{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-22_4_StR_95_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-22","aktenzeichen":"4 StR 95/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer, nur um schneller voranzukommen, mit seinem Kraftfahrzeug\nauf die Kriechspur der Bundesautobahn ausschert und auf ihr\nrechts an den die Normalspur benutzenden Kraftfahrzeugen\nvorbeifährt, verstößt gegen das Verbot des Rechtsüberholens.","text_plain":"125 063\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStVO § 10 Abs. 1 Satz 15 StGB § 315 c Abs. INr. 2b\n\nWer, nur um schneller voranzukommen, mit seinem Kraftfahrzeug\nauf die Kriechspur der Bundesautobahn ausschert und auf ihr\nrechts an den die Normalspur benutzenden Kraftfahrzeugen\nvorbeifährt, verstößt gegen das Verbot des Rechtsüberholens.\n\nBGH, Beschl.v. 22. Oktober 1969 - 4 StR 95/69 - AG Linz-Zweigst.\nAsbach-\n\nIG Koblenz\nOLG Koblenz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_95/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Assessor Helmut KE zus EEE,\ndort geboren am EEE» 1930,\n\nwegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\n\n»\n-_. f\n\n- 2 -\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. Oktober 1969\nunter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter Börtzler, Dr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal\nbeschlossen:\n\nWer, nur um schneller voranzukommen, mit seinem\nKraftfahrzeug auf die Kriechspur der Bundesautobahn ausschert und auf ihr rechts an den die\nNormalspur benutzenden Kraftfahrzeugen vorbeifährt, verstößt gegen das Verbot des Rechtsüberholens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StVO).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte fuhr am 1. Juli 1966 mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt unter Benutzung der Kriechspur rechts an einer die Normalspur befahrenden Fahrzeugkolonne vorbei. Beim Wiedereinscheren nach\nlinks in die Kolonne zwängte er sich so in eine Lücke, daß\nder nachfolgende Kraftfahrer zur Vermeidung eines Zusammenstoßes scharf abbremsen mußte. Dabei verletzte sich dessen\nEhefrau leicht an der Windschutzscheibe.\n\nDer Amtsrichter hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nGefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen nach\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer\nverworfen. Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend,\ndie Kriechspur der Autobahn sei eine selbständige Fahrbahn\n\n- 3 -\n\n(Sonderweg) im Sinne des § 10 Abs. 3 StVO; wer auf ihr\n\nan Fahrzeugen, die die Normalspur benutzen, rechts\nvorbeifahre, \"überhole\" deshalb nicht im Rechtssinne.\n\nDas zur Entscheidung über die Revision berufene Oberlandesgericht Koblenz möchte die dem angefochtenen Urteil\nstillschweigend zugrunde gelegte Rechtsauffassung billigen,\ndaß die Kriechspur einen Teil der Gesamtfahrbahn der Autobahn bilde und daß deshalb derjenige, der auf ihr an einen\ndie Normalspur benutzenden Kraftfahrzeug vorbeifahre, auf\nderselben Fahrbahn und damit unter Verletzung des § 10\nAbs. 1 Satz 1 StVO unzulässig rechts überhole. Es möchte\ndarum die Revision als unbegründet verwerfen. Daran sieht\nes sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts\nHamm vom 16. Oktober 1967 (VRS 34, 305) gehindert. Dieses\nGericht ist in einem gleichliegenden Fall der Ansicht des\nTatrichters gefolgt, bei der Kriechspur handele es sich\num einen Sonderweg im Sinne des § 10 Abs. 3 StVO. Es hat\ndie auf die §§ 3 StVO, 21 StVG gestützte Verurteilung des\nangeklagten Pkw-Fahrers