{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-12_4_StR_430_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-12","aktenzeichen":"4 StR 430/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Brno.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 430/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Futtermittelhändler Wilhelm 1 EEEEEBERERE\naus RE Kreis SCHE, zevoren am A 1932\n\nin DOEEED, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ed\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts Itzehoe vom\n\n10. April 1969 wird verworfen. Jedoch\n\nwird im Urteilsspruch die Nr. 2 a des\n\n§ 315 & Abs. 1 StG@B durch die Nr. 2 b\n\nersetzt:\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrünä es\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger\n\n3\ns\nfahrzeuges im Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis (88 315 %\nAbs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, 315 e Abs. I Nr. 2 a, Abs. 3,\n115, 73 StGB, 21 StVG n.F.) zu sieben Jahren Zuchthaus\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und\n\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zehn\nJahren aberkannt. Es hat ferner den Personenkraftwagen\ndes Angeklagten eingezogen und die Verwaltungsbehörde\n\ntraßenverkehrsgefähräung, Widerstandes gegen Volltreckungsbeante und vorsätzlichen Fahrens eines Kraft-\n\nangewiesen, ihm keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie mit Verletzung des sachlichen Rechts begründete\nRevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI, Die Revision beanstandet zunächst die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, auf Grund derer dieses zu der\nÜberzeugung gekommen ist, daß der Angeklagte in der Nacht\nvom 23./24. März 1968 als Fahrer des ihm gehörenden nicht\nzugelassenen, nicht versteuerten und nicht haftpflichtversicherten Personenkraftwagens Mercedes 190 D die ihm zur\nLast gelegten Straftaten begangen hat.\n\nDie Beweiswürdigung ist jedoch frei von Rechtsfehlern.,\nSie ist weder lückenhaft noch enthält sie Widersprüche. Sie\nweist auch keine Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen den Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" auf.\n\nInsbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet |\nwerden, daß das Schwurgericht das Wiedererkennen des Angeklagten durch die Polizeibesmten Pe one HB 2.15\nBeweisanzeichen gegen den Angeklagten verwertet hat. Zwar\näußert sich das Urteil nicht über die Form, in der die\nbeiden Polizeibeamten dem Angeklagten am 25. März 1968\n\ngegenübergestellt worden sind. Selbst wenn aber diese\nGegenüberstellung nicht als Wahl gegenüberstellung äurchgeführt, sondern den Polizeibeamten nur der an diesen\n\nTage bereits festgenommene Angeklagte zur Identifizierung\nvorgeführt worden sein sollte, wäre das unter den besonderen Umständen dieses Falles nicht zu beanstanden. Angesichts\n\nT\n\ndieser besonderen Uns\n\nände ist es auch kine lückenhafte\n\n<+\n\nBeweiswürdigung, wenn das Schwurgericht über die Durchführung der Gegenüberstellung keine Ausführungen gemacht hat.\nEs wiesen nämlich zahlreiche schwerwiegende Umstände\nauf den Angeklagten als den Täter hin: Der Täter fuhr auf\n\nder Fahrt, auf der die dem Angeklagten zur Last gelegten\nstrafbaren Handlungen begangen wurden, den Wagen des Angeklagten (UA 6, 11, 14). Er kannte einige schlecht ausgebaute Abkürzungswege innerhalb der Ortschaft Ku,\ndie mit der fest eshein ben Fräzision und zur Nachtzeit\n\nnur ein Ortskundiger befahren kann (UA 8, 15). Die Fluchtfahrt des Täters ging in Richtung des Anwesens des Ange-\n\nklagten in Re der er blieb, nachdem der Täter ihn\nei\n\nverlassen hatte, in er Entfernung von nur 1 bis 2 km\n\n15), wo er von den verfolgenden Polizeibeamten sichergestellt wurde (UA 14). Der Täter \"rannte\" in\nden nahe gelegenen Wald (UA 8); die Einlassung des Angeklagten, er könne überhaupt nicht laufen, ist unwahr (UA 10).