{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-22_4_StR_335_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-22","aktenzeichen":"4 StR 335/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM\n\n4 StR_335/69\n\nwegen\n\nNAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nF\n[$\n[0}\nH3\n[97]\n+\n13\niD\n1\n\nsacha\n\ngegen\n\nschweren Diebstahls u. &\n\n- 125 065\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltergg>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten CE»\nund DEE zezen das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 12. März 1969\nwerden verworfen.\n\nDie Angeklagten tragen die Kosten ihrer\nRechtsmittel.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nKıCEEEEEEED wira das Urteil dahin ergänzt, daß in der Urteilsformel hinter\ndie Worte \"der Angeklagte K1(EEEEEB\nwird\" die Worte \"unter Freispruch im\nübrigen\" und im letzten Absatz hinter\nden Namen WED ein Komma und der Name\n\nKu eingefügt werden.\n\nZur Nachholung der Entscheidung über\neine Strafaussetzung zur Bewährung wird\ndie Sache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten\n\nSB unter Freispruch im übrigen wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten teils versuchten schweren, teils vollendeten einfachen Diebstahls\nim Rückfall und wegen versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis,\n\nKıEB wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen,\nwegen Diebstahls, wegen Hehlerei, wegen versuchter Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und\n\nDEE wegen fortgesetzten teils versuchten\nschweren, teils vollendeten einfachen Diebstahls in zwei\nFällen unter Einbeziehung der im Verfahren 8 Ms 9/67 StA\nDortmund durch Urteil des Schöffengerichts Hamm vom\n\n5. Februar 1968 verhängten Gefängnisstrafe von fünf\nMonaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis und außerdem wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen ohne nähere\nBegründung die Verletzung des sachlichen Rechts. Nur\ndas Rechtsmittel des Angeklagten KB nat tei1-\nweise Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten ee]\n\n1. Zu II 1 der Urteilsgründe (Fälle w -\n\nDog - CHE We2) nat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte bei der Firma END\ngewartet hat, während der rechtskräftig verurteilte\n\nfrühere Mitangeklagte MW den ebenfalls rechtskräftig\nverurteilten früheren Mitangeklagten Hilmar Begii>\n\nund den Angeklagten DD zu der Schlosserei Deg-ED zetanren hat, um dort ein Schweißgerät zu stehlen,\n\nund daß er Hilmar Be un: DB nit den bei\nDefllm:estonlenen Geräten (Wasserpumpenzange und\nBolzenschneider) zur Firme EEE zurückgefanren\n\nhat (UA 25, 43). Bei der rechtlichen Würdigung führt die\nStrafkammer aus, Hilmar Beginn CeiED un: DESEEEEENEEE>\nhätten aus der Werkstatt Do Werkzeug gestohlen (UA 54),\nwährend DAB bei diesem Diebstahl nicht mitgewirkt habe\n(UA 55). Sie hat darum MW, dem Anklage- und Eröffnungsbeschluß den Fall Deo als selbständige Tat zur last\ngelegt hatten, insoweit freigesprochen.\n\nDer Strafkammer ist hier offensichtlich eine Verwechslung der Angeklagten BEP und Ci unterlaufen.\n\nDieser Irrtum hat sich aber nicht zu ungunsten des\nAngeklagten ausgewirkt. In den Strafzumessungsgründen\ngeht die Strafkammer nämlich erkennbar davon aus, daß\nCM an dem Diebstahl zum Nachteil Dei nicht\nbeteiligt war. Während sie in ihrer rechtlichen Würdigung\nHilmar Ben, ca oc DEE Hinsichtlich\nihrer Mitwirkung bei den unter Punkt II 1 der Urteilsgründe erörterten Straftaten irrigerweise gleich behandelt, sieht sie in den Strafzumessungsgründen wieder,\ndaß Ge in Fall Dog entsprechenäa den Feststellungen nicht tätig geworden ist. Denn sie macht von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB bei GE keinen Gebrauch,\n\"ga im Rahmen der Fortsetzungstat auch ein vollendeter\nDiebstahl begangen worden ist\" (UA 81). Mit diesem einen\nvollendeten Diebstahl ist der Fall CNEM> Weg gemeint,\nbei dem Nittäter war (UA 26).