{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-05_4_StR_519_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-05","aktenzeichen":"4 StR 519/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEHSt: ja | zuiu ll 2125 061\n\nStGB § 315 ce Abs. I Nr. 1 a, Abs. 3, § 316 Abs. 2;\nStPO § 264\n\nZwischen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c\nAbs. I Nr. 1 a, Abs. 3 StGB und nachfolgender Unfallflucht\nbesteht Tatidentität im Sinne von § 264 StPO. Diese erstreckt\nsich nicht auf eine nach Beendigung der Unfallflucht während\nder weiteren Trunkenheitsfahrt begangene neue fahrlässige\n\nStraßenverkehrsgefährdung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja )\n\nBEHSt: ja | zuiu ll 2125 061\n\nStGB § 315 ce Abs. I Nr. 1 a, Abs. 3, § 316 Abs. 2;\nStPO § 264\n\nZwischen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c\nAbs. I Nr. 1 a, Abs. 3 StGB und nachfolgender Unfallflucht\nbesteht Tatidentität im Sinne von § 264 StPO. Diese erstreckt\nsich nicht auf eine nach Beendigung der Unfallflucht während\nder weiteren Trunkenheitsfahrt begangene neue fahrlässige\n\nStraßenverkehrsgefährdung.\n\nBGH, Urt.v. 5. November 1969 - 4 StR 519/68 - LG Bochum\nOLG Hamm -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 519/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Paul F EEE zu: - EEE.\ndort geboren am EEE 1929,\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GE :: der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WEB >ei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelltergg\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Kleinen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 16. April 1968\n\n1. dahin geändert, daß im Schuldspruch an\ndie Stelle der Nr. 1 die Nr. 2 des Absatzes 3 des § 315 c StGB tritt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere (kleine) Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nDer nach Alkoholgenuß fahruntüchtige Angeklagte\nverschuldete bei Dunkelheit mit seinem Pkw in Datteln\neinen Zusammenstoß mit einem anderen Pkw; beide Fahrzeuge wurden nicht unerheblich beschädigt. Um sich den\nFeststellungen seiner Person und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen, hielt er nicht an, sondern\nfuhr, ohne daß er verfolgt wurde, mit erhöhter Geschwindigkeit davon. Nach drei bis vier Kilometern Fahrt prallte\ner im Gebiet von Castrop-Rauxel gegen einen Straßenbaun;\nsein Mitfahrer wurde verletzt.\n\nWegen des zweiten Unfalls ist der Angeklagte vom\nAmtsgericht Castrop-Rauxel rechtskräftig wegen fahrlässiger\nKörperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB\nverurteilt worden.\n\nWegen äes diesem Unfall voraufgegangenen Verhaltens\nin Datteln hat das Amtsgericht Recklinghausen den Angeklagten in dem vorliegenden Verfahren wegen fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefährdung nach § 315 ce Abs. I Nr. ia,\nAbs. 3 Nr. 1 StGB und wegen Unfallflucht zur Gesamtstrafe\nvon zwei Monaten Gefängnis verurteilt und eine Sperre von\nachtzehn Monaten bis zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nangeordnet. Seine Berufung hat die (kleine) Strafkammer mit\nder Maßgabe verworfen, daß die Sperre ein Jahr beträgt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht u.a. geltend, die Strafklage sei durch das rechtskräftige Urteil\ndes Amtsgerichts Castrop-Rauxel verbraucht.\n\nDas für die Entscheidung zuständige Oberlandesgericht\nHamm teilt diese Ansicht, soweit dem Angeklagten Unfall-Zlucht zur Last liegt. Es ist der Auffassung, daß dieses\nVergehen und die (zweite) fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung, die zum Unfall in Castrop-Rauxel geführt hat,\ntateinheitlich begangen sind, weil sie sich jedenfalls\nteilweise decken, so daß die rechtskräftige Verurteilung\nwegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung die Strafklage auch\nwegen der Unfallflucht verbraucht habe. Insoweit will es\ndeshalb das Verfahren einstellen und sieht sich daran auch\nnicht gehindert.