\nDer Weg von Standort des Wagens zum Anwesen des Angeklagten\nführt durch ein zum Teil feuchtes unä sumpfiges Waldgelände\n(UA 9, 14); als der Polizeibeamte VO 2 Vormittag des\n24. März 1968 das Anwesen des Angeklagten aufsuchte, fand\n\ndavon stehen (UA 9,\n\ner dort eine Hose und ein paar Schuhe des Angeklagten auf\n\neiner Leine in der Scnne zum Trocknen aufgehängt vor (UA 10,\n14). Kurze Zeit nach der Fahrt, auf der die Straftaten begangen wurden, befand sich der Angeklagte nicht nur zu Hause,\nsondern er war wach, vollständig angekleidet und frisch und\n\nB\n\\n\n\nEn\n\nnaß gekämmt (UA 9); er ließ sich dann von dem Taxifahrer\nEB Gen er von Itzehoe herbeigerufen hatte, von seinem\nAnwesen in FW nach TE anren (VA 9). Auf der\nFahrt dorthin erzählte er dem Taxifahrer ein Märchen\n\nvon zwei angeblichen dänischen Geschäftsfreunden, die\n\nmit seinem Wagen betrunken in Ka 1 erunführen\n(TA 9, 15). Auf dem Wege nach TC fraste er EEE ,\n\nob auf der Straße reger Polizeiverkehr herrsche (VA 9).\nAls er gegen 5 Uhr morgens in TE sintraf, ließ er\nEEE bei zwei Polizeiwachen nachsehen, ob sein Wagen\ndort bereits von der Polizei sichergestellt worden sei\n\n(UA 9, 10, 16). Er bat den EEE un eine Quittung für\neine Fahrt von Ti nach FE also für eine Fahrt\nin umgekehrter Richtung, und um die Angabe einer früheren\nals der tatsächlichen Fahrtzeit auf dieser Quittung (UA\n10, 15) - ersichtlich um sich ein Alibi für die Zeit der\nTatfahrt zu verschaffen. Ohne in TED etwas anderes\n\nzu erledigen, als den Taxifahrer EEE nach seinen Wagen\nAusschau kalten zu lassen, fuhr er alsbald mit einen ande\nren Taxi nach PB zurück, wo er schon spätestens um\n6,30 Uhr wieder eintraf (UA 10). Zu diesem Zeitpunkt machte\ner nämlich eine fernmündliche Anzeige dahin, daß ihm sein\nWagen von seiner Hofdiele gestohlen worden sei, wo er ihn\nam Abend vorher abgestellt gehabt habe (UVA 10, 16). Die\nbald darauf eintreffenden Polizeibeamten Vi , Ha\nund FB konnten Jedoch an der Dielentür im Hause des\nAngeklagten keine Einbruchsspuren feststellen (UA 10).\n\nWenn eine solche Vielzahl Schwerwiegender Indizien\nauf den Angeklagten als den Täter hinwies, ist es nicht\nzu beanstanden, daß das Schwurgericht auch das Wiedererkennen des inzwischen festgenommenen Angeklagten durch die\nPolizeibeamten PO und Heil am 25. März 1968 als\n\nSn,\n\nyon,\n\nBr\n\nzusätzliches Beweisanzeichen gegen ihn verwertete, ohne\nsich mit der Form der Gegenüberstellung (Wahlgegenüberstellung oder Einzelgegenüberstellung) auseinanderzusetzen,\nBei dem erärückenden Beweismaterial gegen den Angek arten,\ndas schon bei dieser Gegenüberstellung vorlag, lag es nahe\nund war es auch ausreichend, wenn die Polizei beamten nur\nden festgenommenen \"Täter\" noch identifizierten, chne sich\ndafür der Form der Wahlgegenüberstellung zu bedienen. Es\nliegt im Grunde nicht anders, als bei dem auf frischer Tat\nertappten Einbrecher, der flieht, aber kurze Zeit nach der\nTat in der Nähe des Tatorts festgenommen wird, ohne auf\n\ne\nachtet worden zu sein; in solchen\n\n24\n\nseiner Flucht ständig beo\nFällen ist das Wiedererkennen durch Zeugen, die die Tat\nbeobachtet haben, ohne eine Wahlgegenüberstellung bei Vorhandensein genügend anderer Beweismittel beinahe etwas\nAlltägliches.,\n\nDaß die Polizeibeamten Fe und Hei in der Lage\nwaren, den Angeklagten auf der Tatfahrt deutlich zu erkennen,\nso daß ihnen die spätere Identifizierung möglich war, hat\ndas Schwurgericht eingehend dargelegt (UA 12 ff). Die Revision bezeichnet die Annahme des Schwurgerichts, das Erkennen-\n\nkönnen des Angeklagten sei dadurch erleichtert worden, daß\n8 3\n\ndie Diimestraße in TW äurch im Abstand von etwa 30 m\n\nam Straßenrand stehende Peitschenlampen hell erleuchtet gewesen\nsei (UA 6, 12), als \"mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren\", weil diese Peitschenlampen ihr\nLicht senkrecht auf die Straße würfen. Dabei Beh die Revision\nvon falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus; Peitschenlampen werfen ihr Licht vom Straßenrand schräg aut die Fahrbahn.