{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-26_4_StR_458_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-26","aktenzeichen":"4 StR 458/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 020\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 458/6 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Helmut Johenn DEE zu: 1.\ngeboren ar U 940 in ww,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hagen vom 11. April 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nGefährdung im Straßenverkehr (Fall Sun\nWeg) verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe\ngebildet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wirä die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes\ngegen § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit\nWiderstand und mit Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) -\nFall Nußbergstraße - sowie wegen Gefährdung im Straßenverkehr durch Trunkenheit im Verkehr (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a,\nAbs. 3 Nr. 2 StGB) - Fall Schapker Weg - zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Es\nhat ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist dahin beschränkt,\ndaß das Urteil im Schuldspruch nur bezüglich des Tatgeschehens in der Nußbergstraße angefochten wird; im übrigen\nwird die Strafzumessung angegriffen. In diesem Umfang beanstandet die Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch im Falle Nußbergstraße\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Das Revisionsgericht ist nicht befugt nachzuprüfen,\nob die Angaben des angefochtenen Urteils darüber zutreffen,\nwas ein Zeuge oder Sachverständiger bei seiner Vernehmung\nin der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Deswegen ist angesichts der Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 9)\ndie Behauptung der Revision unbeachtlich, der Sachverständige\n\nDr. Ewald’ habe nicht ausgesagt, daß die Reaktionszeit des\nAngeklagten \"etwa 2 bis 2,5 Sekunden\" betragen habe.\n\nu\n\n-4-\n\nb) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung\nhilfsweise beantragt, einen anderen Sachverständigen\nzum Beweis dafür zu hören, daß unter den gegebenen\nUmständen die Reaktionszeit des Angeklagten \"erheblich\nverlängert war und mindestens 2,5 Sekunden betrug\".\n\nDas Schwurgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Reaktionszeit 2,5 Sekunden betragen\n\nhat (UA S. 9/10, 13). Es hat sich damit die Behauptung,\ndie nach dem Hilfsamtrag bewiesen werden sollte, zu\neigen gemacht. Der Vernehmung des weiteren Sachverständigen bedurfte es daher nicht. Dem Hilfsbeweisamtrag\nkonnte nicht entnommen werden, daß in bestimmter Weise\nbehauptet wurde, die Reaktionszeit sei möglicherweise\nsogar länger als 2,5 Sekunden gewesen.\n\nDies in Erwägung zu ziehen und durch einen weiteren\nSachverständigen nachprüfen zu lassen, war das Schwurgericht auch nicht infolge seiner Aufklärungspflicht\ngehalten. Die Reaktionszeit eines Kraftfahrers beträgt,\nwie der Senat in zahlreichen Fällen entschieden hat\n(VRS 18, 265; 19, 343; 20, 1295 23, 2695 24, 2023 27,\n100, 102), regelmäßig nur 0,7 bis 0,8 Sekunden oder\nselbst einschließlich der Bremsansprechzeit nicht mehr\nals 1,0 Sekunden. In der vorliegenden Sache hat das\nSchwurgericht die Reaktionszeit des Angeklagten mit\n2,5 Sekunden angesetzt und die Bremsansprechzeit mit\n0,2 Sekunden noch gesondert hinzugenommen (UA S. 14).\nSelbst bei einem wie der Angeklagte im Zustand der\n\"mittleren Trunkenheit\" (UA S. 19) befindlichen Kraftfahrer brauchte das Schwurgericht nicht von Amts wegen\ndamit zu rechnen, daß sich die übliche Reaktionszeit\n(0,8 Sekunden) auf mehr als das Dreifache ausgedehnt\nhaben könne.