{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-11-05_4_StR_410_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-11-05","aktenzeichen":"4 StR 410/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 021\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nbh StR 410/69\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Klaus KW au: ME\ngeboren am EEE 1935 in nu, Kreis HERE,\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 5. November 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\naründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat\nder Angeklagte beim Absatz von mindestens fünf gestohlenen Personenkraftwagen nach Holland mitgewirkt, indem\ner sie für den Verkäufer Ri vorübergehend in seiner\nGarage in Duisburg für die holländischen Käufer bereitstellte. Ri ist rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt.\nDamit ist an sich der äußere Tatbestand der Sachhehlerei\nnachgewiesen. Unklar ist jedoch, wie das Landgericht zu\nder Mindestzahl fünf kommt. Insgesamt hat der Angeklagte\nim Verlauf von zwei bis drei Wochen sechs bis acht Fahrzeuge für Resing eingestellt. Hinsichtlich der beiden ersten\nkonnte das Landgericht nicht feststellen, daß dem Angeklagten der strafbare Erwerb durch RB bekannt war. Demnach\nmüßte von einer Mindestanzahl von vier, nicht fünf Fahrzeugen ausgegangen werden, bei deren Absatz der Angeklagte\nhehlerisch mitgewirkt hat. Es kommt jedoch hierauf nicht\nan, weil auch der innere Tatbestand der Hehlerei nicht\nrechtlich einwandfrei festgestellt ist.\n\nHierzu führt das Landgericht aus: Dem Angeklagten\nsei zwar nicht zu widerlegen, daß er nicht gewußt hat, daß\ndie Fahrzeuge gestohlen waren; aus den gesamten ihm bekannten Umständen habe er jedoch schließen müssen und\nkönnen, daß die Fahrzeuge durch eine strafbare Handlung\nerlangt waren. Hierin liegt ein Widerspruch. Hehlerei ist,\n\nabgesehen von den Fällen des §§ 5 EdelmetallG und des\n\n§ 18 UnedMetG nur strafbar, wenn sie vorsätzlich, d.h.\n\nin Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs, begangen wird. Das\nGesetz erleichtert diesen Nachweis allerdings durch Aufstellung einer Beweisregel. Die Urteilsgründe des Landgerichts lassen indessen nicht zweifelsfrei erkennen,\n\ndaß es den Nachweis der Kenntnis des Angeklagten mit Hilfe\nder Beweisregel als geführt ansieht. Hierfür würde an sich\ndie ausdrückliche Anführung gewisser auf strafbaren Vorerwerb hindeutender Umstände sprechen. Dann ist jedoch der\nSatz nicht verständlich, dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, daß er von dem strafbaren Vorerwerb der Kraft\nwagen keine Kenntnis hatte. Kann ihm, sei es unmittelbar,\nsei es mit Hilfe der Beweisregel, diese Kenntnis nicht\nnachgewiesen werden, so handelte er allenfalls fahrlässig,\nkann also nicht wegen Hehlerei nach § 259 StGB bestraft\nwerden. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt es aller\ndings nicht fern, daß der Angeklagte wenigstens mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf den strafbaren Erwerb der\nFahrzeuge durch Reg gehandelt hat. Ob das Landgericht\ndies hat feststellen wollen, ist dem Urteil jedoch ebenfalls nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen.\nDazu sei bemerkt, daß der bedingte Hehlervorsatz nicht mit\nHilfe der Beweisregel nachgewiesen werden kann (RGSt 55,\n204; BGH, Urteile vom 19. August 1954 - 1 StR 611/53 -\nund vom 26. November 1953 - 4 StR 27/53 -; vgl. ferner\nBGH, Urteil vom 15. Mai 1952 - 4 StR 753/51).\n\nAuch wenn die Urteilsgründe des Landgerichts so\nauszulegen sein sollten, daß dem Angeklagten der (unbedingte) Hehlervorsatz zwar nicht unmittelbar, aber doch\nmit Hilfe der Beweisregel nachgewiesen sei, würde das\nUrteil nicht bestehen bleiben können, da das Landgericht\ndie Beweisregel nicht rechtlich einwandfrei angewandt hat.\n\nAls \"Umstände\" im Sinne des § 259 StGB dürfen nur solche\nberücksichtigt werden, welche die Kenntnis des Täters von\naußen her zu beeinflussen geeignet waren (BGH LM Nr. 19\n\nzu § 259 StGB = NJW 1955, 350; RGSt 55, 204). Eigene Handlungen und Unterlassungen des Täters können daher ebensowenig im Rahmen der Beweisregel herangezogen werden wie\näußere Umstände, die dem Erwerb oder - hier - dem Mitwirken\nbeim Absatz zeitlich nachgefolgt sind. Dies hat das Landgericht ni...t durchweg beachtet. So verwertet es als verdächtigen Umstand, daß der Angeklagte zunächst Bedenken\nwegen der Herkunft der Fahrzeuge hatte und sich deswegen\ndie Kraftfahrzeugbriefe zeigen ließ. Die Höhe der Vergütung, die ihm Resing gezahlt hat (1800 DM), könnte zwar an\nsich als \"Umstand\" i. S,' des § 259 StGB gewertet werden;\nes steht jedoch bisher nicht fest, wann der Angeklagte die\nrestlichen 1 300 DM von Resing erhalten hat, oder ob etwa\ndie Höhe der Vergütung vor der Einstellung der Fahrzeuge\nbeim Angeklagten vereinbart worden war. Sollte der Angeklagte selbst eine so hohe Vergütung verlangt haben, so\nkönnte dies zwar als Beweisanzeichen für (unbedingten oder\nbedingten) Hehlervorsatz gewertet werden, nicht aber als\nverdächtiger Umstand im Rahmen der Beweisregel.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Annahme des Landgerichts, es handle sich um eine fortgesetzte\nTat. Dieser Rechtsbegriff setzt einen Gesamtvorsatz voraus,\nder vor oder spätestens beim ersten Teilakt vorhanden und\nso beschaffen sein muß, daß das Wissen und Wollen des Täters\nden späteren Verlauf der mehreren Einzelakte mindestens insoweit vorweg umfaßt, als das zu verletzende Rechtsgut und\nsein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung\nin Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315). Der Entschluß des\nAngeklagten, bei Gelegenheit in Zukunft gestohlene Fahrzeuge für RB unterzustellen, wobei die Anzahl und Art\nder Fahrzeuge und der jeweilige Zeitpunkt der Übergabe noch\n\nvöllig unbestimmt waren, erfüllte diese Voraussetzungen\nnicht. Da bisher kein Anhalt dafür gegeben ist, daß der\nAngeklagte auf Grund eines den Gesamtumfang seiner Mitwirkung von vornherein umfassenden Vorsatzes gehandelt\nhat, besteht für den Senat kein Anlaß, hier zu der unstrittenen Frage Stellung zu nehmen, ob gewerbsmäßiges\nHandeln auch dann angenommen werden kann, wenn nur eine\neinzige, aus mehreren Einzelhandlungen bestehende fortgesetzte Tat begangen werden soll (so BGH, Urteil vom\n9. Februar 1966 - 2 StR 476/65 gegen 5 StR 239/63 vom\n27. August 1%3 und 5 StR 311/65 vom 31. August 1965;\nvgl. Pfeiffer-Maul-Schulte, Anm. 1 zu § 260 StGB).\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-11-05/4-str-410-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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