{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-12-05_4_StR_480_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-12-05","aktenzeichen":"4 StR 480/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat der teilweise freigesprochene Angeklagte gegen\n\nein Urteil nur Revision eingelegt, ohne die Entscheidung über die Kosten und Auslagen zu beanstanden, so\nhat das Revisionsgericht diese Entscheidung nicht nachzuprüfen.","text_plain":"NAUN\n\nNachschlagewerk: ja nur zum letzten Absatz\n\ndes Beschlusses 27 19 027\n\nBGHSt: nein\n\nStPo §§ 352, 464\n\nHat der teilweise freigesprochene Angeklagte gegen\n\nein Urteil nur Revision eingelegt, ohne die Entscheidung über die Kosten und Auslagen zu beanstanden, so\nhat das Revisionsgericht diese Entscheidung nicht nachzuprüfen.\n\nBGH, Beschl. v. 5. Dezember 1969 - 4 StR 480/69 - LG Hagen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 480/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Paul Johann K EEE zetoren an EEE\n@ :929 in CHE /Xr. TE, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 8. Juli 1969 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrecohtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n§ 60 StGB nF schreibt die Anrechnung der seit dem\n9. Juli 1969 erlittenen Untersuchungshaft unmittelbar vor; Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.\n\nDie Entscheidung im angefochtenen Urteil über die\nAuslagen des teilweise freigesprochenen Angeklagten hat der Senat nicht nachzuprüfen. Denn nach\n\n8 464 Abs. 3 Satz 1 StPO (i.d.F. des Art. 2 Nr. 20\ndes EGOWIG vom 24. Mai 1968 - BGBl I 503 -) ist\ngegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen selbständig die sofortige Beschwerde gegeben; eine Revision gegen das Urteil\ndes Tatrichters kann sich daher nicht auf die Kosten- und Auslagenentscheidung erstrecken (Schwarz/\nKleinknecht StPO 28. Aufl. § 464 Anm. 7). Wenn al-\n\nfd\n\nlerdings die Erklärungen, die ein Angeklagter\noder für ihn sein Verteidiger innerhalb der für\ndie sofortige Beschwerde eingeräumten Frist\n\n(§ 311 Abs. 2 StPO) abgibt, erkennen lassen, daß\ndie Entscheidung über die Kosten und Auslagen\nangefochten werden soll, so sind sie als sofortige Beschwerde aufzufassen und zu behandeln.\nNach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist die\nfalsche Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich. Das gilt auch dann, wenn die Angriffe gegen die Entscheidung über die Kosten und Auslagen - innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO\nin einem Schriftsatz erhoben werden, der sich\nsonst nur mit der Revisionseinlegung oder (und)\nder Revisionsbegründung befaßt. Dies muß um so\nmehr genügen, als nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO\ndas Revisionsgericht auch für die Entscheidung\nüber die sofortige Beschwerde zuständig ist,\nwenn gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Revision eingelegt worden ist. — In der vorliegenden Sache\nhaben jedoch der Angeklagte und sein Verteidi-\n\nger mit keinem Wort erkennen lassen, daß sie\ndie Entscheidung über die Kosten und Auslagen\nbeanstanden wollen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal\n\nYf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-05/4-str-480-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-05/4-str-480-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.883098+00:00"}}