{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-18_4_StR_66_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-18","aktenzeichen":"4 StR 66/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft\nbesteht der Erfahrungssatz, daß ein Kraftfahrer, bevor er\nam Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt einschläft\n(einnickt), stets deutliche Zeichen der Ermüdung (Übermüdung)\nan sich wahrnimmt oder wenigstens wahrnehmen kann. Ausgenommen hiervon ist der (seltene) Fall, daß der Kraftfahrer\nan Narkolepsie leidet.\n\nWie bei einem Kraftfahrer zu entscheiden ist, der während\nder Fahrt unter dem Einfluß von Alkohol, Narkotika oder\nMedikamenten steht, bleibt offen.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\n\nBGHSt: Ja 2119 D2E\n\nStvVo § 1; StPO § 261\n\nNach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft\nbesteht der Erfahrungssatz, daß ein Kraftfahrer, bevor er\nam Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt einschläft\n(einnickt), stets deutliche Zeichen der Ermüdung (Übermüdung)\nan sich wahrnimmt oder wenigstens wahrnehmen kann. Ausgenommen hiervon ist der (seltene) Fall, daß der Kraftfahrer\nan Narkolepsie leidet.\n\nWie bei einem Kraftfahrer zu entscheiden ist, der während\nder Fahrt unter dem Einfluß von Alkohol, Narkotika oder\nMedikamenten steht, bleibt offen.\n\nBGH, Beschl.v. 18. November 1969 - 4 StR 66/69 - 1. AG München\n2. LG München I\n\n3. Bay0bL6 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 66/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl.-Landwirt Gerd von DEE - 1: MED\naus ME, geboren zn GE 1912 :n Hamm.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n\n18. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten\nMeyer sowie der Bundesrichter Börtzler, Dr. Sanders,\n\nDr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:\n\nNach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen\nWissenschaft besteht er Erfahrun;ssatz, daß\n\nein Kraftfahrer, bevor er am Steuer seines\nFahrzeugs während der Fahrt einschläft (einnickt), stets deutliche Zeichen der Ermüdung\n(Übermüdung) an sich wahrnimmt oder wenigstens\nwahrnehmen kann. Ausgenommen hi:rvon ist der\n(seltene) Fall, daß der Kraftfahrer an Narkolepsie\nleidet.\n\nWie bei einem Kraftfahrer zu entscheiden ist,\nder während der Fahrt unter cem Einfluß von\nAlkohol, Narkotika oder Medikamenten steht,\nbleibt offen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Landgericht München I hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München als unbegründet verworfen, das ihn wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat.\n\n1. Die Entscheidung beruht auf folgenden Feststellungen;\n\n-3-\n\nAm Samstag, den 8. Oktober 1966, befuhr der Angeklagte, der an diesem Tag einen Ausflug unternommen hatte,\ngegen 19 Uhr mit seinem Kraftwagen auf der Heimfahrt nach\nMünchen die Bundesstraße 304. Der damals 54 Jahre alte\nAngeklagte hatte die Fahrt morgens gut ausgeruht angetreten und den Tag geruhsam verbracht; er hatte keinen\nAlkohol getrunken und weder irgendwelche Medikamente noch\nNarkotika zu sich genommen. Auf der Bundesstraße 304 herrschte\nstarker Verkehr. In beiden Fahrtrichtungen hatten sich\nKolonnen gebildet, in denen die Kraftfahrzeuge mit einer\nGeschwindigkeit von je etwa 50 km/st hintereinander herfuhren. An der Ortsgrenze von Haar und München kam der\nAngeklagte auf der dort gerade verlaufenden Straße mit\nseinem Wagen in spitzem Winkel nach links ab und fuhr\nüber die Mittellinie. Der in der entgegenkommenden Kolonne\nfahrende