\n\nDie Au wagen der Zeugen EB una Vet das Schwurgericht entgegen r Auffassung der Revision nicht zur Überführung des Angeklaeten verwertet. Das Urteil hat sie weder\n\nals belastende noch als entliastende Aussagen behandelt,\nscndern nur dargelegt, woraus es sich erkläre, daß diese\nZeugen den Angeklagten nicht wiedererkannt haben.\n\nII. Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts\ndurch das Schwurgericht enthält keinen den Angeklagten\n\nbeschwerenden Fehler.\n\nDie Verurteilung aus § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3,\nAbs. 3 StGB entspricht der ständigen Rechtsprechung des\nSenats (BGHSt 21, 301; 22, 6, 67). Die von der Revision\ngegen die Verurteilung aus § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB unter\nBezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 21. Mai 1969\n(VRS 37, 116) vorgetragenen Einwendungen greifen nicht durch.\nDie Entscheidung vom 21. Mai 1969 betraf einen anderen Sachverhalt. Dort hatte der Fahrer die Absicht, um den Beamten\nherumzufahren, der ihn anhalten wollte, während der Angeklagte ebenso wie der Täter in dem der Entscheidung BGHS+ 22,\n6 zugrunde liegenden Fall auf den Polizeibeamten in der\nAbsicht zugefahren ist, ihn zum Beiseitespringen und zur\nFreigabe des Fluchtweges zu zwingen (UA 8, 18, 19, 22).\nSoweit die Revisionsbegründung zu diesem Punkt von einen\nanderen Sachverhalt ausgeht, setzt sie sich in Widerspruch\n\nzu den Feststellungen des Urteils.\n\nUnrichtig ist allerdings äie Verurteilung aus § 315 c\n\nAbs, 1 Nr. 2 a StGB. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Begriff der Vorfahrt in § 315 c Abs. 1\nNr. 2 a StGB nicht auf die eigentlichen Vorfahrtfälle des\n8 13 StVO beschränkt, sondern auch auf vorfahrtähnliche\nVerkehrslagen angewandt. So nimmt der Bundesgerichtshof einen\n\norfahrtfall im Sinne des § 315 ce Abs. 1 Nr. 2 a StGB immer\ndann an, wenn im Öffentlichen Straßenverkehr die Fahrlirien\nzweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusamnen-\n\ntreffen oder sich gefähriich nahekommen. Er hat darum\n\nJ\n\n&\nauch den Fall des Kreuzens des Gegenverkehrs (§ 8 Abs.\n\nNN\n\nSatz 3 StVO) sowie das vorz eitige Einfahren vom Parkplatz\nin den fließenden Verkehr oder von der Standspur der Autobahn in die Fahrbahn als unter diese Bestimmung fallend\n129). Die Voraussetzungen\nerten Vorfahrtbegriffes des\n8 315 c Abs, I Nr. 2 a StGB liegen aber nicht vor, wenn\n‚urch gefährdet, daß er\nentgegen der Vorschrift des § 8 Ab 2 Satz 1 Halbsatz 1\nStVO auf der linken Fahrbahnseite fährt und dem entgegenkommenden Fahrzeug nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO nach\nrechts ausweicht. Denn hier läßt sich von einer vorfahrt-\n\nrn?)\n\nähnlichen Verkehrslage nicht mehr sprechen. Das Verhalten\ndes Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand des 8 315 c\nAls. i Nr. 2 b StGB. Der Angeklagte ist nämlich, wie der\nSachverhalt eindeutig ergibt, im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos bei einen Überholvorgang\n(Überholversuch des Pol izeiwagens) falsch gefahren und\nhat dedurch Leib und Leben sowohl der Insassen des Poligeifahrzeugs als auch seines eigenen und des entgegenkommenden\nFahrzeugs gefährdet. Darum hat der Senat im Urteils sspruch\ndie Nr. Z a des § 315 c Abs. 1 StGB durch die Nr. 2? db er-\n\n111. Die Stra »fzumessung einschließlich der Nebenentscheidungen hält ebenfalls einer rechtlichen Nachprüfung\n\ninsbesondere von der Verurteilung des Ange-\n\n.\n\nFu\nKlagten als gefährliches Gewohnheitsverbrecher. Zwar hat\n98\n\nune\n\n9, 98) in Abweichung von\nG\n\n9\nung (BGBSt 17, 213) ausgesprochen,\n\n- 9.