{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-22_4_StR_373_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-22","aktenzeichen":"4 StR 373/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF* > 059\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR _373/69\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Johannes Ha aus Ta\nKreis CB, zeboren an ED 1941 ir VE ,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg\n\nvom 21. April 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Vollrausches\n(§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt worden. Ihm wurde die Fahr-\n\nerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von zwei Jahren sechs Monaten angeoränet.\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Bei der Bestimmung des § 257 StPO handelt es\nsich um eine bloße Ordnungssvorschrift, auf deren Verletzung sich die Revision nicht berufen kann, sofern\nnur das rechtliche Gehör insgesamt genügend gewahrt\nwird (BGH VRS 34, 344, 346; BGH MDR 67, 175).\n\nb) Die Rüge, die Vorschrift des § 58 StPO sei\nverletzt worden, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Sachrüze\n\na) Die Strafkammer hält ihre Folgerung, daß der\nAngeklagte nach Passieren der Schülerin We nit\nseinem Pkw über den Fahrbahnrand der Barßeler Straße\nnach rechts hinaus geraten ist und die Schülerin Drees\ninnerhalb der trichterförmigen Einmündung der Querstraße angefahren hat, als diese gerade die Querstraße\nüberquerte, keineswegs, wie die Revision vorträgt, für\ntechnisch zwingend. Sie hat es vielmehr, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, für\n\"äußerst unwahrscheinlich\" erachtet, die Schrägstellung\ndes Wagens sei darauf zurückzuführen, daß der angetrunkene\nund deshalb langsamer reagierende Angeklagte nach dem Zufahren auf die Zeugin WB innerhalb einer Strecke von\n15 bis 20 m sein Fahrzeug zunächst nach links, dann\n\nwieder nach rechts und anschließend erneut nach links\ngesteuert habe. Diese Erwägung verstößt nicht gegen\n\ndie von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Mit dem Vorbringen, diese entsprächen teilweise nicht dem Ergebnis der Hauptverhandlung, kann die\nSachrüge nicht begründet werden.\n\nb) Für die Berücksichtigung einer Mitschuld der\nSchülerin DD bestand keine Veranlassung. Wenn sich\ndas 7jährige Kind, wie es das Landgericht für naheliegend hält, unmittelbar vor dem Unfall nach links\numgewandt hat, so kann darin, daß es bei seinem Alter\nnicht mehr die Geistesgegenwart aufbrachte, möglicherweise auch gar nicht mehr die Zeit fand, nach rechts\nauszuweichen, kein Mitverschulden erblickt werden.\n\nc) Die von der Revision beanstandete Kostenentscheidung des Gerichts ist eine Entscheidung über\nden Grund der Kostentragungspflicht, nicht über die\n\nHöhe und die Zusammensetzung der Kosten im einzelnen.\nHierüber verhält sich der Kostenansatz des Kostenbeamten, gegen den dem Kostenschuldner die in § 4 GKG\ngenannten Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-22/4-str-373-69","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-22/4-str-373-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:07.053725+00:00"}}