Kaufmann DüB konnte einen Zusammenstoß dadurch vermeiden, daß er mit seinem Wagen nach rechts ausbog. Auf den hinter Dürrmeiers Fahrzeug folgenden Kraftwagen, der von dem Schreinermeister DW gelenkt wurde,\nprallte jedoch der Wagen des Angeklagten, der seine Fahrtrichtung nach links weiter beibehielt, mit beiderseits\nunverminderter Geschwindigkeit nahezu frontal auf. An\nbeiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. Die im Wagen des\nAngeklagten mitfahrende 74jährige Frau SCEEED wurde\ngetötet; Dr und der Angeklagte selbst erlitten schwere\nVerletzungen.\n\n2. Nach der Überzeugung des Landgerichts sind das\nAbkommen des Wagens des Angeklagten nach links und der\nhierdurch verursachte Unfall nur dadurch zu erklären,\ndaß der Angeklagte \"vorübergehend eingenickt\" war. Ein\nsolches Einnicken trete bei Dunkelheit \"vielfach dann\nein, wenn auf einer geraden Straße in eintöniger, die\nAufmerksamkeit der Wagenlenker wenig beanspruchender\n\nmu\nCpl\nu 2\n„ar\n\n-4-\n\nFahrweise gefahren wird, wie das im gegenständlichen\nFalle geschah\". Bei dem Angeklagten habe sich \"infolge\nder Monotonie des Geschehens nach Einbruch der Dunkelheit offenbar eine gewisse Müdigkeit eingestellt, der\ner für Sekunden oder nur für Bruchteile davon erlegen\nwar\",\n\nZwar könne, so meint das Landgericht, ein strafrechtlich erheblicher Vorwurf einem genügend ausgeruhten\nKraftfahrer aus seinem Einnicken am Steuer nur gemacht\nwerden, wenn sich bei ihm Ermüdungserscheinungen und\nnachlassende Konzentrationsfähigkeit bereits vorher\nbemerkbar machten. Nach neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gebe es aber kein plötzliches Einschlafen, das als unvorhersehbares Ereignis angesprochen\nwerden könnte. Es kündige sich durch Ermüdungserscheinungen\nan, außer wenn es etwa durch Medikamente hervorgerufen werde,\n\n3. Das mit der Revision des Angeklagten befaßte\nBayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Vorlegungsbeschluß dargelegt, daß die Erwägungen des Landgerichts,\nder Angeklagte sei wegen der Monotonie des Fahrtverlaufs\nermüdet, deswegen eingeschlafen und auf diese Weise unbewußt\nauf die linke Fahrbahnseite geraten, keinen Rechtsfehler\nenthalten. Seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte\nden tatsächlichen Eintritt der Ermüdungserscheinungen\nrechtzeitig habe erkennen können, habe das Landgericht\naber nicht aus den konkreten Umständen des vorliegenden\nFalles hergeleitet. Es habe vielmehr die Verurteilung\nallein auf den nach seiner Meinung bestehenden allgemeinen\nErfahrungssatz gestützt, bevor ein Kraftfahrer am Steuer\neinschlafe, träten (abgesehen von hier nicht in Betracht\nkommenden Sonderfällem - wenn nämlich der Kraftfahrer an\n\n-5.\n\nbestimmten Krankheiten oder seelischen Anomalien leide\noder unter der Wirkung von Narkotika oder bestimmten\nMedikamenten stehe -) stets deutlich wahrnehmbare Ernmüdungssymptome auf.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht bejaht, ebenso\nwie das Landgericht, das Bestehen dieses Erfahrungssatzes.\nEs möchte deswegen die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch als unbegründet verwerfen. Hieran sieht es sich aber\ndurch das in VRS 25, 214 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. April 1963 gehindert. Dieses\nGericht hat eine Verurteilung, die auf das Bestehen eines\nsolchen Erfahrungssatzes gestützt war, mit der Begründung\naufgehoben, daß der Erfahrungssatz nicht bestehe.\n\nDeswegen hat das Bayerische Oberste Landesgericht\ndie Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof\nvorgelegt.