{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-29_4_StR_371_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-29","aktenzeichen":"4 StR 371/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-125 062\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 371/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Heinrich Johann S Up zus\nCE, geboren ar 1955 ir Su,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Oktober 1969 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 31. März 1969,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch wegen\nUnterschlagung sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und Unterschlagung zu einem Jahr Gefängnis\n(Einzelstrafen 9 und 5 Monate Gefängnis) verurteilt. Mit\nder Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge kann nicht berücksichtigt werden,\nweil der angebliche Verfahrensfehler in der Revisionsbegründung nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend\nbezeichnet ist.\n\n- 3 -\n\nDie nicht näher erläuterte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nund den Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung\nrichtet. Die Einzelstrafe wegen Unterschlagung und der\nAusspruch über die Gesamtstrafe müssen jedoch aufgehoben\nwerden.\n\na) Nach der am 1. September 1969 in Kraft getretenen\nNeufassung des § 27 dv StGB (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des\n1. StrRG) sollen Preiheitsstrafen unter sechs Monaten\ngrundsätzlich nicht mehr verhängt werden, wobei es im\nFalle einer Gesamtstrafe nicht auf diese, sondern auf\ndie Einzelstrafen ankommt (BGH, Urteil vom 2. September 1969,\n5 StR 214/69). Ob im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf\ndas Vorleben und die Persönlichkeit des Angeklagten ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, kann\ndem Urteil nicht sicher entnommen werden. Die Gesetzesänderung nötigt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs\nim Falle der Unterschlagung (§ 354 a StPO) und damit auch\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nb) Dieser kann auch aus einem weiteren Grund nicht\nbestehen bleiben. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht\nEssen mit Urteil vom 13. Dezember 1967 gegen den Angeklagten erkannte Strafe von sechs Wochen Gefängnis nicht\nin die Gesamtstrafe einbezogen. Daß diese Strafe zur Zeit\nder Hauptverhandlung im ersten Rechtszug verbüßt oder erlassen war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Einbeziehung in die Gesamtstrafe ist daher möglicherweise zu\nUnrecht unterblieben. Dieser Verstoß gegen § 79 StGB nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\n(BGHSt 12, 1).\n\n- 4 -\n\nSollte der Angeklagte die Strafe vom 13. Dezember 1967\nerst nach dem 31. März 1969, dem Zeitpunkt des Erlasses\ndes angefochtenen Urteils, verbüßt haben, so würde dies\ndie Bildung einer Gesamtstrafe nicht hindern (BGHSt 15,\n\n66, 71).\n\nc) Das Landgericht kann nunmehr auch prüfen, ob die\nVoraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung\nnach § 23 StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des\n1. StrRG bei diesem Angeklagten vorliegen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-29/4-str-371-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-29/4-str-371-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.284801+00:00"}}