{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-12_4_StR_460_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-12","aktenzeichen":"4 StR 460/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2134 084\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 460/69\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Hans Roland W EEE zus TEE,\ndort geboren en 1942,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 12. November 1969\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 23. Juni 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Falle IIG® wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) verurteilt ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls, wegen versuchten gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls und wegen \"Vollrausches\" zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Feststellungen\nund die Beweiswürdigung des Landgerichts sind unzulässig.\nDer Schuldausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nDer Urteilssatz bedarf jedoch der Ergänzung. Die Feststellungen ergeben, daß sich der Angeklagte in der Nacht\nzum 2. November 1968 fahrlässig in einen seine Zurechnungsunfähigkeit möglicherweise ausschließenden Rauschzustand versetzt hat. Die Schuldform muß im Urteilssatz\nzum Ausdruck kommen, da das Vergehen der Volltrunkenheit\nvorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann.\n\nDie Strafaussprüche müssen jedoch nach § 354 a StPO\naufgehoben werden. Die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall beträgt nach § 244 Abs. 2 StGB i.d.F.\ndes Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG seit dem 1. September 1969\nsechs Monate Gefängnis. Da das Landgericht die bisherige\nMindeststrafe von einem Jahr Gefängnis ausgesprochen hat,\nist nicht sicher auszuschließen, daß es eine geringere\nStrafe verhängt hätte, wenn es die neue Fassung des § 244\nAbs. 2 StGB schon hätte anwenden können.\n\nFür das fahrlässige Vergehen der Volltrunkenheit\nhat das Landgericht eine Einzelstrafe von vier Monaten\nGefängnis ausgesprochen. Nach § 27 b StGB i.d.F. des\nArt. 106 Nr. 1 des 1. StrRG sollen Freiheitsstrafen unter\n\n- u.\n\nsechs Monaten nur noch in Ausnahmefällen verhängt werden\nwobei die Einzelstrafen, nicht die Gesamtstrafe, maßgebend sind (BGH, Urteil vom 2. September 1969, 5 StR\n214/69). Ob hier einer der Ausnahmefälle des § 27 b StGB\nvorliegt, ist dem Urteil des Landgerichts nicht zweifels\nfrei zu entnehmen. Daher ist der Strafausspruch auch insoweit nach § 354 a StPO aufzuheben.\n\nDa sich die Höhe der hiermit aufgehobenen Einzelstrafen auf die Einzelstrafe von sechs Monaten für den\nversuchten Diebstahl im Rückfall ausgewirkt haben kann,\nist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nMeyer Mayr Sanders\nSpiegel . Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/4-str-460-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/4-str-460-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.048463+00:00"}}