\n\nII.\nDie Vorlegung ist zulässig.\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat die Vorlegungsfrage in\nneuerer Zeit nicht mehr behandelt und entschieden.\n\nIn mehreren bereits in den fünfziger Jahren ergängenen\nEntscheidungen hat er allerdings ausgesprochen, es gebe\nkeinen Erfahrungssatz, daß ein starker Ermüdungszustand\nnicht plötzlich für den Kraftfahrer unvorhersehbar auftreten könne (VRS 5, 374, 3755 7, 181, 1825 14, 361). Die\n' vom Landgericht und vom Bayerischen Obersten Landesgericht\nangeführten \"neueren Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft\" sind aber hierbei noch nicht berücksichtigt worden.\n\nIyı&\n-6 -\n\nDer für Verkehrs-Zivilsachen zuständige VI. Zivilsenat\nhat es in seinem Urteil vom 16. Januar 1959 (DAR 1959,\n125) offengelassen, ob es \"Ermüdungserscheinungen\" gibt,\n\"die plötzlich auftreten, ohne daß sich der Kraftfahrer\ndessen bewußt zu werden braucht\"; er konnte diese Frage\nunentschieden lassen, weil es nach den für den Zivilprozeß - nicht aber für das Strafverfahren - geltenden\nRegeln über den Beweis des ersten Anscheins darauf nicht\nankam.\n\nAndere, vor allem später ergangene Entscheidungen\ndes für Verkehrs-Strafsachen nunmehr allein zuständigen\nbeschließenden Senats befassen sich mit der Frage des\nAuftretens von Ermüdungserscheinungen eines Kraftfahrers\nnur in ihrem Zusammenwirken mit weiteren besonderen Umständen, so einem Alkoholgenuß des Kraftfahrers, Antritt\nder Fahrt in unausgeruhtem Zustand, besonders widrigen\nWetter- und Fahrbahnverhältnissen u.dergl. (so VRS 14,\n282, 2845 14, 441, 442; 21, 54, 565 31, 107). Um einen\nsolchen Fall handelt es sich in der vorliegenden Sache\nnicht. Erörtert werden muß hier nur die Frage des Auftretens von Ermüdungserscheinungen bei einem Kraftfahrer,\nder keinerlei Medikamente oder Narkotika zu sich genommen\nund vor allem keinen Alkohol getrunken hat und der die\nFahrt nach ausreichendem Schlaf in der vorausgegangenen\nNacht in ausgeruhtem Zustand angetreten hat.\n\nAuf die in VRS 5, 210 veröffentlichte Entscheidung\ndes beschließenden Senats wird nachstehend im Abschnitt\nIII unter Nr. 4 a noch eingegangen werden.\n\nAuch andere Gerichte haben sich bereits mit der Frage\nbefassen müssen, ob es möglich ist, daß ein Kraftfahrer\nwährend der Fahrt am Steuer einschläft, ohne daß er die\n\n- Tu\n\n“entstehende Müdigkeit vorher bemerken konnte und mußte.\n\nSo hat das Landesarbeitsgericht Berlin im Urteil vom\n\n21. August 1962 (MDR 1952, 936) entschieden, daß ein\nEinschlafen kein unvorhersehtares Ereignis sei, sondern\nsich durch stärkere Ermüdungserscheinungen ankündige;\n\neine Ausnahme sei nur möglich, wenn das Einschlafen\n\nohne vorausgehende Anzeichen einer Müdigkeit auf \"einer\nkörperlich und nervlich abnormen Reaktion des Betreffenden,\nalso auf einer krankheitstedingten Ursache\", beruhe. Das\nBundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1964\n(VRS 28, 77, 79) ausgesprochen - ohne die Frage nach der\nVerfahrenslage abschließend entscheiden zu müssen -, wenn\nein Kraftfahrer wegen Ütermüdung am Steuer einschlafe, so\nbedeute das \"in aller Regel\" ein grobes Verschulden. Das\nUrteil des Landessozialgerickts Hauburg vom 16. Februar\n1967 (Blutalkohol 1968, 285, 288) befaßt sich mit dem\nZusammenwirken von Alkoholgenuß und Übermüdung eines\nKraftfahrers, der im Zeitpunkt des eingetretenen Unfalls\n\"seit über 20 Stunden nicht geschlafen\" hatte.