{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-22_4_StR_285_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-22","aktenzeichen":"4 StR 285/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 068\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 285/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Gertrud K > verwitwete PP, geborene\n\nSEE , =: NEED, zenoren am GE 1915 in\nNED Scietenians),,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB in ser Verhandlung,\nBundesanwalt GERD bei Ger Verkündung des Urteils\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwelt EEE au: GE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Arnsberg vom 12. Dezember 1968\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die notwenigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsrechtszuge fallen der Landeskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagten liegt zur Last, am Nachmittag des\n3. Februar 1967 die Rentnerin Elisabeth Tggpernoräet\nzu haben. Das Schwurgericht hat sich trotz sehr starker\nVerdachtsgründe nicht davon überzeugen können, daß die\nAngeklagte die Täterin war. Es hat sie deswegen frei-\n\ngesprochen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts und\nmacht im einzelnen \"lückenhafte und unklare Feststellungen\" sowie \"mangelnde Überzeugungsbildung des Gerichts\"\ngeltend.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Das Schwurgericht hat keinen wesentlichen Umstand,\nder für die Täterschaft der Angeklagten sprechen könnte,\naußer Betracht gelassen. Seine Feststellungen sind ebenso\nwie die Ausführungen über die Beweiswürdigung klar und\nfrei von Widersprüchen; sie lassen keinen Verstoß gegen\ndie Denkgesetze erkennen. \"\n\n2, Unerklärlich ist die Meinung der Staatsanwaltschaft, für einen Freispruch wäre die Überzeugung des\nTatrichters notwendig gewesen, daß die Angeklagte nicht\ndie Täterin sei. Diese Meinung ist mit dem Grundsatz\nnicht zu vereinbaren, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, daß also der Angeklagte\nfreizusprechen ist, wenn sich der Tatrichter nicht von\nseiner Täterschaft überzeugen kann.\n\nFür die richterliche Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten reicht es zwar aus, daß ein\nnach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht\nmehr laut werden können (BGH VRS 24, 207, 210/211 mit\nweiteren Hinweisen; 3 StR 25/65 vom 25. April 1966;\n\n4 StR 516/67 vom 1. Dezember 1967). Ein solches Maß\n\nvon Sicherheit ist aber andererseits für die Verurteilung auch erforderlich. Die Entscheidung hierüber\nsteht dem Tatrichter zu. Dieser darf allerdings einen\nSchuldspruch nicht deshalb unterlassen, weil ein mathematisch zwingender Beweis für die Täterschaft des Angeklagten nicht geführt werden konnte und nur rein gedanklich noch die Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte\nnicht der Täter gewesen sei (BGH NJW 1967, 359, 3605\n\n4 StR 667/67 vom 23. August 1968).\n\nBei Beachtung dieser Grundsätze kann in der vorliegenden Sache nicht davon gesprochen werden, daß nur\nganz entfernte, \"rein gedankliche\" Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten bestehen geblieben seien. Die\nZweifel, die das Schwurgericht nicht überwinden konnte,\ngründen sich auf ganz bestimmte tat- und besonders täterbezogene Umstände und können nicht als \"unvernünftig\"\nbezeichnet werden. Es kann daher nicht aus Rechtsgründen\nbeanstandet werden, daß das Schwurgericht die Angeklagte\nmangels ausreichenden Beweises ihrer Täterschaft freigesprochen hat.\n\n-5-\n\n3. Der Generalbundesanwalt hat aus Erwägungen,\ndie mit den vorstehenden Ausführungen übereinstimmen,\ndie Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-22/4-str-285-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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