{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-12_4_StR_453_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-12","aktenzeichen":"4 StR 453/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ° ? 028\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 453/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Werner G ED zus VE (westr.),\ndort geboren an GE 05:\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. November 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt a)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE. GE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westfalen)\nvom 18. März 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZZ m\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung von weiteren ähnlichen Vorwürfen wegen eines an\nseiner Tochter Beatrix begangenen Unzuchtsverbrechens\nnach den §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB zu 9 Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge greift durch.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht entscheidend auf der Aussage seiner zur Tatzeit 10 Jahre alten\nTochter Beatrix. Die Strafkammer hat diese Aussage insbesondere auf Grund anderer Zeugenaussagen zum Randgeschehen, der Ausführungen des psychologischen Sachverständigen und des eigenen Eindrucks in der Hauptverhandlung\nals glaubhaft angesehen. Nach ihren Feststellungen liegen\ndie \"intellektuellen Fähigkeiten\" von Beatrix aber \"deutlich etwas unter dem Durchschnitt\" (UA 7). An ihr \"Gedächtnis\" können \"hinsichtlich Reihenfolge, Häufigkeit und Zeitpunkt\" eigener Erlebnisse \"nur geringe Anforderungen gestellt werden\" (UA 7). Ihre \"Aussagetüchtigkeit\" kann auf\nGrund des Gesamteindrucks ihrer Persönlichkeit \"nicht uneingeschränkt bejaht werden\" (UA 8). Bei ihr war nicht auszuschließen, daß sie schon sexuelle Erlebnisse mit anderen\nMännern hatte, und es bestand die Gefahr, daß sie diese Erlebnisse \"auf den Angeklagten projiziert hat\" (UA 9,,10, 17,\n18). Deshalb hat die Strafkammer den Angeklagten auch von\nallen weiteren ihm - in einer nicht mehr feststellbaren\nZahl von Einzelfällen (UA 16) - zur Last gelegten unzüchtigen Handlungen mangels ausreichender Beweise freigesprochen, obwohl sie davon überzeugt war, daß Beatrix die von\nihr in der Hauptverhandlung insoweit geschilderten Vorgän-\n\nge tatsächlich erlebt habe (UA 17). Bei Beatrix bestand\nmöglicherweise eine Abneigung gegen den Angeklagten (UA 12).\nIhre Mutter lebte zur Tatzeit im schlechten Einvernehmen\nmit ihm und wollte sich damals bereits scheiden lassen\n\n(UA 10). Der Angeklagte hatte die Tatvorwürfe von Anfang\n\nan bestritten (UA 6 Bl. 18 R d.A.). Er ist noch nicht bestraft und hat bisher ein \"arbeitsames, einfaches und sozialgerechtes Leben geführt\" (UA 19).\n\nBei dieser nicht einfachen Beweislage mußte die Strafkammer im Interesse des Angeklagten und einer jeden denkbaren Zweifel an seiner Schuld ausräumenden Wahrheitsermittlung alle ihr zugänglichen Beweismittel nutzen, die etwas\nüber die Glaubwürdigkeit von Beatrix ergeben konnten, auch\nwenn sie auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme von\nder Täterschaft des Angeklagten in dem einen zur Aburteilung gelangten Fall bereits überzeugt zu sein glaubte. Dazu gehörte, wie die Revision mit Recht anführt, einmal die\nVernehmung der zur Tatzeit 9 Jahre alten Tochter Daniela\ndes Angeklagten als Zeugin. Diese hat das Tatgeschehen nach\nden Feststellungen miterlebt; auch sie soll der Angeklagte\naufgefordert haben, die Frauendusche in ihre Scheide einzuführen (UA 3, 4). Der begreifliche Wunsch, sie nach Möglichkeit zu schonen, mußte hinter den berechtigten Belangen des Angeklagten zurücktreten. Zum andern mußte, auch\ndarin ist der Revision zuzustimmen, ein Sachverständiger\nüber eventuelle Verletzungen bei Beatrix durch die von ihr\nbehauptete Tat des Angeklagten vernommen werden. Da der Angeklagte die Frauendusche \"tief\" in die Scheide seiner\nTochter eingeführt haben soll (UA 4), lagen Verletzungen\nangesichts der Art des benutzten Gegenstandes nahe. Ob sich\ndie Strafkammer allerdings, wovon die