\n\nNach seiner Auffassung ist die Strafklage jedoch nicht\nauch wegen der (ersten) fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, die zum Unfall in Datteln geführt hat, verbraucht,\nweil dieses Vergehen zur nachfolgenden Unfallflucht im\nVerhältnis der Tatmehrheit stehe und der in einem solchen\nFall für die Annahme von Tatidentität im Sinne des § 264\nStPO zu fordernde besonders enge sachliche Zusammenhang\nhier nicht bestehe. Es glaubt sich im Einklang mit der\nEntscheidung BGHSt 13, 21, 26, wonach die notwendige innere\nVerknüpfung der mehreren Beschuldigungen sich unmittelbar\naus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen\nunter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung\nergeben müsse, \"dergestalt, daß keine der Beschuldigungen\nfür sich allein verständlich abgehandelt werden kann und\nihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche\nAufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden\nwürde\". Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm schon deshalb nicht vor, weil der Sachverhalt der fahrlässigen Verkehrsgefährdung für sich allein\nverständlich sei und getrennt von der anschließenden Unfallflucht gewürdigt und abgeurteilt werden könne. Insoweit\n\n-5-\n\nbeabsichtigt es daher, die Revision nach einer’ geringfügigen Änderung des Schuldspruchs zu verwerfen. Daran\nsieht es sich jedoch durch das Urteil des Kammergerichts\nvom 28. März 1968 (VRS 35, 347) gehindert, das in einem\ngleichliegenden Fall Tatidentität zwischen fahrlässiger\nVerkehrsgefährdung und anschließender Unfallflucht bejaht\nhat, weil beide Tatbestände zeitlich und räumlich so eng\nmiteinander verknüpft seien, daß ihre getrennte Würdigung\nund Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden müßte. Auch das\nKammergericht glaubt sich damit im Einklang mit der Entscheidung BGHSt 13, 21, 26, ohne sich allerdings, wie es\ndas Oberlandesgericht Hamm ausschließlich getan hat, mit\nder Frage auseinanderzusetzen, ob nicht jede der beiden\nBeschuldigungen für sich allein verständlich abgehandelt\nwerden könne. Da dieses Erfordernis nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm nur in BGHSt 13, 21, 26 aufgestellt\nist, während die anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lediglich auf den einheitlichen geschichtlichen Vorgang\nin seiner Gesamtheit abstellten, hat es die Sache gemäß\n\n§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorgelegt.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die beiden\nOberlandesgerichte weichen in der verfahrensrechtlichen\nBeurteilung des gleichen Tatgeschehens voneinander ab. Nicht\ndie -— abstrakte - Auslegung des verfahrensrechtlichen Begriffs der Tat, sondern die Anwendung des § 264 StPO auf ein\ngleiches Tatgeschehen ist Gegenstand der Vorlegungsfrage.\n\nDer Senat sieht es als zweckmäßig an, selbst über die\nRevision zu entscheiden (vgl. BGH in IM Nr. 3 zu § 121 GVG).\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n2\n\nII.\nDie Strafklage ist nicht verbraucht.\n\n1. Die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 e\nAbs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB), die zum ersten Unfall geführt\nhat, und die (in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 316\nAbs. 2 StGB begangene) Unfallflucht stehen, wovon auch das\nangefochtene Urteil zutreffend ausgeht, im Verhältnis der\nTatmehrheit zueinander. Wie der Senat in der Entscheidung\nBGHSt 21, 203 im einzelnen ausgeführt hat, endet eine\nTrunkenheitsfahrt regelmäßig, wenn sich der Täter nach\neinem von ihm verursachten Unfall zur Flucht entschließt.\nDas hat der Angeklagte nach den Feststellungen getan. Die\nzugleich den Tatbestand der Unfallflucht verwirklichende\nWeiterfahrt im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit\nist eine rechtlich selbständige Handlung. Die Ausführungen\nder Revision, die teilweise von einem anderen als dem im\nUrteil festgestellten Sachverhalt ausgehen, geben dem Senat\nkeinen Anlaß, seine Rechtsauffassung zu ändern.