{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-12_4_StR_325_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-12","aktenzeichen":"4 StR 325/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 025\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 325/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Manfred, Viktor, Hugo W ED\n\naus DEE. zevoren ar Gi 937 ir DER\n\nwegen Widerstandes gegen Polizeibeamte\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. November 1969, an der teil-\n\ngenommen haben;\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nGE in ser Verhanalung,\n\nWED vei üer Verkündung des Urteils.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n11. April 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[7\n\nfi\n\nDer Angeklagte ist wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strarfaussetzung zur Bewährung wurde versagt. Seine Revision,\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\n1. Auch nach der Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO\nkann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß die\nFeststellungen im Urteil nicht mit dem übereinstimmen,\nwas über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 63).\n\n2. Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach\n§ 113 StGB enthält keinen Rechtsfehler. Entgegen der\nAuffassung der Revision waren die Polizeibeamten zur\nFestnahme des Angeklagten berechtigt. Diese gingen auf\nGrund der Angaben des Zeugen We, die am Tatort von\nder Zeugin Kb bestätigt wurden, davon aus, daß\nder Angeklagte letztere vergewaltigt habe. Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 StPO verlangt nur, daß der\nFestzunehmende \"der Flucht veräächtig\" ist. Es wird\nalso nicht auf die objektivierte \"Fluchtgefahr\" abgestellt; es reicht vielmehr aus, daß der zur Festnahme\nEntschlossene vernünftigerweise damit rechnen kann, daß\nder Täter fliehen werde, wenn ihm nicht durch sofortige\nFestnahme zuvorgekommen wird. Da aber mit dem bloßen\nFesthalten als solchem nichts erreicht ist, gehört zur\nFestnahme das zwangsweise Verbringen zur näcksten Polizeidienststelle, damit von dort aus das Erforderliche im\n\nSinne des § 128 StPO veraniaät werden kann. Es genügt\nmithin die unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen begründete Befürchtung, der Angeklagte könne\nsich dem zu erwartenden Ermittlungsverfahren durch\n\ndie Flucht entziehen (Schwarz-Kieirknecht, StPO § 127\nAnm. 5; Eb. Schmidt, IK, Nachtragsband I, Rz. 12, 195\nKMR 6. Aufl. Anm. 1 b 1). Der engeren Ansicht von\nLoewe-Rosenberg (21. Aufl., Erg. Bd. Anm. 5) kann nicht\ngefolgt werden. Sie übersieht, daß die Entscheidung zur\nFestnahme auf Grund von § 127 StPC in der Regel eine\nAugenblicksentscheidung ist, während die Frage, ob\n\ndie Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 112\nStPO vorliegen, vom Richter mit Bedacht gekiärt werden\nkann. Diese Verschiedenheit war es ersichvlich, die den\nGesetzgeber bewogen hat, bei der Vorschrift äes § 112\nStPO auf die \"Fluchtgefahr\", bei § 127 StPO hingegen\nauf den \"Fliuchtveräacht\" abzustellen. Auch das Eindringen in die Wohnung zum Zwecke der Festnahme war\nnach den tatsächlichen Feststellungen statthaft.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisicn konnte das\nVerhalten des Angeklagten, der sich hartnäckig weigerte,\ndie beiden Polizeibeamten in seine Wohnung zu lassen,\nbei diesen die Annahme rechtfertigen, der nach ihrer\nÜberzeugung eines Verbrechens der Notzucht und eines\nsich daran anschließenden Vergehens der Freiheitsberaubung schuldige Angeklagte werde sich, wenn er nicht\nalsbald festgenommen werde, möglicherweise der Verantwortung durch die Flucht antziehen. Ferner konnte die\nTatsache, daß der Angeklagte sofort um sich schlug,\nals die Beamten ihn festnehmen wollten, und da er\n\nsich auch dann noch heftig wehrte, als sie ihn am\nArm festhielten, darauf schließen lassen, daß weiteren Widerstandshandlungen nur durch Anlegung einer\nVorführkette begegnet werden konnte. Für die Frage\n\nder Rechtmäßigkeit der Amtsausübung kam es nur darauf an, ob die Polizeibeamten im Bewußtsein ihrer\nVerantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer\nAbwägung aller ihnen erkennbaren Umstände die Handlung\nfür nötig und sachlich gerechtfertigt halten durften.\nInsoweit verkennt die Revision auch, daß die Frage\nnach der Erforderlichkeit der polizeilichen Amtshandlung nicht etwa auf Grund der nachträglich ermittelten Sachlage zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 21,\n334, 363). Nur ein schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder Amtsmißbrauch würde die Handlung rechtswidrig machen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.\n\n3. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen auf UA S. 10, mit\ndenen die Strafkammer ihre Überzeugung ausdrückt, daß\ndie Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung\nauf den Angeklagten unerläßlich ist, desgleichen die\nErwägungen, mit denen sie eine Strafaussetzungswürdigkeit verneint, schließen nach Ansicht des Senats aus,\n\nwor\nae,\nN\n\ndaß der Tatrichter anders entschieden hätte, wenn\ner die Neufassungen des § 27 db StPO und des § 23 StGB\nschon hätte berücksichtigen müssen.\n\nMeyer Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/4-str-325-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-12/4-str-325-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.942412+00:00"}}