{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-12_4_StR_407_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-12","aktenzeichen":"4 StR 407/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 024\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 407/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wolfgeng W EEE\naus Egg, zeboren an EB 94 in DEE,\n\nwegen Entführung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 1969\nmit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez3z\n\nDas Landgericht hat im Wiederaufnahmeverfahren das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 19. Mai 1967 aufrecht\nerhalten, äurch das der Angeklagte wegen versuchter\nEntführung einer Frau wider ihren Willen zu einem Jahr\nund sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden war. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, führt zur\nAufhebung des Urteils nach § 354 a StPO wegen Änderung\ndes Gesetzes unter Aufrechterhaltung der Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen. Im übrigen hat sie keinen Erfolg.\n\nI. Mit den Verfahrensrügen beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung von Beweisamträgen oder Hilfsbeweisamträgen und Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nSie sind durchweg unbegründet.\n\n1. Den Antrag, das Gutachten eines Psychiaters\nüber die allgemeine und besondere Glaubwürdigkeit des\nZeugen Pi einzunolen, hat das Landgericht mit\nder rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung abgelehnt, daß es die dazu erforderliche Sachkunde selbst\nbesitze und Besonderheiten, die ausnahmsweise zur Einholung eines Fachgutachtens nötigen würden, nicht hervorgetreten seien. Die Beurteilung des Beweiswertes\nvon Zeugenaussagen ist Aufgabe des Tatrichters. Er ist\ndabei im allgemeinen nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen (BGH NJW 1961, 1636). Besonders\ndie Berufsrichter einer Strafkammer haben kraft ihrer\nAusbildung und Berufserfahrung die zur Bewertung von\n\nAussagen erforderliche Sachkunde. Widersprüche und\nIrrtümer von Zeugen sind alltäglich. Es ist Sache des\nTatrichters, zu beurteilen, ob und inwieweit sie die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen im übrigen beeinträchtigen.\nMit dem Irrtum des Zeugen Pi hinsichtlich\nder Farbe des Daches des Kraftwagens des Angeklagten\nhat sich das Landgericht eingehend auseinandergesetzt.\nEs hat auch dargelegt, daß und warum der Zeuge nach\nseiner — des Landgerichts - Überzeugung die Wagennummer einwandfrei und richtig ablesen konnte und abgelesen hat, Widersprüche sind in den Aussagen dieses\nZeugen im Laufe des Verfahrens nicht hervorgetreten.\nEr hat zwar seine Behauptung, das Dach des Wagens sei\ndunkler gewesen als der übrige Wagen, zuletzt nicht\nmehr aufrecht erhalten, sondern zugegeben, daß er\nsich insoweit auch irren könne, dies aber damit erklärt, daß er in erster Linie auf die Nummer geachtet\nhabe. Irgenäwelche Besonderheiten, die zu einer\npsychiatrischen Begutachtung des Zeugen hätte Anlaß\ngeben müssen, etwa eine geistige Behinderung, sind\nnicht ersichtlich geworden.\n\n2. Den Antrag, einen Augenschein am Tatort unter\nden Bedingungen der Tatzeit einzunehmen zum Beweise\ndafür, daß ein Irrtum des Zeugen PIE vei der\nFeststellung der Wagennummer wahrscheinlich sei, hat\ndas Landgericht mit der ebenfalls rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt, daß es die Sichtverhältnisse auf Grund der detaillierten Angaben des Zeugen\nkraft eigener. Sachkunde zuverlässig zu beurteilen in\nder Lage sei. Damit hat das Landgericht die Grenzen\nseines ihm bei der Entscheidung über Anträge auf\n\n=\n\nKK;\n4\n\nEinnahme eines Augenscheins eingeräumten pflichtmäßigen Ermessens nicht überschritten. Das Urteil beruht nicht ausschließlich auf den Angaben des Zeugen\nPC über die Sichtverhältnisse am Tatort,\nsondern auch entscheidend darauf, daß der Angeklagte\nin mehreren Punkten nachgewiesenermaßen die Unwahrheit gesagt hat. Bei dieser Beweislage durfte das\nLandgericht davon ausgehen, daß Pi die Autonummer des Angeklagten richtig ablesen konnte und\nrichtig abgelesen hat, ohne daß es sich genötigt\nhätte sehen müssen, die Angaben des Zeugen über die\nSichtverhältnisse durch einen Augenschein nachzuprüfen.\n\n3. Die Einholung einer Auskunft des Polizeipräsidenten darüber, daß die Einsatzberichte der Polizei\nvom 27. November 1965, dem Tattag, zur Zeit der ersten\nHauptverhandlung in dieser Sache im Mai 1967 noch hätten\nvorliegen müssen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum\nals für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen\n\nVO on DEE unerheblich abgelehnt.\n\n4. Den Hilfsamtrag, einen Sachverständigen darüber\nzu vernehmen, daß ein kräftiger Biß in die Hand auch\ndann zu einer sichtbaren Verletzung führe, wenn der\nGebissene Handschuhe trage, hat das Landgericht im\nUrteil mit der Begründung abgelehnt, daB eine Klärung\nohne Einfluß auf das Ergebnis des Verfahrens sein würde,\nweil sich die Zeugin SP nicht erinnere, wohin sie\nden Täter in die Hand gebissen habe und weil der Angeklagte Lederhandschuhe getragen habe. Hiergegen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die zu beweisende Behauptung als wahr be-\n\nhandelt, hält sie aber im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung für unerheblich, weil nicht feststeht, daß\nder Angeklagte keine Bißwunden an den Händen hatte, als\ner zu der Familienfeier zurückkam. Die Zeugen haben nur\nbekundet, daß sie an den Händen des Angeklagten keine\nBißwunden gesehen haben.\n\n5. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer\nschließlich, daß das Landgericht nicht ermittelt habe,\nob ein anderer Täter das Kraftwagenkennzeichen des Angeklagten mißbraucht habe. Die Rüge scheitert schon daran,\ndaß nicht ersichtlich ist, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln ein Kennzeichenmißbrauch hätte festgestellt\nwerden können.\n\nII. Auf die Sachrüge muß das Urteil aufgehoben\nwerden. Die Entführung wider Willen ist nach dem am\n1. September 1969 in Kraft getretenen § 237 StGB i.d.F.\ndes Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StxgRG nur mehr ein Vergehen. Der Versuch ist nicht mehr strafbar. Die Gesetzesänderung muß das Revisionsgericht nach § 354 a StPO\nberücksichtigen. Es kann den Angeklagten jedoch nicht\nfreisprechen; denn nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand der\nversuchten Notzucht oder des Versuchs einer gewalttätigen Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), mindestens\naber den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllt.\n\nDa die Verfahrensrügen nicht durchgreifen und die\nFeststellungen des Landgerichts keine Widersprüche oder\n\nDenkfehler enthalten, können sie bestehen bleiben,\nsoweit sie den äußeren Tathergang betreffen. Das gilt\ninsbesondere von der Feststellung, daß der Angeklagte\nund nicht ein anderer die Tat begangen hat. Im übrigen\nmuß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\n[r‘\n\nz\n\n/","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/4-str-407-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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