\n\n-5-\n\nÜbrigens kann der Revision auch darin nicht zugestimmt werden, daß einem psychiatrisch ausgebildeten\nLandesmedizinaldirektor die Sachkunde und die Erfahrung\nfehle, um sich über die Dauer der Reaktionszeit eines\nunter Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrers auszusprechen.\nInwiefern insoweit ein Gerichtsmediziner über bessere\nForschungsmittel verfügen soll, ist nicht ersichtlich\nund wird auch von der Revision nicht angegeben.\n\nc) Die Feststellung, daß der Angeklagte bei der\nAnnäherung an die Kontrollstelle in der Nußbergstraße\nmit hoher Geschwindigkeit, aber \"mit höchstens 100 km/st\"\n(UA S. 9) fuhr und daß er die Kontrollstelle selbst \"mit\ngleichbleibend hoher Geschwindigkeit, nämlich mit 80 bis\n90 km/st\" (UA S. 10) durchfuhr, hat das Schwurgericht auf\ndie Bekundungen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten\ngegründet. Diese waren als Beamte der Verkehrspolizei in\nder Verkehrsüberwachung eingesetzt. Solche Beamte kommen\nvon Berufs wegen ständig in die Lage, die Geschwindigkeit\nvon Kraftwagen auch bei Nacht schätzen zu müssen; ihren\nSchätzungen kommt ein hoher Grad von Zuverlässigkeit zu.\nDie Anhörung eines Kraftfahrzeugverständigen darüber,\ninwieweit die Geschwindigkeitschätzungen gerade dieser\nPolizeibeamten - und nicht etwa beliebiger Personen -\nzuverlässig sind, war von Amts wegen nicht geboten. Auch\ndie Verteidigung hat es übrigens angesichts der Bekundungen\ndieser Zeugen nicht für erforderlich gehalten, einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen.\n\n| d) Auf die weitere Aufklärungsrüge zu der Frage, ob\nder Angeklagte bei der Annäherung an die Kontrollstelle\ngebremst hat oder einen Bremsversuch unternommen hat, wird\nim Zusammenhang mit der Sachrüge eingegangen werden.\n\n-6 -\n\n2. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.\n\na) Das angefochtene Urteil läßt eindeutig erkennen,\nwie seine - allerdings nicht ganz klar und unmißverständlich gefaßten - Ausführungen darüber zu verstehen sind,\nwann und wo der Angeklagte bei der Annäherung an die Kontrollstelle die Polizeibeamten und ihre Haltezeichen gesehen hat und daß er auch bei seiner verlängerten Reaktionszeit noch vor der Kontrollstelle hätte anhalten können.\n\nDer Angeklagte fuhr durch die Nußbergstraße auf die\nin dieser Straße am Berliner Platz befindliche Kontrollstelle auf einer mindestens 400 m völlig gerade verlaufenden Strecke zu. Die Kontrollstelle war gut ausgeleuchtet.\nDie Polizeibeamten trugen Leuchtbekleidung. Der Polizeibeamte Schulte stellte sich auf die Mitte der Fahrbahn\nund gab mit seiner erleuchteten Anhaltekelle Haltezeichen,\nals der Angeklagte noch etwa 175 m entfernt war (UA S. 4).\n\nDanach muß der Angeklagte schon aus einer Entfernung\nvon etwa 175 m den Polizeibeamten und seine Haltezeichen\ngesehen haben. Auf das Sehen als solches ist die Dauer\nder Reaktionszeit, wie kurz oder lang sie auch bemessen\nsein mag, ohne jeden Einfluß. Wenn das Schwurgericht in\ndiesem Zusammenhang davon spricht, daß der Angeklagte\n\"aus wenigstens 100 m Entfernung die Anhaltezeichen des\nZeugen Schulte gesehen hat\", so daß er jetzt \"die Polizeibeamten als solche erkannte und sich auch darüber im klaren\nwar, daß das Haltezeichen ihm galt\" (UA S. 4), so kann das\nnur bedeuten, daß der Angeklagte infolge der langen Dauer\nseiner Reaktionszeit das vorher schon wahrgenommene Auftauchen der Polizeibeamten und das ebenfalls gesehene\nSchwenken der Leuchtkelle in ihrer wirklichen Bedeutung\n\n- 1 -\n\nnicht sogleich einordnen konnte. Spätestens auf 100 m\nEntfernung war sich aber der Angeklagte trotz der Verlängerung seiner Reaktionszeit darüber im klaren, daß\nPolizeibeamte auf und an der Straße standen, daß sie\nHaltezeichen gaben und daß diese Zeichen ihm galten.