{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-26_4_StR_472_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-26","aktenzeichen":"4 StR 472/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 029\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 472/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Grubenarbeiter Güntber P (sum\naus DD dort geboren an 1935,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n24. Juli 1969 (nicht 1968) wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-— Zu\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und\nwegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren\nFall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde\nentzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von\nzwei Jahren und sechs Monaten bestimmt. Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision konnte die Frage,\nob der Angeklagte vor oder nach dem Auffahren auf den Radfahrer mit seinem Kraftwagen auf den rechten Seitenstreifen geriet, durch einen Augenschein am Unfallort nicht\ngeklärt werden. Hierzu konnte sich außer dem Angeklagten\nnur der in der Hauptverhandlung vernommene Polizeibeamte,\nder den Unfall aufgenommen hat, äußern.\n\n2. Auch wegen der Frage, ob sich, wie die Revision\nnun behauptet, etwa 90 m vor der Anstoßstelle eine Linkskurve befand, brauchte sich dem Gericht eine Ortsbesichtigung nicht aufzudrängen. Die Kammer hat die örtlichen\nVerhältnisse in der Hauptverhandlung anhand der Unfallskizze, die der Polizeibeamte io ] erläuterte (Bl. 80\nd.A.), mit allen Verfahrensbeteiligten erörtert. Dabei\nhaben sich ersichtlich keine Bedenken dagegen ergeben,\ndaß der Angeklagte die Straße vor dem Beginn seiner Blendung \"frei nach vorne übersehen\" konnte.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Das Landgericht sieht die Schuld des Angeklagten\nzu Recht in zwei fehlerhaften Verhaltensweisen. Da sich\nder Angeklagte, als die Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug einsetzte, noch etwa 90 m vor der Anstoßstelle befand, hätte er den Radfahrer an seinem Rücklicht und an dem erfahrungsgemäß ebenfalls weit sichtbaren Lichtschein seiner Vorderlampe erkennen müssen.\nSelbst als er dann nach der Blendung den Radfahrer vor\nsich sah, hätte er gleichwohl noch nach links ausweichen\nkönnen. Da er nach Aufhören der Blendung immer mit vorher\nnicht wahrgenommenen Verkehrsteilnehmern auf seiner Fahrbahn rechnen mußte, kann er die Zuerkennung einer Schreckzeit ohnehin nicht beanspruchen. Die Tatsache, daß er\nsein Steuer auch sofort nach links riß, zeigt, daß seine\nerste Reaktion durchaus situationsangemessen war. Erst\ndadurch, daß er seine Ausweichbewegung nach links plötzlich abbrach und unvermittelt nach rechts lenkte, kam es\nzu dem Aufprall. Wenn die Kammer die beiden fehlerhaften\nVerhaltensweisen des Angeklagten sowie die Tatsache, daß\ner den Radfahrer nur als \"einen dunklen Gegenstand\" wahrnehm, auf die Einwirkung des Blutalkoholgehaltes zurückführt, so entspricht das den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Da sie auch davon überzeugt ist, daß der Angeklagte ohne die alkoholbedingte Beeinträchtigung seiner\nFahrtüchtigkeit, d.h. im nüchternen Zustand, sorgfältiger\nund reaktionssicherer gefahren wäre, so daß es also nicht\nzu einem Zusammenstoß gekommen wäre, ist auch die von der\nRevision angezweifelte Ursächlichkeit des festgestellten\nBlutalkoholgehaltes dargetan.\n\n2. Auch die übrigen Einwände der Revision greifen\nnicht durch;\n\n_ E, um\nIF,\n\na) Die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte hätte\ndas Rücklicht des Fahrrades sehen können und müssen, bezieht sich eindeutig auf die Zeiträume vor und nach der\nBlendung, nicht aber auf den Zeitraum während der Blendung. Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht\ndaher nicht.\n\nb) Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Getötete,\nauf seinem Fahrrad sitzend, gefahren ist, gründet sich auch\nauf die Darlegungen des Sachvers*ändigen. Die von der Revision angeführte Möglichkeit, der Radfahrer könnte zwar auf\ndem Sattel gesessen haben, gleichwohl sich aber dabei mit\ndem Fuß auf der Straße abgestützt haben, um bei stillstehendem Rad sich eine Zigarette anzuzünden, lag so fern,\ndaß die Kammer sie bei der Bildung ihrer Überzeugung außer\nBetracht lassen konnte.\n\nc) Die Feststellung der Strafkammer auf UA S. 3, der\nAngeklagte habe den Radfahrer \"so spät gesehen, daß er\neinen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden konnte\", besagt\nnach dem Urteilszusammenhang nicht, daß der Zusammenstoß\nobjektiv unvermeidlich war, sondern nur, daß er deshalb\nnicht mehr zu verhindern war, weil der Angeklagte - infolge\nseiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit — den Radfahrer\nals \"einen dunklen Gegenstand\" zu spät erkannte und daher\nzu spät und dann auch falsch reagierte.\n\ndä) Die Feststellung, der Angeklagte habe den von ihm\nwahrgenommenen Gegenstand nicht als Radfahrer erkannt,\nwiderspricht nicht der weiteren Feststellung, er habe bemerkt, daß er einen Menschen angefahren habe. Die erstgenannte Feststellung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Ende der Blendung des Angeklagten und dem\n\nZusammenstoß, die letztgenannte auf den Zeitpunkt, zu\n\ndem der Radfahrer auf die Vorderhaube und gegen die Windschutzscheibe des Kraftwagens geschleudert wurde.\n\n2. Dadurch, daß das Landgericht fälschlich angenommen hat, bei der Weiterfahrt nach dem Unfall handle\n\nes sich \"um dieselbe Trunkenbeitsfahrt wie vor dem Unfall\n\n(Dauerdelikt)\",ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl.\ndazu BGHSt 21, 203, 205).\n\n3. Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen,\nwar die Revision insgesamt zu verwerfen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-26/4-str-472-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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