\n\n2. Trotz dieser - sachlichrechtlichen - Selbständigkeit ist der aus fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Unfallflucht bestehende geschichtliche Vorgang verfahrensrechtlich\n(nur) als eine Tat zu werten (§ 264 StPO). In dieser Frage\ntritt der Senat dem Kammergericht bei. Die Meinung des Oberlandesgerichts Hamm, daß der Bundesgerichtshof den Begriff\nder Tat in § 264 StPO nicht einheitlich auslege und daß die\nAuslegung, die dieser Begriff in der Entscheidung BGHSt 13,\n21, 26 gefunden habe, zum gegenteiligen Ergebnis führen müsse;\ntrifft nicht zu.\n\n.,\n\nSchon das Reichsgericht hat den verfahrensrechtlichen\nTatbegriff von dem sachlichrechtlichen Handlungsbegriff\nder §§ 73, 74 StGB gelöst und eine einheitliche Tat im\nSinne des § 264 StPO unter bestimmten Voraussetzungen\nauch dann angenommen, wenn sachlichrechtlich mehrere\nselbständige Handlungen vorlagen. Nach seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere RGSt 61, 314, 317; 66, 19,\n21; 72,339, 340) bedeutet \"Tat\" in § 264 StPO den vom\nEröffnungsbeschluß betroffenen Vorgang einschließlich\naller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen\nVorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet\nsind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten\nunter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar\nerscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des\nAngeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungesbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach\nder Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang\nbildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen\nstatt oder neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten\nStraftat ergeben. Dieser Auffassung vom Tatbegriff hat\nsich der Bundesgerichtshof angeschlossen und an ihr,\nwie auch die anderen Strafsenate auf Anfrage bestätigt\nhaben, bis heute ausnahmslos festgehalten (vgl. u.a.\nUrteil vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52 - bei Dallinger\nMDR 1954, 17; Urteil vom 18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56 -\nbei Dallinger MDR 1957, 3965 BGHSt 9, 10, 1i5 13, 320, 322;\n16, 200, 202). Auch das vom Oberlandesgericht Hamm für\nseine Meinung angeführte Urteil des 1. Strafsenats vom\n24. Februar 1959 - 1 StR 29/59 - (BGHSt 13, 21, 26) vertritt keine andere Auffassung. Es schließt vielmehr an\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere\nan ein Urteil des 5. Strafsenats vom 12. Juli 1955\n\n- 5 StR 130/55 - an. Wie dieses hebt es mit Recht hervor,\ndaß das im Fall von Tatmehrheit erforderliche enge Band\nzwischen den mehreren Straftaten nicht schon dadurch geschaffen werde, daß der Täter die Straftaten in einen\nGesamtplan aufgenommen habe, auch nicht dadurch, daß\n\neine Handlung zum Beweis der Täterschaft bei einer anderen\ndiene oder daß sie aus sonstigen Gründen, etwa zum besseren\nVerständnis, in der Anklage mit erwähnt werde. Die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß\nsich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer\nstrafrechtlichen Bedeutung ergeben. Allerdings hat der\n\n1. Strafsenat die herkömmliche Begriffsbestimmung für\ndie\"Tat\" in § 264 StPO nicht als so gelungen angesehen,\n\"daß sie in jedem Einzelfall eine zweifelsfreie Anwendung\nermöglichte\" und sie in dem durch die Eigenart der Sachlage angeregten Bemühen um schärfere Abgrenzung teilweise\nanders gefaßt. Die gewählte, eingangs wörtlich wiedergegebene Formulierung sollte jedoch, wie der 1. Strafsenat\nauf Anfrage erklärt hat, nicht etwa als eine neue allgemeine Begriffsbestimmung aufgefaßt, insbesondere sollte\n\nmit der Wendung, \"daß keine der Beschuldigungen für sich\nallein verständlich abgeurteilt werden kann\", kein weiteres,\nselbständiges Erfordernis für die Annahme von Tatidentität\naufgestellt werden. Sie enthält vielmehr nur eine - fallbezogene - Erläuterung des weiterhin anerkannten herkömnmlichen Tatbegriffs. Das zeigen auch die späteren Entscheidungen des 1. Strafsenats. Während die Urteile vom 3. November 1959 - 1 StR 425/59 - (BGHSt 13, 320, 322) und vom\n20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67 -, das erste unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGHSt 13, 21, 26, die herkömmliche\nBegriffsbestimmung verwenden, ziehen die Urteile vom 22.