkstreifen)\nvon der eigentlichen Fahrbahn ferngehalten werden sollen. Es ist auch möglich, daß sich in Höhe der Parkbucht (des Parkstreifens) Grundstücksein- und -ausfahrten mit Lastwagenverkehr befinden, denen die Ein- und\nAusfahrt durch auf der eigentlichen Fahrbahn haltende\nFahrzeuge mit der dadurch bedingten Verengung der\nFahrbahn erschwert und unter Umständen sogar unmöglich gemacht werden würde.\n\nWenn jedoch solche besonderen Gründe nicht vorliegen\nund die Parkbucht (der Parkstreifen) erkennbar nur allgemein der Entlastung der Fahrbahn dient, sind Fälle\ndenkbar, in denen ein Halten neben der Parkbucht (dem\nParkstreifen) weder den Verkehr auf der Fahrbahn (etwa\nbei genügend breiter Straße und schwachen, insbesondere\nnicht mehrspurigem Verkehr) noch die Fahrer der in der\nParkbucht (auf dem Parkstreifen) abgestellten Fahrzeuge (etwa weil es sich erkennbar um Dauerparker handelt)\nin ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigen kann. In\nsolchen Fällen muß ein Halten neben den in der Parkbucht (auf dem Parkstreifen) abgestellten Fahrzeugen\nohne Einschränkungen zulässig sein. Für das Vorliegen\neiner solchen Ausnahme könnte es sprechen, wenn die\nstreifen) keine andere ist als neben der Parkbucht (dem\nParkstreifen) und an diesen Stellen keine Halteverbotsschilder aufgestellt sind. Auch diese Ausnahme ergibt\nsich aus der Pflicht zur verkehrsgerechten Anwendung\nder Vorschriften der StVO.\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem\nAntrage des Generalbundesanwalts.\n\nDie Verjährung ist nach Eingang der Sache beim Senat\ndurch die Bestellung des Berichterstatters am 28. Juni\nund die Beratung vom 17. September 1969 unterbrochen worden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-10/4-str-219-69","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":12},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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