\n\n2. Das Bayerische Oberste Landesgericht könnte nicht,\n\nwie von ihm beabsichtigt, unter schlichter Anwendung des\n\n| Erfahrungssatzes die Revision des Angeklagten verwerfen,\nohne von dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts\nHamm abzuweichen. Ob ein bestimmter Erfahrungssatz, auch\nein solcher der medizinischen Wissenschaft, besteht oder\nnicht besteht und daher vom Tatrichter mit Recht oder zu\nUnrecht angewendet worden ist, muß im Revisionsrechtszug\nbei der Nachprüfung des für die Entscheidung maßgebenden\nsachlichen Rechts entschieden werden.\n\nEs mag dahinsteben, cb das Bayerische Oberste Landesgericht zu der ven ihm beabsichtigten Entscheidung (Verwer-\n\nfung der Revision des Angeklagten jedenfalls im Schuldspruch)\n\nnur unter schlichter Anwendung des vom Landgericht angenommenen Erfahrungssatzes kommen könnte. Möglicherweise\nkönnte diese Entscheidung auch unabhängig davon, ob allgemein dieser Erfahrungssatz besteht oder nicht besteht,\nauf Grund der vom Tatrichter festgestellten besonderen\nUmstände, insbesondere bezüglich der Fahrdauer und Fahrstrecke während der Heimfahrt des Angeklagten und des\nFahrens in Kolonne, ebenso getroffen werden. Jedoch ist\ndie Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß es auf das\nBestehen oder Nichtbestehen des in Rede stehenden Erfahrungssatzes ankommt, jedenfalls vertretbar; deswegen muß sich\nder Senat auf den Standpunkt dieser Auffassung stellen\n(BGEHSt 9, 390, 3925 16, 7, 105 17, 166, 168).\n\nIII.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden,\ndaß es auch unter Berücksichtigung der neueren Erkenntnisse\nder medizinischen Wissenschaft den vom Landgericht angewendeten Erfahrungssatz in Wirklichkeit nicht gebe. Der\nSenat tritt jedoch der gegenteiligen Auffassung des vorlegenden Gerichts bei.\n\nZur Vermeidung von Mißverständnissen wird nochmals\nbetont, daß diese Auffassung samt der nachstehend gegebenen\nBegründung nur den Fall betrifft, in welchem ein Kraftfahrer,\nder weder Alkohol genossen noch Narkotika oder Medikamente\nzu sich genommen hat und der in ausgeruhtem Zustand die Fahrt\nangetreten hat, während der Fahrt am Lenker seines Kraftwagens \"einnickt\".\n\n1. Die Ermüdung (oder \"Übermüdung\") kann auf ganz verschiedenartige, mannigfaltige Umstände zurückzuführen sein\n(vgl. hierzu Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin,\n\n-9-\n\n3. Aufl. - 1967 -, S. 185 bis 187). Bei einem Kraftfahrer\nkommen hierfür Mangel ausreichenden Schlafes in der Zeit\nvor Fahrtantritt, die Beanspruchung der Muskeln durch die\n\"Arbeit\" des Kraftfahrens und besonders durch die Beibehaltung immer derselben Sitzstellung während der Fahrt,\ndie Tatsache, daß der Kraftfahrer nach einer längeren\nFahrzeit seine Aufmerksamkeit nicht in unverminderten\nMaße beibehalten kann, die abstumpfende Wirkung einer\nbesonders eintönig verlaufenden Fahrt, schlechte Luft\n\nim Kraftwagen (Fahren bei geschlossenen Fenstern, Abgase,\nRauchen) und anderes mehr in Betracht. Jedenfalls ist\n\"das Gesamtproblem der Ermüdung sehr komplex\" (0. und\n\nL. Prokop in Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin, Bd. 44 - 1955/56 - S. 343, 344).\n\n2. Gesichert ist die Erkenntnis, daß ein (gesunder)\nbisher hellwacher Mensch nicht so plötzlich von Müdigkeit überfallen werden kann, daß er von einem zum anderen\nAugenblick einschläft. Die aufkommende Müdigkeit kündigt\nsich vielmehr durch besondere Anzeichen an. Nach Ponsolä\n(aa0 S. 180 und in Hefte zur Unfallheilkunde, Heft 91\n- 1967 -, S. 107, 111) können solche Anzeichen der Müdigkeit sein: die Verlangsamung der Reaktion, die Gleichgültigkeit, die Konzentrationsschwäche u.dergl. Er hält aber\nalle diese Anzeichen für \"relativ\" und betont, daß es\n\"keinen verläßlichen Ermüdungstest\" gibt. Nach seinen\nAusführungen \"beginnt der Kampf gegen die Müdigkeit beim\nersten Gähnen, beim ersten Zufallen der Augen, dem ersten\nAufschrecken usw.