\nHatte aber jetzt der Angeklagte trotz seines alkoholbeeinflußten Zustandes klar erkannt, daß ein Polizeibeamter mitten in seiner Fahrbahn stand und ihn zum\nAnhalten aufforderte, so kann ihm für sein Anhalten\nnicht noch einmal die volle und gar die verlängerte\nReaktionszeit zugute gehalten werden. Die Zubilligung\neiner grundsätzlich nur kurz bemessenen Reaktionszeit\nträgt in erster Linie dem Umstand Rechnung, daß dem\nKraftfahrer Zeit und Gelegenheit gegeben werden muß,\n\ndas Vorhandensein einer zum Reagieren veranlassenden\nLage (etwa das Erscheinen eines anderen Verkehrsteilnehmers, das unvorhergesehene Auftauchen eines Hindernisses in der Fahrbahn, das Verkehrszeichen eines Polizeibeamten oder dergl.) zu erkennen und in seiner Bedeutung\nzu erfassen. In der dem Kraftfahrer zuzubilligenden\nReaktionszeit muß er aber - sofern nicht außerdem eine\nSchreckzeit (Schrecksekunde) zugebilligt werden muß, was\nin der vorliegenden Sache nicht in Betracht kommt -\nzugleich auch die erforderlichen Maßnahmen in die Wege\nleiten, d.h. sich über deren Auswahl (wo eine solche\nüberhaupt in Betracht kommt, z.B. Ausweichen oder Bremsen\noder beides zusammen) klar werden und die gebotene Maßnahme vornehmen. In der vorliegenden Sache war die volle\nReaktionszeit von 2,5 Sekunden, die das Schwurgericht dem\nAngeklagten zugute gehalten hat, bereits verbraucht, als\ner noch mindestens 100 m von der Kontrollstelle entfernt\nwar. Nachdem er sich jetzt darüber klar war, daß ihm von\nder Polizei ein Haltezeichen gegeben wurde, konnte für\n\n-8-\n\nihn nichts anderes in Frage kommen, als eben sofort zu\nbremsen und zum Halten zu kommen. Selbst wenn man aber\ndavon ausgehen würde, daß der Angeklagte, als er die\nBedeutung des Haltezeichens erkannt hatte, zur Durchführung des allein in Betracht kommenden Entschlusses\n\nzu bremsen nochmals eine volle Sekunde (also fast die\nHälfte der für ihn nach der Überzeugung des Tatrichters\nin Betracht kommenden Reaktionszeit) benötigt hätte, so\nhätte das Bremsen spätestens in dem Augenblick einsetzen\nmüssen, als der Kraftwagen noch mehr als 70 m von der\nKontrollstelle entfernt war. Da aber der Kraftwagen\n\nnicht abgebremst wurde, sondern mit etwa gleichbleibender\nGeschwindigkeit weiterfuhr und da der Angeklagte selbst\nkurz nach der Kontrollstelle nicht anhielt, kann das\nZustandekommen der Überzeugung des Schwurgerichts nicht\nbeanstandet werden, daß der Angeklagte eben weiterfahren\nund die Kontrollstelle auf die festgestellte Weise durchbrechen wollte,\n\nDamit ist von vornherein den Ausführungen, die die\nRevision zur Frage der Bremsspuren und Bremsgeräusche\nvorträgt, der Boden entzogen.\n\nMit der von der Revision hervorgehobenen Möglichkeit,\ndaß der Angeklagte einen Bremsversuch unternommen habe\nund dabei \"mit dem Fuß vom Bremspedal abgerutscht\" sei,\nbrauchte sich das Schwurgericht nicht zu befassen. Da\nder Angeklagte auch unmittelbar nach dem Durchfahren der\nKontrolilstelle, als er den Wagen aus dem Schleudern abgefangen hatte, nicht anhielt, sondern davonfuhr, konnte\ndas Schwurgericht die Vornahme eines Bremsversuchs für\nausgeschlossen oder jedenfalls so fernliegend ansehen,\ndaß es darauf nicht einzugehen brauchte.