{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-26_4_StR_436_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-26","aktenzeichen":"4 StR 436/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„!\n\n2119 01€\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 436/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Roland Rp aus SEEN. geboren am\n\nGEB 9:5 in SD. Kreis AED,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u.a.\n\n} Sin\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nGE in üer Verhandlung,\n\nEEE vei der Verkündung\n\ndes Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n24. Juli 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu\n\ntragen.\n\n.Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung\n\nzur Unzucht nach § 176 Abs. ! Nr. 1 StGB in Tateinheit\n\nmit (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen Diebstahls\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefäng-\n\ney\n\nnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen\nRechtsfehler. Zum Teil übergeht die Revision die im Urteil eindeutig getroffenen Feststellungen und versucht,\ndie Beweise anders als die Strafkamnmer zu würdigen; das\nist unzulässig, Im Übrigen sind ihre Einwendungen unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag\nvom 22. Oktober 1969 im einzelnen zutreffend dargelegt\nhat.\n\nAuch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist durch das\nErste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969\n(BGBl I 645) weder der Strafrahmen der hier abgeurteilten\nVerbrechen und Vergehen geändert noch die Möglichkeit\neiner Strafaussetzung zur Bewährung für die erkannte Gesamtstrafe eröffnet worden (vgl. § 23 StGB i.d.F. des\nArt. 106 Abs. 1 Nr. 1 1. StrRG). Allerdings darf nach\n§ 27 b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 Abs. 1\nNr. 1 - anders als bisher - eine Freiheitsstrafe unter\nsechs Monaten seit dem 1. September 1969 nur noch unter\nbesonderen dort näher bestimmten Umständen verhängt werden. Diese Gesetzesänderung muß auch im Revisionsrechtszug beachtet werden (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO). Bei\nder vor allem durch die zum Teil einschlägigen Vorstrafen und das hier abgeurteilte Unzuchtsverbrechen gekennzeichneten Persönlichkeit des Angeklagten ist es indessen auszuschließen, daß die Strafkammer an Stelle der\nfür den Diebstahl verhängten Einzelstrafe von vier Mona-\n\nten Gefängnis eine Geldstrafe ausgesprochen hätte, wenn\nsie die Gesetzesänderung schon hätte berücksichtigen müssen.\n\nDer Senat teilt schließlich auch nicht das Bedenken des Generalbundesanwalts, daß die Strafkammer möglicherweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen\nsei. Sie hat nicht ausschließen können, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses\nzur Tatzeit erheblich vermindert gewesen ist (§ 51 Abs.2 StGB).\nU.a. deswegen hat sie ihm mildernde Umstände nach § 176\nAbs. 2 StsB zugebilligt und von der Verhängung einer Zuchthausstrafe abgesehen. Zutreffend ist sie deshalb von einer\nMindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgegangen. Daß\nsie ihren folgenden Erwägungen zur Strafzumessung in engerem Sinne die Überzeugung vorangestellt hat, diese Strafe\nmüsse \"erheblich überschritten\" werden, lag in ihrem tatrichterlichen Ermessen. Nun hat sie dann zwar, was ihr unbenommen war (vgl. RGSt 68, 294, 295; BGHSt 16, 360, 362,\n3563), im Rahmen dieser Strafzumessung die durch Alkoholgenuß bedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit noch einmal\nstrafmildernd berücksichtigt. Infolgedessen war sie an den\nStrafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB nach unten nicht mehr gebunden, sondern hätte die Strafe für das Unzuchtsverbrechen\nbis auf ein Viertel seiner Mindeststrafe ermäßigen können\n(88 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Daß die Strafkammer diese\nMöglichkeit übersehen haben könnte, ist jedoch auszuschließen. Sie hat Äurch den Hinweis auf § 51 Abs. 2 StGB zu er-\n\nkennen gegeben, daß sie sich der weiteren Milderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen bewußt war.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-26/4-str-436-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-26/4-str-436-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.525460+00:00"}}