\".\n\n0. und L. Prokop (aa0 S. 347) unterscheiden zwischen\n\"Frühsymptomen\" und \"Spätsymptomen\" der Müdigkeit. Als\nsolche Frühsymptome, die zuerst den Eintritt der Müdigkeit\n\n- 10 -\n\n- und damit die Gefahr, vielleicht in Bälde vom Schlaf\nübermannt zu werden - ankündigen, nennen sies Lidschwere,\nKonvergenzschwäche, Fremäkörperreiz in den Augen, das\nSehen von Doppelbildern, Gähnen u.dergl.\n\n3. Sicher ist, daß ein Kraftfahrer, der durch bestimmte\nAnzeichen den Zustand der Müdigkeit bemerkt hat oder bemerken\nmußte und gleichwohl auf die Gefahr hin, daß es durch seine\nMüdigkeit (etwa infolge einer verspäteten oder verlangsamten\nReaktion in einer Gefahrenlage), vor allem durch ein Einnicken oder gar festes Einschlafen zu einem Unfall kommen\nkönne, ohne Fahrtunterbrechung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (zum Zwecke des Schlafens oder mindestens\ndes Sichausruhens, Sichbewegens und Sichauffrischens) weiterfährt, seine Pflichten in vorwerfbarer Weise verletzt. Mit\ndem Einschlafen am Steuer bei starker Ermüdung muß allgemein\ngerechnet werden (Effenberger und Hoffmann in Wagner, Handbuch der Verkehrsmedizin, 1968, S. 603; lLaves in Laves-Bitzel-Berger, Der Straßenverkehrsunfall - 1956 -, S. 79).\n\n4. Die entscheidende Frage ist aber gerade die, ob der\nKraftfahrer, der am Steuer eingenickt oder eingeschlafen ist,\ndie Anzeichen der Müdigkeit, die ihn vor der Gefahr des Einnickens oder Einschlafens hätten warnen sollen, rechtzeitig\nvor dem Einnicken oder Einschlafen bemerkt hat oder hätte\nbemerken müssen.\n\na) Ponsold hat in seinem Lehrbuch (aa0 S. 190) ausgeführt, es treffe nicht zu, daß das Einschlafen am Steuer\nu.U. nicht voraussehbar sein könne; ohne vorher wahrgenommene\nErmüdung sei noch niemand am Steuer eingeschlafen.\n\nIn Hefte für Unfallheilkunde (aaO S. 113) hat er dagegen \"die forensisch wichtige Frage\", ob man die Müdigkeit,\ndie zum Einschlafen führt, spüre oder nicht spüre, nicht\n\nAR\n\n- 11 - |\n\nabschließend behardelt. Er erklärt hier vielmehr: \"bemerkt\nman die Müdigkeit nicht, dann kann man den Betreffenden\nnicht verantwortlich machen\". In den vorausgehenden Ausführungen (S. 111/112) über den \"Sekundenschlaf\" spricht\ner sich über das Zustandekommen des Einschlafens am Steuer\neines Kraftfahrzeugs aus. Bei der Monotonie des Fahrens\nkönne man in eine Art Dämmerzustand verfallen, der identisch mit dem beim Einschlafen sei. Schon dem ersten Einnicken für 1 bis 2 Sekunden (der ersten \"Absence\", dem\n\"NSekundenschlaf\") gingen die \"üblichen Vorboten des Einschlafens, wie Lidschwere, Doppeltsehen usw.\" voraus.\n\nMit diesen Ausführungen von Ponsold steht das in VRS\n5, 210 veröffentlichte Urteil des Senats vom 19. Februar\n19553 im Einklang. Dort ist dargelegt, die Lebenserfahrung\nlehre, daß ein tiefer, mehr als 10 Sekunden andauernder |\nSchlaf nicht schlagartig und unvermittelt einsetze, sondern |\nErmüdungserscheinungen, für den Fahrer erkennbar, schon vorher sich bemerkbar machten.\n\nIn der vorliegenden Sache fehlen Anhaltspunkte dafür,\ndaß es bei dem Angeklagten zu mehr als einem \"Sekundenschlaf\"\ngekommen ist. Deswegen ist hier nur zu entscheiden, ob es\neinen Erfahrungssatz gibt, daß für den Kraftfahrer schon das\nBevorstehen des ersten Einnickens, des ersten \"Sekundenschlafs\",\ndurch auftretende Anzeichen einer Ermüdung erkennbar ist.