wegen unbefugter Benutzung der\nKriechspur aufgehoben, weil das Verkehrszeichen nach\n\nBild 24 c der Anlage zur StVO (\"Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Rechts\") in Verbindung mit der Zusatztafel für\nbestimmte schwere Fahrzeuge kein Benutzungsverbot für die\nübrigen Verkehrsteilnehmer enthalte und nur eine Verurteilung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in Frage komme. Das Oberlandesgericht Koblenz hat deshalb die Sache gemäß § 121\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für diese Vorlage sind gegeben.\nUnter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm müßte das vorlegende Oberlandesgericht\ndas angefochtene Urteil aufheben, weil der Angeklagte\nnicht auf derselben Fahrbahn und damit nicht im Sinne\nder §§ 10 Abs. 1 Satz 1 StVO, 315 c Abs. I Nr. 2b,\n\nAbs. 3 StGB falsch überholt habe.\n\nIII.\n\nIn der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung\ndes Oberlandesgerichts Koblenz (so auch OLG Frankfurt\nVerkMit. 1968 Nr. 118). Die Kriechspur ist kein Sonderweg im Sinne des § 10 Abs. 3 StVO, sondern ebenso wie\ndie Normal- und die Überholspur ein Teil der Gesamtfahrbahn der Bundesautobahn. Wer also statt der Überholspur\ndie Kriechspur zum Überholen eines vor ihm auf der Normalspur fahrenden Kraftfahrzeugs benutzt, überholt unzulässig\nrechts und verstößt damit gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO\n(so auch Weigelt, Kraftverkehrsrecht von A-Z, Autobahnverkehr Erläuterungen 1 Bl. 23, 24; Bouska DAR 1962, 2543\naA Mühlhaus, Kommentar 1969 § 13 StVO Anm. 10).\n\nNach § 10 Abs. 3 StVO ist Sonderweg \"jeder nur für\neine Verkehrsart bestimmte Weg\"; er gilt verkehrsrechtlich\n(\"beim Ausweichen und Überholen\") als \"selbständige\" Straße.\nBegrifflich folgt daraus: Sonderwege müssen von den Verkehrsteilnehmern, für die sie bestimmt sind, ausschließäich benutzt werden; diese dürfen sie der Natur der Sache nach\nnicht verlassen, auch nicht zum Zwecke des Überholens.\n\n-5.\n\nAndere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen\n(vgl. Anlage zur StVO Bild 17 bis 17 c; OLG Köln VRS\n15, 405; Floegel/Hartung/Jagusch, 17. Aufl. § 10 StVO\nRan. 455 Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 10\nStVO Anm. 16, 22. Aufl. § 16 StVZO Rdn. 8). Eine solche\nTrennung des Verkehrs und dessen reibungsloser Ablauf\nsind nur gewährleistet, wenn Sonderweg und allgemeine\nFahrbahn auch nach außen als unabhängige, voneinander\ngetrennte Fahrbahnen erscheinen. Bei nebeneinander\nliegenden gleichlaufenden Fahrbahnen gehört mindestens\ndazu, daß sie durch eine weiße nicht unterbrochene Linie\n(Bild 31 a der Anlage zur StVO) getrennt sind.\n\nDas alles trifft auf die Kriechspur der Bundesautobahn nicht zu. Zwischen ihr und der Normalspur befindet\nsich nur eine (weiße) unterbrochene Linie nach Bild 36 a\nder Anlage zur StVO, die nicht die Wirkung einer Fahrbahnbegrenzung hat (Anlage A I c 4 a). Das in der Regel vor\nihrem Beginn angebrachte Verkehrszeichen nach Bild 24 c,\ndessen Wirksamkeit durch Zusatztafeln auf Lastkraftwagen\nmit einem bestimmten zulässigen Gesamtgewicht und auf\nLastzüge beschränkt wird, verpflichtet die Führer solcher\nlangsamer Fahrzeuge zwar zur Benutzung der Kriechspur.