{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-26_4_StR_437_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-26","aktenzeichen":"4 StR 437/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"[arj\n\n154 0\n\n2\nv\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 437/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Horst Bernhard T ED :u: 7,\ndort geboren an B >:>.\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n27. Februar 1969 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit\ner wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nverurteilt worden ist sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt\nin seinem, dem Verteidiger zugestellten Antrag vom 3. November 1969 bereits dargelegt hat, unbegründet. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler. Da der für schweren\nDiebstahl im Rückfall bei Zubilligung mildernder Umstände\ngültige Strafrahmen jedoch durch die seit 1. September 1969\ngültige neue Fassung des § 244 Abs. 2 StPO geändert ist\nund sich nicht ausschließen läßt, daß das Landgericht,\nhätte es bereits die neue Vorschrift anwenden können,\n\n- 3 -\n\ndie Strafe gerinzer festgesetzt haben würde, muß der\nStrafausspruch für den schweren Diebstahl im Rückfall\naufgehoben werden (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO). Die\nwegen des einfachen Diebstahls im Rückfall verhängte\nEinzelstrafe wird, wie die Urteilsgründe ergeben, durch\ndie Aufhebung nicht berührt. Dagegen muß der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit aufgehoben werden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-26/4-str-437-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-26/4-str-437-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.544480+00:00"}}