\nAugust 1967 - 1 StR 346/67 - und vom 6. Februar 1968 -\n\n1 StR 595/67 - aus der in BGHSt 13, 21, 26 gewählten Formulierung nicht die nach Ansicht des vorlegenden Oberlandes-\n\n-9-\n\ngerichts aus ihr folgenden Schlüsse. Sonst wäre die Annahme\n(nur) einer Tat zwischen Sachhehlerei und der voraufgegangenen Anstiftung zum Diebstahl sowie zwischen Diebstahl\nund der im Anschluß zu Hause getroffenen Vereinbarung eines\nneuen, mit denselben Tätern an demselben Ort zu begehenden\nDiebstahls nicht zu erklären.\n\nNach dem herkömmlichen Tatbegriff bilden aber die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung und die daran anschließende\n(in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 316 Abs. 2 StGB\nbegangene) Unfallflucht ungeachtet ihrer sachlichrechtlichen\nSelbständigkeit einen einheitlichen Lebensvorgang und damit\nverfahrensrechtlich eine Tat. Sie gehen nicht nur äußerlich\nineinander über, sondern sind auch innerlich — strafrechtlich -\neng miteinander verknüpft, da der Unrechts- und Schuldgehalt\nder Unfallflucht, besonders im Fall des § 142 Abs. 3 StGB,\nnicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum\nUnfall gekommen ist, beurteilt werden kann. Die natürliche\nBetrachtungsweise, auf die es entscheidend ankommt, läßt ihre\ngetrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren insbesondere dann nicht zu, wenn der Täter, wie hier,\nohne Halt weitergefahren ist. Eine Trennung würde, wie es\ndie Entscheidung BGHSt 13, 21, 26 treffend ausgesprochen\nhat, in der Tat als \"unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs\" empfunden werden.\n\n3. Dies hat jedoch nicht, wie die Revision meint, den\nVerbrauch der Strafklage durch das rechtskräftige Urteil\ndes Amtsgerichts Castrop-Rauxel zur Folge. Die Rechtskraft\ndieses Urteils erstreckt sich, auch insoweit weicht der Senat\nvon der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ab,\nnur auf das Unfallgeschehen in Castrop-Rauxel und auf das\nmit diesem geschichtlichen Ereignis nach der Auffassung des\nLebens einen einheitlichen Vorgang bildende Verhalten des\n\nAngeklagten. Dazu gehören die fahrlässige Körperverletzung,\ndie den (zweiten) Unfall auslösende fahrlässige Straßenver-.\nkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. I Nr. 1 a, Abs. 3 StGB\nsowie das ihr voraufgegangene und als subsidiär in sie\naufgegangene Dauervergehen der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB. Nach Auffassung des Senats\n\nist das Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung\nnach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB keine Dauerstraftat,\ndie bereits mit dem Antritt der Trunkenheitsfahrt oder, auf\nden hier interessierenden zweiten Unfall bezogen, etwa mit\nder Weiterfahrt im fahruntüchtigen Zustand nach dem ersten\nUnfall, d.h. also mit dem Dauervergehen des § 316 Abs. 2 StGB\nbeginnt. Zum Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB gehört zusätzlich zur Trunkenheitsfahrt eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen\nvon bedeutendem Wert. Er ist erst in dem Zeitpunkt erfüllt,\nin dem der Täter eine solche konkrete Gefahr herbeiführt.\nDie zweite fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c\nAbs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB beging der Angeklagte mithin erst\nin unmittelbarem Zusammenhang mit dem zweiten Unfall; bis\ndahin verwirklichte er insoweit ausschließlich den Tatbestand des § 316 Abs. 2 StGB. Soweit aus früheren Entscheidungen des Senats, insbesondere aus der Bezeichnung des\n\n§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF als Dauerdelikt (vgl. z.B.