{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-26_4_StR_477_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-26","aktenzeichen":"4 StR 477/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 022\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 477/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Iutz r (EEEEEB\naus O Kreis HE, geboren an ii 1947\nin BED.\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt B in der Verhandlung,\nBundesanwalt GE ei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hanau vom\n25. Juni 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer’ Angeklagte hat am 12. April 1969 mittags seinen\nPersonenkraftwagen mit laufendem Motor vor dem Gebäude des\nLandratsamts in Hanau abgestellt. Die Türen hat er abge-\n\nschlossen. Während er sich in dem Gebäude aufhielt, entwendete ein vielfach vorbestrafter Dieb das Fahrzeug und\nverursachte damit kurze Zeit später einen Verkehrsunfall,\nbei dem ein Mensch verletzt wurde. Das Landgericht hat den\nAngeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer\nGeldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Ablebnung eines Hilfsbeweisamtrages beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechtes rügt, ist unbegründet.\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der\nAngeklagte als Führer eines Kraftfahrzeuges seiner Pflicht,\nbeim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen in Wirksamkeit zu setzen, nicht genügt und\nsomit dem § 35 StVO zuwidergehandelt hat. Diese Vorschrift\ndient, wie der Zusammenhang mit § 20 StVO ergibt, auch und\nvor allem der Verhütung von Verkehrsstörungen und Unfällen\n(BGHSt 17, 289). Damit dieser Zweck erreicht wird und die\nnach dem Stande der Technik höchstmögliche Sicherheit gewährleistet ist, müssen alle vorhandenen und üblicherweise hierfür bestimmten Sicherungseinrichtungen in Wirksamkeit gesetzt werden (BGHSt 17, 289, 293; vgl. ferner\nBGHSt 15, 386; BGH NJW 1962, 1164). Daher genügt es nicht,\nnur die Fenster zu schließen und die Türen abzusperren,\nes muß auch der Motor abgestellt, die Lenkradsperre eingerastet und der Zündungsschlüssel abgezogen werden (BGH\nVRS 14, 197; NIW 1964, 404; OIG Oldenburg NJW 1966, 942).\nVon dieser Verpflichtung ist der Fahrzeugführer nur dann\nbefreit, wenn er eine ihm als zuverlässig bekannte Person\nmit der Aufsicht über das Fahrzeug betraut und wenn er\nden Umständen nach sicher sein kann, daß diese eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs durch sofortiges Eingreifen\nverhindern kann und wird (vgl. BGH VRS 20, 25 und die\nAllgVerwV zu § 35 StVO).\n\nDiese Voraussetzungen waren hier schon nach dem\neigenen Vortrag des Angeklagten nicht erfüllt. Zwar hat\ner, wie das Landgericht als wahr unterstellt, einen in\nunmittelbarer Nähe beschäftigten Bauarbeiter, wenn auch\nnicht ausdrücklich, so doch für diesen erkennbar, gebeten,\nwährend seiner Abwesenheit auf das Fahrzeug zu achten.\nDiese Maßnahme war jedoch, wie das Landgericht zutreffend\nausführt, weder geeignet, das Fahrzeug hinreichend gegen\nunbefugte Benutzung zu sichern, noch durfte der Angeklagte annehmen, damit alles dazu Erforderliche getan zu\nhaben. Er hat den Arbeiter nicht gekannt, er hat nicht\neinmal mit ihm gesprochen und sich nicht davon überzeugt,\nob ihn der Arbeiter auch richtig verstanden habe. Das\nGegenteil hat er jedenfails nicht behauptet. Schließlich\ndurfte er sich nicht ohne weiteres auf den Fremden verlassen, auch wenn er ihn für zuverlässig hielt.\n\nHiernach ist die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages\ndes Verteidigers, den Bauarbeiter als Zeugen zu vernehmen,\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Behauptung, die durch\ndie Vernehmung bewiesen werden sollte, daß nämlich der\nAngeklagte den Arbeiter zwar nicht ausdrücklich, aber erkennbar gebeten habe, auf den Wagen zu achten, war, wie\ndargelegt, für die Entscheidung ohne Bedeutung. Nach dem\nVortrag der Revisionsbegründung sollte außerdem die Zuverlässigkeit des Zeugen bewiesen werden. Auch darauf\nkam es jedoch nicht an. Entscheidend ist allein, ob sich\nder Angeklagte darauf verlassen durfte, daß der Zeuge\nseinen Wagen wirksam bewachen werde. Das hat das landgericht ohne Rechtsirrtum verneint.\n\nDurch sein Verhalten hat der Angeklagte eine Ursache zu dem späteren Unfall gesetzt. Die der Verurtei-\n\nj\nws\n[\n\nlung des Diebes zugrunie liegenden Feststellungen des\nLandgerichts ergeben, daß dieser sich gerade durch den\nlaufenden Motor dazu hat verleiten lassen, den Wagen\nzu stehlen.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich\ndie Auffassung des lanägerichts, daß der Angeklagte den\nUnfall und die Verletzung eines Menschen fahrlässig mitverursacht habe. Für die Unfallfolgen kann der Angeklagte\nallerdings nur dann strafrechtlich verantwortlich gemacht\nwerden, wenn er nicht nur die Benutzung seines Fahrzeugs\ndurch einen Unbefugten, sondern auch einen Unfall mit\nPersonenschaden als mögliche Auswirkung seines Verhaltens\nvoraussehen konnte und mußte. Dies hat das Landgericht__--\nunter Hinweis auf BGH VRS 20, 282 mit Recht bejaht. |Der\nSenat hat dort üargelegi, daß ein Kraftfahrer, der sein\nFahrzeug ungenügend gesichert auf der Straße stehen läßt,\nnur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen nicht\ndamit zu rechnen braucht, daß ein Unbefugter sein Fahrzeug benutzen und damit einen möglicherweise sogar tödlich verlaufenden Unfall verursachen werde..Solche besonderen Umstände, die die Voraussehbarkeit ausnahmsweise\nausschließen würden, sind hier jedoch entgegen der in\nder Revisionsbegründung vorgetragenen Auffassung nicht\nersichtlich. Daß der Angeklagte das Fahrzeug am hellen\nTage an einer verkehrsreichen Straße vor dem Gebäude\neiner Behörde absteilte, erhöhte die Sicherheit gegen\nunbefugte Benutzung nur unwesentlich, zumal der vom\nAngeklagten benutzte Fahrzeugtyp erfahrungsgemäß leicht\nzu öffnen ist, auch wenn die Türen abgeschlossen sind.\nDaß er den Wagen ständig beobachtet hätte, trifft nach\nden Urteiisfeststellungen nicht zu. Entscheidend ist\nallein die jedem Kraftfahrer bekannte Tatsache, daß\n\nFahrzeuge mit laufendem Motor besonders gefährdet sind,\n\nda sie Diebe zum Wegnehmen geradezu anreizen. Daß der\nAngeklagte den Motor laufen ließ, weil die Batterie schwach\nwar und er befürchtete, der Wagen werde nicht mehr anspringen, kann ihn nicht entlasten. Mit einem solchen\nFahrzeug durfte er sich nicht in den Verkehr begeben,\n\nwenn er es unterwegs abstellen und ohne ausreichende Bewachung verlassen wollte.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal\n\nBET","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-26/4-str-477-69","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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