{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-29_4_StR_393_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-29","aktenzeichen":"4 StR 393/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 393/69\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Meineids u.a.\n\n2125 064\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 29. Oktober 1969 gemäß § 349\nAbs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Jg»\nwird das Urteil des Landgerichts Hagen\n(Westf) vom 17. April 1969 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten EEE\nund GgWBwirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten\nder Rechtsmittel an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.\n\nGründe\n\nDie Revisionen greifen weder mit ihrem verfahrens- noch mit ihrem sachlich-rechtlichen Vorbringen zum Schuldspruch durch. Den Ausführungen,\n\nmit denen der Generalbundesanwalt das in seinen,\nden Verteidigern zugestellten Antrag vom 9. Oktober\n1969 dargelegt hat, tritt der Senat bei.\n\nBeim Angeklagten AP kenn hingegen der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Seit dem Inkrafttreten des § 27 p StGB.i.d.F. des Art. 106 Nr. 1\ndes 1. StrRG sind die Gerichte gehalten, Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch dann auszusprechen, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder\nder Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhänguns\neiner Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter\noder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich\nmachen. Diese Gesetzesänderung ist nach § 354 a StPO\nauch im Revisionsverfahren zu beachten. Die Urteilsfeststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten\nlassen im vorliegenden Falle nicht erkennen, ob die\nin § 27 b StGB nF aufgestellten Voraussetzungen für\ndie Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe vorliegen.\n\nDie Zurückverweisung der Sache hinsichtlich\n\nder Angeklagten HB uni CB srünäst sich\n\nauf § 23 StGB i.d.F. des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG.\n\nBei der Höhe der verhängten Strafe ist nunmehr\neine Strafaussetzung zur Bewährung möglich. Auch\n\ndas ist nach § 354 a StPO im Revisionsverfahren zu\nbeachten.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-29/4-str-393-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-29/4-str-393-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.306901+00:00"}}