{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-05_4_StR_465_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-05","aktenzeichen":"4 StR 465/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2134 085\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 465/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betonfacharbeiter Johann Peter 5 mn\naus RD dei Stadt ag geboren an\nED 1955 in U,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\n\nvom 5. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n25. August 1969 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von 4 Monaten\nGefängnis verurteilt. Seine auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nGemäß § 27 b Abs. 1 StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Übergangsfassung des Artikels 106\nAbs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) darf eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur dann noch verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der\nPersönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer\nFreiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur\nVerteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.\n\nDiese Gesetzesänderung ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO). Ob\ndie Strafkammer, wenn sie bei Erlaß ihrer Entscheidung die Neufassung schon hätte berücksichtigen können, mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten\ndie Verhängung einer Freiheitsstrafe für unerläßlich\ngehalten hätte, erscheint zweifelhaft, weil die jetzt\nabgeurteilten Taten bereits vier Jahre zurückliegen\nund der Angeklagte sich inzwischen offenbar straffrei\ngeführt hat. Die Strafkamme: muß daher über die Strafe\nneu befinden.\n\nVerhängt sie wiederum eine Freiheitsstrafe, wird\nsie die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung auf\nGrund des § 23 Abs. 2 n.P. StGB neu entscheiden müssen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders KHürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/4-str-465-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/4-str-465-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.673433+00:00"}}