\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten\nCE» den Fall Do als selpständige Straftat zur\nLast. Der Senat stellt darum ausdrücklich fest, daß sich\ndie Worte in der Urteilsformel \"unter Freisprechung im\nübrigen\" auch auf diesen Fall erstrecken. Der Schuldspruch\nwird hierdurch nicht berührt, weil die Verurteilung des\nAngeklagten zu II 1 der Urteilsgründe wegen teils versuchten schweren, teils vollendeten einfachen Diebstahls\nim Rückfall wegen der Beteiligung des Angeklagten in den\n\nFällen SB una ee] Weg trotz des Wegfalls\n\ndes Falles Do vestehen bleiben muß.\n\n2. Im übrigen ist die Revision dieses Angeklagten\noffensichtlich unbegründet. Insbesondere läßt sich mit\nSicherheit ausschließen, daß die Anwendung des § 244\n\nAbs. 2 StGB in der Fassung des Art. 106 Nr. 3 des\n1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) zu einer geringeren Strafe geführt hätte.\n\nII. Die Revision des Angeklagten == —\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei\n(II 19 der Urteilsgründe) läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es sich um die Annahme der goldenen Herrenarmbanduhr von Hilmar Be handelt. Die Strafkammer\nstellt aber weiter eine Hehlerei auch hinsichtlich einer\nKüchenuhr fest. Diese hat der Angeklagte von Hilmar Bes\nED erhalten una für 15,-- DM weiterverkauft, die 15,-- IM\naber ohne Abzug an BeggB eitergeleitet. Es fehlt darum\ninsoweit an der Feststellung der für den Tatbestand der\nHehlerei erforderlichen Vorteilsabsicht.\n\nDieser Mangel berührt jedoch weder den Schuldspruch,\nder durch die Hehlerei an der goldenen Herrenarmbanduhr\ngetragen wird, noch kann er sich auf die Strafzumessung\nausgewirkt haben. Für die geringe in diesem Fall gegen\nKIGEB zausseworfene Gefängnisstrafe von drei Wochen\n(UA 84) hat es ersichtlich keine Rolle gespielt, ob sich\ndie Hehlerei außer auf die verhältnismäßig wertvolle\n- von ihm für 90,-- DM weiterverkaufte (UA 42) - goldene\nHerrenarmbanduhr auch noch auf die geringwertige Küchenuhr bezog. Daß § 27 » StGB i.d.F. des Art. 106 Nr. 1 des\n1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) die Verhängung\nder kurzen Freiheitsstrafe in diesem Fall nicht berührt,\nwird unter II 3 der Urteilsgründe ausgeführt.\n\n2. Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten zur Last gelegt, durch eine in Tateinheit be-\n\ngangene fortgesetzte Handlung zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde (einen Führerschein) verfälscht\nund wiederholt gebraucht und zugleich wiederholt ein\nKraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt zu haben (Fall 22 der Anklage). Die Strafkammer\nhat nur als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte den\nFührerschein zu fälschen versucht hat und zu einem\nspäteren Zeitpunkt einmal ohne Fahrerlaubnis gefahren\nist, ohne dabei den \"verfälschten\" Führerschein mit sich\nzu führen. Sie hat ihn deshalb wegen eines Vergehens der\nversuchten Urkundenfälschung (II 17 der Urteilsgründe)\nund in Tatmehrheit damit wegen eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein (II 18 der Urteilsgründe) verurteilt. Von der in Anklage und Eröffnungsbeschluß angenommenen fortgesetzten Handlung sind danach nur zwei\nselbständige Einzelhandlungen festgestellt worden. Da\ndamit die Strafklage nicht verbraucht war, hätte der\nAngeklagte wegen der nichterwiesenen Fälle freigesprochen werden müssen (BGH NJW 1951, 411 und 726; RG St 57,\n302), damit der Strafklageverbrauch klargestellt wurde.\nDas ist im Urteil jedoch unterblieben.\n\nDiesen Mangel kann das Revisionsgericht durch Ergänzung der Urteilsformel selbst beseitigen.