\n\n-9 -\n\nb) Bie rechtliche Würdigung des festgestellten\nSachverhalts läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nInsbesondere trifft es im Ergebnis zu, daß die drei\n(bezüglich des Tatgeschehens in der Nußbergstraße) erfüllten\nStraftatbestände in Tateinheit stehen. Zwar schafft nicht\n\"das Dauerdelikt nach § 316 StGB das einigende Band auch\nzwischen den an sich selbständigen Delikten nach § 315 b\nStGB und § 113 StGB\" (so UA S. 17). Die Straftat nach\n§ 316 StGB könnte als die minderschwere Tat diese beiden\nStraftaten, wenn sie wirklich an sich selbständig wären,\nnicht zur Tateinheit verbinden (BGHSt 1, 675 2, 246, 2483\n18, 66, 69). Die Straftaten nach § 315 b und nach § 113 StGB\nsind aber nicht \"an sich selbständig\". Der Angeklagte hat\nvielmehr dadurch, daß er in der festgestellten Weise auf\nden in der Straßenlücke stehenden Polizeibeamten zufuhr,\nzugleich - durch \"eine und dieselbe Handlung\" (73 StGB) -\nsowohl den Tatbestand des Widerstandes nach § 113 StGB als\nauch den der Verkehrsgefährdung gemäß § 315 b StGB erfüllt.\n\nII. Strafzumessung und Nebenentscheidungen\n\n1. Gegen die Strafzumessung hat die Revision im einzelnen keine Einwendungen vorgetragen. Ein Rechtsirrtum in den\nAusführungen, mit denen das Schwurgericht die Festsetzung\nder Einzelestrafe von einem Jahr Gefängnis für das Tatgeschehen in der Nußbergstraße begründet hat, tritt auch\nsonst nicht zu Tage.\n\n2. Dagegen kann die Einzelstrafe von vier Monaten\nGefängnis für das Tatgeschehen im Schapker Weg nicht\nbestehen bleiben. Nach der am 1. September 1969 in Kraft\ngetretenen Neufassung des § 27 b StGR (Art. 106 Abs. 1\nNr. 1 des 1. StrR& vom 25. Juni 1969 - BGBl I 645 -) darf\n\n.\num “.\n\neine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur noch\nausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen verhängt\nwerden. Dabei kommt es für die Anwendung des § 27 b StGB\nauf die Einzelstrafe, nicht auf die Gesamtstrafe an\n(Urteil des BGH vom 2. September 1969, 5 StR 214/69,\n\nzum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Die Gesetzesänderung\nmuß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO auch vom\nRevisionsgericht beachtet werden.\n\nDas Landgericht, an welches der Senat hiernach die\nSache gemäß § 354 Abs. 3 StPO zurückverweist, wird die\nEinzelstrafe neu festzusetzen und hierbei den § 27 b StGB\nn.F. zu berücksichtigen haben.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe hat die Beseitigung\nder Gesamtstrafe notwendig zur Folge.\n\n3. Sollte das Landgericht für das Tatgeschehen im\nSchapker Weg nur eine Geldstrafe verhängen, so verbleibt\nals Freiheitsstrafe nur die einjährige Gefängnisstrafe\nfür das Tatgeschehen in der Nußbergstraße (vorstehend\nNr. 1). Für eine Gefängnisstrafe in dieser Dauer ist\naber nunmehr nach der Neufassung des § 23 StGB (Art.\n\n106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG) Strafaussetzung zur\nBewährung möglich. Darüber wird das Landgericht in\n\ndem Falle, daß - wegen der Festsetzung einer Geldstrafe\nfür das Tatgeschehen im Schapker Weg - die Bildung einer\n(ein Jahr Gefängnis überschreitenden) Gesamtstrafe nicht\nin Betracht kommt, zu befinden haben.\n\n- 3 -\n\n4. Mit dem Wegfall der Gesamtstrafe entfällt auch\nder - an sich rechtsfehlerfrei begründete - Ausspruch\nüber die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren. Auch hierüber\n\nmuß neu entschieden werden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-26/4-str-458-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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