\n\ndaß das Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis\ndie Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\n\nfür sich allein nicht rechtfertige. Es kann aber schon\nzweifelhaft sein, ob diese Entscheidung angesichts der\nmit Wirkung vom 2. Januar 1965 in Kraft getretenen Änderung der Strafdrohung (Strafe jetzt bis zu einem Jahr\nGefängnis) durch das Zweite Verkehrssicherungsgesetz\n\nvom 26. November 1964 (BGBl I 921) noch aufrecht erhalten\nwerden kann. Dazu braucht der Senat Jedoch keine Stellung\nzu nehmen. Es liegen nämlich Jedenfalls die in der Entscheidung BGHS+t 19, 98 ff geforderten Voraussetzungen für\ndie Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohn-\n\nheitsverbrecher vor,\n\nDas Schwurgericht hat die Eigenschaft des Angeklagten\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf Grund des § 20 a\nAbs. 1 StGB bejaht. Es führt, nachdem es die formellen\nVoraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend dargelegt\nhat (UA 24/25), aus, daß die Gesamtwürdigung der Taten\ndes Angeklagten, also der sog. Symptomtaten (der beiden\nTaten, die die formellen Voraussetzungen der Anwendung\ndes 8 20 a Abs. 1 StGB bilden, und der neuen jetzt zur\nAburteilung stehenden Tat) einen eingewurzelten Hanä des\nAngeklagten zur Mißachtung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Verkehrsgesetze, erkennen lasse, der auch\nfür die Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Wiederholung gleichartiger Taten führen werde. Daß es sich auch\nbei den beiden als Symptomtaten angesehenen Vorverurteilungen des Angeklagten nicht nur um ein einfaches Fahren\nohne Führerschein (oder um ähnliche verhältnismäßig unbedeutende Straftaten) handelt, ergibt das Urteil deutlich.\nDie erste Symptomtat (Urteil des Landgerichts Flensburg\nvom 19. Juli 1963) betrifft Fahren ohne Führerschein in\n\nacht Fällen, Erm Echtigung eines anderen zum Führen eines\nr\n\nKraftfahrzeugs ohne Führerschein und Anstiftung zur Begünstigung mit einer Gesamtstrafe von einen Jahr und\n\n8\n\närei Monaten Gefängnis und der Verhängung einer Sperrfrist von fünf Jahren, Bei der zweiten Symptomtat (Urteil\ndes Schöffengerichts Flensburg von 16, Mai 1966) handelt\nes sich um eine Verurt teilung wegen Steuerhinterz zlehung\nin Tateinheit mit Kraftr fahrzeugkennzeichenmißbraun! und\n\ntigung eines anderen zur Führung eines nicht ver-Steuerten und nicht zugelas en Kraftfahrzeugs zu sechs\nMonaten Gefängnis und einer Ge Zdstrafe mit der Unt rsagung\nder Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Jetzt zur Aburteilung stehende Straftat spricht für sich selbst, Bei den\nvon dem Angeklagten begangenen als Symptomtaten angesehenen\n\nun\n\nStraftaten handelt es sich also ebenso wie bei den in Zukunft zu befürchtenden Handlungen um Verkehrs ‚straftaten von\nerheblicher Bedeutung. Das gilt auch für die beiden früheren\nSymptomtaten, die nicht nur, wie der in BGHSt 19, 98 entschiedene Fall, eine abs trakte, sondern die zur Anwendung des\n\n8 20 a StGB erforderliche konkrete Gefährlichkeit des Ange-\n\nklagten erweisen, Bei der Persönlichkeitsbeurteilung des\n\nAngeklagten hat das Schwurgericht zutreffend auch die übrigen\nzahlreichen Verkehrs sstraftaten des Angeklagten berücksichtigt\n(BEHSt 21, 2635 BGH MDR 1957, 262),\n\nDas Schwurgericht hat ausgesprochen, daß dem Angeklagten\nkeine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, Damit ist gemeint,\ndaß dle Verwaltungsbehörde dem Angeklagten für immer keine\nFahrerlaubnis wieder erteilen darf (SS 42 n Abs, 1 StGB).\n\nDie hierfür gegebene kurze Begründung reicht angesichts der\nerheblichen und häufigen Verkehrsverstöße des Angeklagten,\nder Schwere der jetzt begangenen Tat und der eingehenden\nSchilderung seiner Pers Önlichkeit in dem Urteil aus.\n\n- 11 -\n\n§ 60 StGB n.F. schreibt die Anrechnung der seit dem\n11. April 1969 erlittenen Untersuchungshaft unmittelbar\nvor. Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/4-str-430-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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