\n\nVRS 9, 350, 353) eine andere Auffassung entnommen werden\nkönnte, wird an ihnen nicht festgehalten (vgl. auch Floegel/\nHartung/Jagusch, Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 315 c StGB\nAnm. 11). Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall mehrere\nVerstöße gegen § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB eine Tat im Rechtssinne, sei es als fortgesetzte Tat, sei es als natürliche\nHandlungseinheit, bilden können. Hier scheidet dies indessen,\nwie sich aus den weiteren Erörterungen ergeben wird, aus.\n\n- 11 -\n\nDie Unfallflucht nach dem ersten Unfall wird dagegen\nvon der Rechtskraft nicht erfaßt. Sie war, da der Angeklagte während der Dunkelheit, ohne verfolgt zu werden,\nbereits mehrere Kilometer weitergefahren war und eine\nandere Ortschaft durchfahren hatte, beendet, bevor sich\nder zweite Unfall anbahnte (vgl. BGH VRS 25, 36; 29, 185,\n187). Sie gehört deshalb nach natürlicher Betrachtung\nnicht zum zweiten Unfallgeschehen; denn mit diesem bildet\nsie keinen einheitlichen Lebensvorgang, dessen getrennte\nWürdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung\nempfunden würde. Voneinander unabhängige Unfallgeschehen\nsind auch verfahrensrechtlich selbständige Taten (§ 264\nStPO), Die gegenteilige Auffassung würde zu unannehmbaren\nErgebnissen führen: Ein angetrunkener Kraftfahrer beispielsweise, der in Karlsruhe einen Unfall verursacht und über\ndie Autobahn flieht, der auf dieser Fahrt bei Stuttgart\nund vor München weitere Unfälle verursacht und flieht und\nschließlich, vielleicht in Unkenntnis der früheren Vorfälle,\nnur wegen des letzten Unfallgeschehens rechtskräftig abgeurteilt wird, könnte allein deswegen, weil er fahruntüchtig\nwar, wegen des gesamten vorausgegangenen, möglicherweise\nmit Personenschaden verbundenen strafbaren Verhaltens nicht\nmehr zur Verantwortung gezogen werden. Das kann nicht Rechtens\nsein.\n\nDie gegenteilige Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist schon in ihrem Ansatzpunkt verfehlt. Die - beendete -\nUnfallflucht ist sachlichrechtlich im Verhältnis zu der den\nzweiten Unfall auslösenden fahrlässigen Verkehrsgefährdung\n(und der fahrlässigen Körperverletzung) eine selbständige\nHandlung im Sinne des § 74 StGB. Etwas anderes ergibt sich\nauch nicht daraus, daß das mit der Unfallflucht tateinheitlich begangene Dauervergehen der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB seinerseits mit der (zweiten)\n\nfahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Gesetzeseinheit\nsteht (Subsidiarität). Yie die angedrohten Strafen zeiger,\nist das Vergehen des § 316 Abs. 2 StGB sowohl gegenüber\n\nder mit der fahrlässigen Körperverletzung tateinheitlich\nverbundenen fahrlässigen Verkehrsgefährdung als auch\ngegenüber der Unfallflucht minderschwer (vgl. BGH VRS 24,\n41, 46, 47 zu § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF). Mehrere selbständige strafbare Handlungen können aber nicht durch eine\ntateinheitlich begangene minderschwere Fortsetzungs- oder\nDauerstraftat zu einer rechtlichen Einheit (§ 73 StGB)\nzusammengefaßt werden (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246; 6, 92, 97;\nBGH VRS 9, 350, 353; BGHSt 18, 66, 69). Es ist nicht einzusehen, weshalb eine schwere Straftat ihre rechtliche Selbständigkeit nur deshalb verlieren sollte, weil sie mit einem\nTeil einer minderschweren Fortsetzungs- oder Dauerstraftat\ntateinheitlich zusammentrifft und so an eine andere schwere\nStraftat herangeführt wird. Die Annahme einer alle Straftaten erfassenden Einheitstat würde \"eine Umkehrung der\nsittlichen Bewertung der in Betracht kommenden Tatbestände\nbedeuten und der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung widersprechen\" (BGH VRS 8,\n49, 50; 24, 41, 46, 47).