\n\nb) O0. und L. Prokop haben ihre Untersuchung über Ermüdung und Einschlafen am Steuer (Deutsche Zeitschrift für die\ngesamte gerichtliche Medizin, Bd. 44 - 1955/56 -, S. 343 ff)\nauf die Selbstbeobachtungen von zunächst 569 Kraftfahrern\ngegründet. Danach hat der weit überwiegende Teil dieser\nKraftfahrer bereits die ersten Zeichen von Ermüdung an sich\nfestgestellt.\n\nTÄR\n- 12 -\n\nc) Hiermit im wesentlichen im Einklang steht eine\nspätere Abhandlung von O0. Prokop (Hefte für Unfallheilkunde, Heft 60 - 1959 - S. 164 ff). Hier erwähnt er zwar\nauch den Fall, daß die \"Prodromalsymptome\", d.h. die dem\nspäteren Einschlafen vorausgegangenen Anzeichen der Ermüdung, \"nicht zwingend\" sein und \"schleichend die Kritikfähigkeit lähmen\" könnten, so daß dann \"schwerlich eine\nFahrlässigkeit unterstellt\" werden könnte (aa0 S. 167).\nEr spricht aber dann auch hier wieder aus, daß die zwar\nschleichend auftretenden \"Frühsymptome der Ermüdung am\nSteuer in ihrer Mannigfaltigkeit und der Fülle beim Zusammenwirken subjektiv so signifikant\" seien, \"daß sie\nsich nicht übersehen lassen\".\n\nd) Der Satz, daß die Frühsymptome der Ermüdung von\neinem Kraftfahrer ganz allgemein nicht übersehen werden\nkönnten (Prokop), daß ohne vorher wahrgenommene Ermüdung\nnoch niemand am Steuer eingeschlafen sei (Ponsold), ist\nnicht ohne Widerspruch geblieben. So wird im Zentralblatt\nfür Verkehrs-Medizin, Verkehrs-Psychologie und angrenzende\nGebiete, 3. Jahrgang (1957) auf S. 99 über die Arbeit von\nProkop kurz berichtet. Anschließend heißt es in einer Anmerkung der Redaktion, einer solchen Verallgemeinerung,\nnach der Einschlafen am Steuer in jedem Fall als Fahrlässigkeit geahndet werden müßte, könne nur mit großem Bedenken\nbegegnet werden. Unsere Kenntnis der Physiologie und Psychologie der Ermüdung sei jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt\nnoch keinesfalls so gut fundiert, daß man ohne weiteres derartige Rückschlüsse ziehen und sie der Rechtsprechung als\nvollgültige wissenschaftliche Erkenntnis darbieten könne.\n\n- 13 -\n\nE. Müller, der in DAR 1963 S. 235 ff das Thema\n\"Kraftfahrer und Ermüdung\" behandelt, meint im Anschluß\nan die Wiedergabe der Auffassung von Prokop (S. 239), so\neinfach werde sich die Frage nach dem subjektiven Müdigkeitseindruck nicht in allen Fällen entscheiden lassen.\nEr weist auf eine Untersuchung von Rudolph hin, die sicn\nmit dem Einfluß der Ermüdung auf die Wahrnehmungsleistung\nder Augen befaßt. Dazu führt er aus, \"am wichtigsten dürfte\ndie Beobachtung von Rudolph sein, daß die untersuchten\nVersuchspersonen keinen subjektiven Ermüdungseindruck\nhatten, obwohl objektiv die Leistungsminderung deutlich\n\nnachzuweisen war\".\n\nEffenberger und Hoffmann (in Wagner, Handbuch der\nVerkehrs-Medizin, 1968, S. 603) haben ausgeführt, die\nErmüdungserscheinungen seien bisher nur so \"unzureichend\nmeßbar\" geworden, daß weitere Untersuchungen \"noch zur\nwissenschaftlichen Aufklärung des Phänomens Ermüdung\nspeziell bei den Führern von Fahrzeugen beitragen\" müßten.\n\n5. Die von E. Müller wiedergegebene Beobachtung von\nRudolph (vorstehend Nr. 4 d) hat für die hier zu entscheidende Frage keine wesentliche Bedeutung. Freilich kann eine\nauf beginnender Ermüdung beruhende Leistungsminderung einer\nbestimmten Person objektiv schon dann nachzuweisen sein,\nwenn diese Person subjektiv noch keinen Ermüdungseindruck\nhat. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob nicht\nder Eintritt einer so schweren Ermüdung, die schon in Bälde\nzu einem Einschlafen (Einnicken) führt, für die davon betroffene Person wahrnehmtar ist.\n\nIKK\n- 14 -\n\nDer Satz von Ponsold (oben Nr. 4 a): \"bemerkt man\ndie Müdigkeit nicht, dann kann man den Betreffenden nicht\nverantwortlich machen\" ist in dieser Form nicht richtig.\nAuch der Kraftfahrer, der auf den Eintritt einer schweren,\nin Bälde zu einem Einschlafen (Einnicken) führenden Ermüdung nicht geachtet und ihn daher nicht bemerkt hat, der\nihn aber bei der gebotenen Selbstbeohachtung hätte bemerken\nkönnen, handelt in einer ihm vorwerfbaren Weise pflichtwidrig, wenn er auf die Gefahr hin, daß es infolge des\nNachlassens seiner Aufmerksamkeit zu einem Einschlafen\n(Einnicken) und damit zu einem Unfall kommen könne, ohne\nEinschaltung einer Ruhe- und Erholungspause weiterfährt.\n\n6. Der Senat hat sich mit Rücksicht auf die von ärztlicher Seite erhobenen Bedenken (oben Nr. 4 d) sowie im\nHinblick auf die von Ponsold (oben Nr. 4 a) erwähnte Möglichkeit, daß man unter Umständen den von einer Müdigkeit überraschten Kraftfahrer nicht verantwortlich machen könne, und\nauf die von 0. Prokop angestellte Erwägung, daß beim Aufkommen der Ermüdung die Kritikfähigkeit des Kraftfahrers\n\"schleichend gelähmt\" werden könnte (oben Nr. 4 c), nicht\nin der Lage gesehen, allein anhand des bisher erörterten\nMaterials über das Bestehen oder Nichtbestehen des in Rede\nstehenden Erfahrungssatzes zu entscheiden. Er hat daher auf\ndiesem Gebiet besonders erfahrene Sachverständige gehört,\nnämlich den Professor Dr.med. Herbert Lewrenz - Leiter des\nmedizinisch-psychologischen Instituts des Technischen Überwachungsvereins Norddeutschland e.V. in Hamburg -, den\nProfessor Dr.med. Karl Luff - Wissenschaftlichen Rat am\nInstitut für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Frankfurt/Main - und den Prafessor Dr.med. Ludwig\nProkop - Leiter des sportphysiologischen Instituts der\nUniversität Wien -.\n\n- 15 -\n\nDiese drei Sachverständigen haben durch ihre Ausfünrungen, bei denen sie die von ihnen selbst und von\nanderen Wissenschaftlern in jüngster Zeit durchgeführten\nUntersuchungen berücksichtigt haben, die letzten bei dem\nSenat noch vorhandenen Zweifel zerstreut. Sie haben sich\nuntereinander nicht in Widersprüche verwickelt, stimmen\nvielmehr in allen wesentlichen Punkten miteinander überein. Auch die oben bereits erwähnten Unklarheiten, die\nsich aus den angeführten Abhandlungen von O0. und L. Prokop\nsowie von Ponsold ergeben, haben sie beseitigt.\n\nAuch die Sachverständigen sind auf den Eintritt der\nErmüdung und das Einschlafen von Kraftfahrern nicht eingegangen, die während der Fahrt unter dem Einfluß von Alkohol,\nMedikamenten oder Narkotika standen. Ob und gegebenenfalls\naus welchen Gründen solche Kraftfahrer - vielleicht erst\nrecht - mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß sie während\nder Fahrt einschlafen (einnicken) könnten, spielt für die\nvorliegende Sache keine Rolle und braucht hier nicht erörtert zu werden.\n\nIm übrigen aber haben die drei Sachverständigen auf\nGrund ihrer Kenntnisse und der in der letzten Zeit durchgeführten Beobachtungen und Untersuchungen übereinstimmend\ndargelegt, daß jedenfalls ein gesunder Kraftfahrer nicht\nunversehens während der Fahrt einschlafen (einnicken) kann,\nohne daß er zuvor Anzeichen einer erheblichen Müdigkeit an\nsich wahrgenommen hat oder mindestens wahrnehmen konnte.