\nSofern die Verkehrslage es zuläßt und das Überholen nicht\ndurch besondere Anordnung (durch Verkehrszeichen nach\nBild 21 b, 31 a) verboten ist, sind diese jedoch nicht\ngehindert, die Kriechspur zu verlassen, um noch langsamere\nFahrzeuge vor ihnen unter Benutzung der Normalspur zu überholen (Weigelt aa0). Wären Kriechspuren Sonderwege, wären\ndie vielfach angebrachten Überholverbotszeichen nach Bild\n21 b zudem überflüssig. Schließlich schafft, wie auch das\nOberlandesgericht Hamm anerkennt, das Verkehrszeichen nach\n\n-6 -\n\nBild 24 c auch in Vervindung mit den nur für bestimmte\nschwere Kraftfahrzeuge bestimmten Zusatztafeln kein\nBenutzungsverbot der Kriechspur für andere Verkehrsarten. Vielmehr darf die Kriechspur von allen Kraftfahrzeugen benutzt werden, die aus irgendeinem Grunde\nnur langsam fahren können oder wollen.\n\nDer Kriechspur der Autobahn fehlen somit die\nwesentlichen Eigenschaften eines Sonderwegs im Sinne\ndes § 10 Abs. 3 StVO. Daß an ihrem Ende häufig ein\nVerkehrszeichen nach Bild 30 (\"Vorfahrt achten\") angebracht ist, steht dem nicht entgegen. Damit soll keine\nden Grundsatz des § 13 Abs. 1 StVO (\"rechts vor links\")\nändernde Vorfahrtregelung im Sinne des Absatzes 2 dieser\nVorschrift getroffen werden. Die \"Vorfahrt\" des Verkehrs\nauf der Normalspur ergibt sich bereits aus der Bestimmung\nder Autobahn als Schnellverkehrsstraße und aus der Aufgabe der Kriechspuren. Diese sollen durch Aufnahme des\nlangsamen Verkehrs an Steigungen den schnellen Verkehrsteilnehmern die zügige und unbehinderte Weiterfahrt auf\nden durchgehenden Fahrspuren ermöglichen. Das kann nur\nerreicht werden, wenn die am Ende der Kriechspur auf\ndie Normalspur zurückkehrenden langsamen Fahrzeuge zunächst die auf dieser verbliebenen schnellen Fahrzeuge\nvorbeifahren lassen. Jede andere Lösung würde zudem in\nder Regel eine Gefährdung, mindestens eine unnötige Behinderung des Verkehrs zur Folge haben und somit gegen den\nGrundgedanken des Gesetzes (§ 1 StVO) verstoßen. Das zu\nverdeutlichen, was sich aus der Aufgabe der Kriechspuren\nund der Bestimmung der Autobahn als Schnellverkehrsstraße\nohnehin als selbstverständlich ergibt, ist hier allein\n\n- 7 -\n\nder Sinn angebrachter Verkehrszeichen nach Bild 30,\nnicht aber eine Regelung der Vorfahrt nach § 13\n\nAbs. 2 StVO. Auch für einen solchen Zweck dürfen\nVerkehrszeichen aufgestellt werden (vgl. auch BayOblG\nVRS 28, 300). Die gegenteilige Auffassung führt zu dem\nunannehmbaren Ergebnis, daß Benutzer der Kriechspur\nbeim Fehlen dieses Zeichens die Vorfahrt hätten, da\nNormal- und Überholspur im Verhältnis zu ihr nicht\ndurch Verkehrszeichen nach Bild 44 oder 52 als Vorfahrtstraßen gekennzeichnet sind und Kriechspuren\nauch nicht als Anschlußstellen (§ 13 Abs. 5 StVO)\nangesehen werden können.\n\nDie Behandlung der Kriechspur als Teil der Gesamtfahrbahn der Bundesautobahn rechtfertigt nicht den\nSchluß, daß Kriechspuren dann auch gemäß § 8 Abs. 2\nSatz 1 StVO von sämtlichen Fahrzeugen benutzt werden\nmüßten. Da Kriechspuren den Verkehr auf Normal- und\nÜberholspur an Steigungen durch Aufnahme der langsamen\nFahrzeuge entlasten sollen, sind die schnellen Verkehrsteilnehmer von dem Gebot, im Bereich einer Kriechspur\n(äußerst) rechts zu fahren, befreit. Nach den vom Senat\nin der Entscheidung BGHSt 22, 137 ausgesprochenen Grundsätzen dürfen Benützer der Kriechspur, die wegen einer\nVerkehrsstauung auf der Normalspur ausnahmsweise einmal\nschneller fahren können, unter Beachtung der in jener\nEntscheidung hervorgehobenen besonderen Vorsichtsmaßnahmen, rechts vorbeifahren.\n\nIV.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis und in\nder Begründung dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-22/4-str-95-69","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-22/4-str-95-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.072392+00:00"}}