\n\nNun hat der Bundesgerichtshof allerdings in ähnlich\nliegenden Fällen wiederholt entschieden, auch wenn eine\nminderschwere Fortsetzungs- oder Dauerstraftat zwei schwerere\nStraftaten nicht tateinheitlich zusammenfassen könne, verbinde\nsie sie verfahrensrechtlich gleichwohl zu einer Tat. Mit ihrer\nrechtskräftigen Aburteilung (tateinheitlich mit einer der\nschwereren Straftaten) seien alle ihre Einzelhandlungen verbraucht, diese könnten nicht noch einmal unter einem anderen\nrechtlichen Gesichtspunkt (tateinheitlich mit der anderen\nschwereren Straftat) verfolgt werden. Sie dürfe nicht derart\nauseinandergerissen werden, daß die Verurteilung wegen derselben Straftat zum Teil, nämlich soweit sie mit der einen\n\n- 13 -\n\nschwereren Straftat zusammentrifft, rechtskräftig werden\nkönne, im übrigen aber nicht. Ihre getrennte Beurteilung\n\nin verschiedenen Verfahren sei deshalb nicht zulässig\n\n(vgl. BGHSt 6, 92, 96, 97, abweichend von BGHSt 3, 165;\n\nBGH Urteile vom 21. Juli 1961 - 4 StR 236/61 - in VRS 21,\n341, 343 £f und vom 2. April 1963 - 5 StR 24/63 -). Dieser\nAuffassung kann sich der Senat für einen Fall wie den vorliegenden nicht anschließen. Wenn die natürliche Betrachtung\nund der Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung sachlichrechtlich die Selbständigkeit der beiden schwereren Straftaten\nfordern, kann dieselbe Betrachtung verfahrensrechtlich\n\nnicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die natürliche\nBetrachtung ist unbeeinflußt von formalrechtlichen Gesichtspunkten. Der Bundesgerichtshof hat es stets für zulässig\ngehalten und keine unzulässige Doppelbestrafung darin gesehen, daß der Täter bei Anklageerhebung in einem Verfahren\nwegen derselben minderschweren Fortsetzungs- oder Dauerstraftat zweimal verurteilt wird, nämlich jeweils tateinheitlich\nmit den nach § 74 StGB gesondert zu bestrafenden beiden\nschwereren Straftaten. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb\nin einem solchen Fall nicht eine getrennte Anfechtung möglich\nsein soll mit der Folge, daß die Verurteilung wegen (derselben)\nminderschweren Fortsetzungs- oder Dauerstraftat teilweise\nrechtskräftig werden würde, teilweise nicht. Es ist schließlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb\ndies anders sein sollte, wenn die beiden schwereren Straftaten\nin verschiedenen Verfahren verfolgt werden. Die natürliche\nBetrachtung und der Grundsatz gerechter Gesetzesanwendung\nverlangen es vielmehr, daß in sich abgeschlossene, selbständige Vorgänge wie hier die Unfallgeschehen in Datteln\n\nund Castrop-Rauxel getrennt gewürdigt und selbständig abgeurteilt werden, gleichgültig, ob sie in demselben oder in\nverschiedenen Verfahren angeklagt worden sind. Ob dies, was\nnahe liegt, auch für andere Fälle gilt, in denen zwei schwerere\n\n- 14 -\n\nStraftaten durch eine minderschwere Dauerstraftat verbunden werden, z.B. dann, wenn ein Kraftfahrer, der keine Fahrerlaubnis besitzt, während derselben Fahrt mehrere Unfälle\nverursacht oder wenn ein Dieb ohne Gesamtvorsatz nacheinander\nmehrere schwere Diebstähle begeht und zum Abtransport des\nDiebesgutes jeweils ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug\nbenutzt, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.\n\nDie anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben\nauf Anfrage entweder erklärt, daß sie der hier vertretenen\nAuffassung zustimmen, oder mitgeteilt, daß sie keine ihr\nentgegenstehenden Entscheidungen getroffen haben. Einer\nVorlegung der Sache an den Großen Senat für Strafsachen\nbedarf es daher nicht.\n\nDas rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel steht also der Verurteilung des Angeklagten wegen\nder hier angeklagten fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung und der Unfallflucht in Datteln nicht entgegen.\n\nIII.\n\nAuch die übrigen Einwendungen der Revision gegen das\nUrteil der Strafkammer gehen fehl.\n\n1. Die Aufklärungsrügen sind teils unzulässig, teils\nunbegründet.