Revision ohne weite-\n\nres auszugehen scheint, auch von einer Anhörung der zur\nTatzeit erst 4 Jahre alten Tochter Alexa des Angeklagten\nirgendeinen Erfolg versprechen mußte, kann im Hinblick auf\nderen Alter und die Belanglosigkeit des in Rede stehenden\nVorgangs für sie zweifelhaft sein. Das kann indessen auf\nsich beruhen. Jedenfalls läßt sich nicht ausschließen, daß\ndie von der Revision zu Recht vermißte Vernehmung von Daniela und die Anhörung des Sachverständigen zu für den Angeklagten günstigeren Erkenntnissen geführt hätten. Schon\ndeshalb mußte seine Verurteilung aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen werden.\n\nAuf eine Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und\nder Sachbeschwerde im einzelnen kommt es danach nicht mehr\nan. Folgendes sei jedoch hierzu bemerkt:\n\n1. Bedenken gegen die Verwertung der Niederschrift\nüber die (erste) Vernehmung von Beatrix durch die Kriminalpolizei am 16. Januar 1968 bestehen nicht. Zwar ist vor\ndieser Vernehmung nur Beatrix selbst über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden\n(§ 52 Abs. 2 StPO). Die Frage, ob das erst 10 Jahre alte\nMädchen überhaupt die zum Verständnis dieses Rechts erforderliche geistige Reife besaß und ob nicht mangels einer\nsolchen Reife die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zur Aussage notwendig sei (vgl. BGHSt 14, 159; 19, 85;\n21, 303, 304), wurde dagegen damals nicht erörtert (vgl.\nBl. 12, 13 d.A.). Das ist jedoch alsbald nachgeholt worden.\nAllein zu diesem Zweck wurde eine Pflegerin bestellt (vgl.\nBl. 34, 36 d.A.). Diese wurde am 28. Mai 1968 durch einen\n\nRichter in ihre Aufgabe eingewiesen und oränungsgemäß be-\n\nlehrt (Bl. 42 d.A.). Sie hat daraufhin allgemein der Aussage von Beatrix im Ermittlungsverfahren gegen ihren Vater zugestimmt und damit ersichtlich auch ihr Einverständnis zu den bereits abgegebenen Erklärungen gegeben (Bl.\n\n42 R d.A.). Dadurch ist der der ersten Vernehmung von Beatrix anhaftende Mangel geheilt (vgl. auch BGHSt 12, 235,\n242 für den Sonderfall des § 81 c StPO). Da die Pflegerin\nordnungsgemäß belehrt war und bei dieser Gelegenheit auch\nder Untersuchung von Beatrix durch einen Sachverständigen\nzugestimmt hatte (Bl. 42 R d.A.), bedurfte es ihrer erneuten Belehrung im Untersuchungstermin nicht; es genügte,\ndaß sie ihre Zustimmung wiederholte (Bl. 60 d.A.).\n\n2. Gegenstand der Untersuchung ist nach dem rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten in allen weiteren\nihm als fortgesetzte Tat zur last gelegten Einzelfällen\n(UA 16, 18) nur noch die abgeurteilte Tat vom 13. Januar 1968.\nNur auf diese Tat kommt es also für die Frage, ob der Zeuge Beer wegen Tatverdachts unbeeidigt bleiben muß (§ 60\nNr. 3 StPO), an. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, daß\nder Angeklagte der Täter ist, so scheidet ein Verdacht im\nSinne des § 60 Nr. 3 StPO gegen den Zeugen aus. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß hierbei der Tatsache der Beeidigung keine Bedeutung beigemessen werden darf (vgl. BGH\nUrt. v. 4. Oktober 1955 - 1 StR 634/54).\n\n3. Maßgebend für die Urteilsfindung sind die von den\nBeweispersonen in der Hauptverhandlung, und sei es auch\nerst nach Vorhalt aus den Akten (vgl. BGHSt 11, 159, 160;\nBGH VRS 32, 352), abgegebenen Erklärungen. Daß diese Erklärungen in den Urteilsgründen nicht richtig wiedergegeben worden seien, kann mit der Sitzungsniederschrift nicht\nbewiesen werden (vgl. BGH NJW 1966, 63).\n\n4. Sollte die Strafkammer wiederum aus dem Charakter des Angeklagten und seiner Alkoholbeeinflussung auf\ndas Vorliegen einer \"wollüstigen Absicht\" schließen wollen, wird sie dies näher begründen müssen. Angesichts der\nbisherigen Straflosigkeit des Angeklagten und seines\nrechtschaffenen Lebenswandels könnte es sonst zweifelhaft\nbleiben, ob sie sich von dem auf ihm lastenden Verdacht\nin den freigesprochenen Fällen gelöst hat.\n\nMeyer Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/4-str-453-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/4-str-453-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:08.008899+00:00"}}