\nSchläft (nickt) ein Kraftfahrer am Steuer seines Fahrzeugs\nmitten während der Fahrt ein, so liegt dies allein daran,\ndaß er seiner Müdigkeit - worauf auch diese beruhen mag -\nnachgibt, weil er sich entweder bewußt darüber hinwegsetzt\noder weil er nicht in der ihm möglichen und von ihm zu verlangenden Weise auf seinen Zustand, das ihm bemerkbare\n\nka\n- 16 -\n\nNachlassen seiner geistigen Aufnahmefähigkeit und seiner\nReaktionsfähigkeit, geachtet und nichts dagegen unternommen hat, indem er \"sich zusammenriß\" oder alsbald eine\nFahrpause einlegte, um sich auszuruhen, zu bewegen und\n\nzu erfrischen. Das gilt gerade auch dann, wenn der Eintritt\nder Müdigkeit durch eine besonders eintönig verlaufende\nFahrt herbeigeführt eder begünstigt wird. Mag dabei auch\ndie abstumpfende Wirkung \"schleichend\", und zwar rasch,\neintreten, so kann es dennoch nicht anfallartig zu einen\nEinschlafen (Einnicken) kommen. Dem Kraftfahrer, der, wie\nverlangt werden muß, die nötige Aufmerksamkeit und Selbstkontrolle während der Fahrt beibehalten will, verbleibt\nauch in einem solchen Falle so viel Zeit und Gelegenheit,\ndaß er die einschläfernde Wirkung einer derart eintönigen\nFahrweise erkennen und die erwähnten Gegenmaßnahmen ergreifen kann.\n\nDas alles gilt auch, wie die Sachverständigen ebenfalls\nübereinstimmend dargelegt haben, für Kraftfahrer, die an\nbestimmten Krankheiten oder Zuständen leiden, welche - wie\netwa Herzleistungsschwäche, Herzmuskelentartungen, Infekte,\nBlutmangelkrankheiten, Hypotonie (Blutunterdruck) - frühzeitige Erschöpfungszustände auslösen können. Auch ein an\neiner solchen Krankheit oder einem solchen Zustand leidender\nKraftfahrer kann, wenn er in der erforderlichen Weise während\nder Fahrt auf sich achtet, den Eintritt seiner Ermüdung erkennen und die gebotenen Maßnahmen treffen, ehe es zum Einschlafen (Einnicken) kommt. Auf Fälle, in denen während der\nFahrt schlagartig ein Anfall auftritt wie etwa beim Herzinfarkt, braucht hier nicht eingegangen zu werden; hierbei\nkann nicht, wie in dem die Vorlegung auslösenden Fall des\nAngeklagten, von einer Ermüdung (Übermüdung, Erschöpfung\noder wie man den hier zur Erörterung stehenden Zustand\n\n- 17 -\n\nbezeichnen mag) gesprochen werden. Übrigens kann selbst\nbeim Eintritt eines solchen Anfalls der davon betroffene\nKraftfahrer häufig noch sein Fahrzeug in einer andere\nVerkehrsteilnehmer nicht gefährdenden Weise zum Halten\n\nbringen.\n\nEine Ausnahme gilt nach der auch insoweit übereinstimmenden Bekundung der Sachverständigen nur für den\nFall, daß der Kraftfahrer an Narkolepsie (einer Krankheit des Nervensystems) leidet. Hierbei kann in der Tat\ndie Übermüdung so plötzlich einsetzen, daß der davon\nBetroffene, ehe er einschläft, nichts dagegen unternehmen\nkann. Auch darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen\nzu werden, weil, wie das Landgericht festgestellt hat\nund wovon nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts\nauszugehen ist, ein solcher Ausnahmefall in der Person\ndes Angeklagten nicht vorliegt. Beiläufig sei jedoch\nerwähnt, daß derjenige, der an dieser Krankheit leidet,\nsich infolge körperlicher Mängel nicht sicher im Verkehr\nwird bewegen können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVZO).\n\nTRüÜ\n\n- 18 -\n\n7. Nach alledem ist die Vorlegungsfrage so zu entscheiden, wie im Entscheidungssatz niedergelegt.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-18/4-str-66-69","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-18/4-str-66-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.171662+00:00"}}