{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-05_4_StR_431_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-05","aktenzeichen":"4 StR 431/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"fr;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 431/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard TH EEE zu: PER ,\ngeboren om EEE 940 in 1, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nns\n\nun\nrn\nin\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung vom 5. November 1969 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 24. Jui 1969 im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nBielefeld zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu einer Einzelstrafe von 1 Jahr\nund 3 Monaten Gefängnis und wegen schwerer Unzucht mit\neinem Manne (§ 175 a Nr. 1 StGB a.F.) zu einer Einzelstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Zuchthaus und zu einer\nhieraus gebildeten Gesamtstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten\nZuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ficht das Urteil, soweit er wegen Diebstahls verurteilt worden ist, in vollem Umfang und, soweit er wegen Unzucht verurteilt worden ist, im Strafausspruch an. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. a) Soweit der Angeklagte des schweren Diebstahls schuldig befunden worden ist, versucht die Revision in unzulässiger Weise, die Feststellungen des\nLandgerichts durch ihre eigenen zu ersetzen. Die Feststellungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und verstoßen nicht gegen Erfahrungssätze. Das\nLandgericht hat auch keinen wesentlichen Umstand außer\nBetracht gelassen. Die Feststellungen sind daher nicht\nangreifbar.\n\nSie tragen den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls.\n\nb) Die Rückfallvoraussetzungen - die nicht den\nSchuldspruch berühren, sondern zur Straffrage gehören -\nsind zwar nicht vollständig angeführt. Das Landgericht\nhat nicht, dem § 244 Abs. 1 StGB Rechnung tragend, ausdrücklich angegeben, welche der Vorstrafen es als rückfallbegründend angesehen hat und daß der Angeklagte den\nder zweiten dieser Verurteilungen zu Grunde liegenden\nDiebstahl nach der Verbüssung der vorausgegangenen Diebstahlsstrafe begangen hat. Aus der Zahl und der Zeitfolge der im Urteil aufgeführten Verurteilungen ergibt\nsich aber eindeutig, daß die Rückfallvoraussetzungen\nerfüllt sind.\n\nc) Der für schweren Diebstahl im Rückfall bei Zubilligung mildernder Umstände gültige Strafrahmen ist\ndurch die seit dem 1. September 1969 geltende Neufassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG\nvom 25. Juni 1969 - BGBl I 645 -) dahin geändert worden,\n\n>“\n\ndaß die zulässige Mindeststrafe jetzt nicht mehr ein\nJahr Gefängnis, sondern nur noch sechs Monate Gefängnis\nbeträgt. Das muß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB,\n\n§ 354 a StPO auch vom Revisionsgericht berücksichtigt\nwerden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht, hätte es bereits die neue Vorschrift anwenden können, die Strafe geringer, als tatsächlich geschehen, festgesetzt haben würde. Deswegen muß der\nStrafausspruch für den schweren Diebstahl im Rückfall\naufgehoben werden.\n\n2. Der Schuldspruch wegen schwerer Unzucht mit\neinem Manne ist rechtskräftig. Auch die Strafe muß dem\n§ 175 a Nr. 1 StGB entnommen werden, obwohl diese Vorschrift inzwischen mit Wirkung vom 1. September 1969\ndurch die Neufassung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt worden ist (Art. 1 Nr. 54, Art. 105 Nr. 1 b des\n1. StrR& vom 25. Juni 1969). Denn nach § 175 a Nr. 1\nStGB war ebenso wie nach der - bis zum 31. März 1970\ngeltenden - Fassung des § 176 StGB Zuchthaus bis zu\n10 Jahren angedroht; bei mildernden Umständen betrug\ndie Mindeststrafe nach § 175 a StGB drei Monate Gefängnis, nach § 176 StGB dagegen sechs Monate Gefängnis.\nBei der Anwendung des § 175 a Nr. 1 StGB a.F. muß es\ndaher auch unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 StGB\nsein Bewenden haben.\n\nEs bestehen aber Bedenken gegen die Ausführungen,\nmit denen das Landgericht die Anwendung des § 51 Abs. 2\nStGB für ausgeschlossen erachtet hat. Daß der Angeklagte nach der Tat \"nicht betrunken wirkte\", daß er \"noch\nradfahren konnte\" und daß er \"sich an alle einzelnen\nUmstände genau erinnern konnte\", besagt für sich allein\n\nnichts darüber, ob nicht bei der Tatausführung sein\nHemmungsvermögen infolge Alkoholgenusses im Sinne des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB erheblich herabgesetzt war. Das Landgericht ist von den Angaben des Angeklagten ausgegangen, wonach er am Nachmittag des Tattages von 17.15 Uhr\nbis gegen 20 Uhr \"5 bis 6 Glas Bier und ein paar\nSchnäpse\" und dann bis kurz vor der Tatausführung gegen\n1.30 Uhr noch \"etwa 20 Glas Bier\" getrunken hat. Es\nist nicht ausgeschlossen, daß durch den Genuß solcher\nMengen alkoholischer Getränke die Hemmungsfähigkeit\nselbst eines alkoholgewöhnten Mannes erheblich herabgesetzt wird. Dafür könnte -— worauf die Revision mit\nRecht hinweist - besonders das eigenartige Verhalten\ndes Angeklagten nach der Tat sprechen, indem er selbst\ndie Polizei herbeigerufen hat und danach noch bei dem\nvergewaltigten Manne geblieben ist. Darauf hätte das\nLandgericht eingehen müssen. Eine andere Frage, die\ndem Ermessen des Tatrichters überlassen werden muß,\n\nist es, ob für den Fall, daß eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit anzunehmen ist oder nicht\n\nausgeschlossen werden kann, aus bestimmten in der\nPerson des Angeklagten liegenden Gründen von der\nnach § 51 Abs. 2 StGB nur zulässigen, aber nicht\nvorgeschriebenen Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen abgesehen werden soll.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/4-str-431-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/4-str-431-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.654675+00:00"}}