\n\nDie Revision kann nicht mit Erfolg rügen, daß an die\nin der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen noch bestimmte\nweitere Fragen hätten gestellt werden müssen. Der Senat\nhat nicht nachzuprüfen, welche Fragen die Strafkammer gestellt und ob sie die von der Revision vermißte Aufklärung\nnicht bereits - vergeblich - versucht hat (vgl. BGHSt 4,\n125, 126).\n\n- 15 -\n\nEine weitere Aufklärung zum Umfang des Unfallschaäsens\nbrauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Sie hatte\ndie Insassen des anderen am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs sowie die Polizeibeamten, die den Unfall an Ort und\nStelle aufgenommen haben, als Zeugen vernommen, außerdem\nden Angeklagten gehört und war auf Grund dieser Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß an beiden Fahrzeugen ein erheblicher Sachschaden entstanden war. Anhaltspunkte, aus denen sich etwas anderes hätte ergeben können,\nsind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision\nnicht behauptet. Bei dieser Sachlage drängte sich der\nStrafkammer der Schluß geradezu auf, daß der Angeklagte\nauch bei Berücksichtigung seiner alkoholischen Beeinflussung\nden Zusammenstoß bemerkt habe. Sie brauchte dazu nicht auch\nnoch einen medizinischen Sachverständigen zu vernehmen.\n\n2. Die übrigen Einwendungen der Revision gegen den\nSchuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen\ndes Urteils und seine Beweiswürdigung.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nInsbesondere gehört es nicht zum gesetzlichen Tatbestand\nder fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, daß der Täter\nin dem Bewußtsein Alkohol genossen hat, er werde später\nnoch am Straßenverkehr teilnehmen. Diesen Umstand durfte\ndie Strafkammer deshalb gegen den Angeklagten verwerten.\n\nIV.\n\nDie durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt jedoch folgende Bedenken:\n\n- 16 -\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt\nvoraus, daß der Täter die Tathandlung - bis auf die Gefährdung - vorsätzlich begangen, seine Fahruntüchtigkeit also\nerkannt hat (vgl. auch BGH VRS 31, 264). Nach den Feststellungen (UA 2) hat der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit aber nur erkennen können, d.h. insoweit nur fahrlässig\ngehandelt und damit die Nr. 2 der Strafbestimmung verletzt.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern\n(§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen.\nEs ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte nach einem\nentsprechenden Hinweis anders verteidigt hätte. Ebenso ist\nauszuschließen, daß die Strafkammer die Tat unter dem veränderten Gesichtspunkt milder beurteilt haben würde.\n\nDer Strafausspruch kann gleichwohl nicht bestehen\nbleiben. Nach § 27 b StGB in der seit dem 1. September 1969\nfür die Übergangszeit bis zum 31. März 1970 geltenden Fassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur\nReform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645)\ndarf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur dann\nnoch verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der\nTat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter\noder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.\nDiese Gesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten ist auch\nim Revisionsrechtszug zu beachten (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a\nStPO). Der Senat kann hier nicht beurteilen, welche Strafe\n\n- 17 -\n\ndie Strafkammer verhängt haben würde, wenn sie die Gesetzesänderung schon hätte berücksichtigen müssen. Über die Strafe\nmuß daher neu entschieden werden. Damit wird auch gegebenenfalls eine neue Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nF erforderlich.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/4-str-519-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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