\n\nDie versuchte Urkundenfälschung fällt in die Zeit\nzwischen dem 3. Januar 1967 und dem 17. Juni 1968. Zur\nZeit der Tat war der am 26. September 1946 geborene Angeklagte also möglicherweise noch Heranwachsender im Sinne\ndes § 1 Abs. 2 JGG. Da der Angeklagte alle übrigen ihm\nzur Last gelegten Taten nach Vollendung seines 21. Lebens-Jahres begangen hat, liegt kein Rechtsfehler darin, daß\n\ndas Landgericht nicht ausdrücklich zur Anwendung\ndes Jugendstrafrechts in diesem Fall Stellung genommen\nhat (§ 105 i.V. mit § 32 Abs. 2 IGC).\n\n3. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zum\nSchuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nAuch der Strafausspruch kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Zwar sollen nach § 27 b StGB i.d.F.\ndes Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969\n(BGBl I 645) Freiheitsstrafen unter sechs Monaten grundsätzlich nicht mehr verhängt werden. Jedoch lassen die\nStrafzumessungserwägungen der Strafkammer eindeutig erkennen, daß sie in all den Fällen, in denen sie auf\nEinzelstrafen von unter sechs Monaten Gefängnis erkannt\nhat, die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter den besonderen in den Taten und der Person des Angeklagten liegenden Umständen zur Einwirkung auf ihn für unerläßlich\nhält (§ 27 bp Abs. 1 StGB n.F.).\n\nIndes ist nach § 23 StGB i.d.F. des Art. 106 Nr. 1\ndes 1. StrRG bei der Höhe der gegen Kleinschmidt verhängten Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis nunmehr\neine Strafaussetzung zur Bewährung möglich. Das ist\nnach § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten.\nDie Sache war darum zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nüber eine Strafaussetzung zur Bewährung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen,\n\nIII. Die Revision des Angeklagten TE»\n\n1. Die Revision des Angeklagten Dip ist\nim Schuldspruch und im Strafausspruch offensichtlich\n\nunbegründet.\n\n2. Nach § 23 StGB n.F. ist zwar bei der zweiten\ngegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich.\nDie Feststellungen des Urteils ergeben jedoch, daß die\nVoraussetzungen des § 23 StGB n.F. eindeutig nicht vorliegen. Der Angeklagte war am 4. Oktober 1967 vom Landgericht Dortmund wegen einer Reihe von Straftaten,\ndarunter auch je eines versuchten und vollendeten Diebstahls, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\nsieben Monaten verurteilt worden. Trotzdem hat er nur\nwenige Monate nach diesem Urteil - noch vor dessen\nRechtskraft, die am 6. März 1968 eingetreten ist — mit\nneuen Diebstahlstaten begonnen. Diese neuen Taten, die\nden Gegenstand dieses Verfahrens bilden, hat er am\n29. Januar, in der Nacht zum 5. Februar, am 18. Februar\nund am 6. April 1968 begangen. Wäre der Angeklagte nicht\nam 5. Februar 1968 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht\nzu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, so hätte er für die neuen Diebstähle eine Gesamtstrafe erhalten, die weit über ein Jahr hinausgegangen\nwäre, Nur die Tatsache der Verurteilung am 5. Februar\n1968 hat die Strafkammer gezwungen, zwei Gesamtstrafen\nzu bilden, von denen die erste unter Einbeziehung der\nam 5. Februar 1968 verhängten fünf Monate Gefängnis\nein Jahr und sechs Monate, die zweite für die nach dem\n5. Februar 1968 begangenen beiden schweren Diebstähle\n\nein Jahr Gefängnis beträgt. Es erscheint ausgeschlossen,\ndaß die Strafkammer unter diesen Umständen die zweite\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den § 23 StGB in der jetzt geltenden Fassung bei Erlaß des Urteils schon hätte anwenden\n\nkönnen.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nsn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-22/4-str-335-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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