{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-17_4_StR_402_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-17","aktenzeichen":"4 StR 402/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2125 057\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _402/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bergmann Rudi RE zu: Dom,\ndort geboren an EB :>335;\n\n2, den Gärtner Werner K ED zu: SEE.\ndort geboren an EB 1935,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\n\nSitzung vom 17. Oktober 1969 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1°\n\nAuf die Revision des Angeklagten Re wirä\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1968, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben, Jedoch bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kl wird\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie weiter gehende Revision dieses Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nden Angeklagten RB wesen sieben schwerer, ärei\nversuchter schwerer und eines einfachen Diebstahls zu einem\nJahr und acht Monaten Gefängnis,\n\nden Angeklagten Kup wegen zwei schwerer Diebstähle\nund wegen Hehlerei in vier Fällen zu zwei Jahren Gefängnis.\n\nI. Die Revision des Angeklagten RW hat mit der\nVerfahrensrüge Erfolg. Der Verteidiger des Angeklagten\nhat in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklagten\nauf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen und dazu\nvorgetragen, RW sei bereits in den Jahren 1966/1967\nzur Untersuchung in der geschlossenen Abteilung des Landeskrankenhauses Dortmund-Aplerbeck untergebracht gewesen,\nÜber den Antrag hat das Landgericht nicht, wie § 244 Abs. 6\nStPO vorschreibt, in der Hauptverhandlung durch Beschluß\nentschieden, sondern erst im Urteil. Auf dem Verstoß kann\ndas Urteil beruhen. Dazu sei bemerkt, daß auch die im\nUrteil nachgeschobenen Ablehnungsgründe rechtliche Bedenken erwecken, Das Landgericht kann nicht die Sachkunde\nbesitzen, die erforderlich ist, etwaige Folgen des Alkoholmißbrauchs beim Angeklagten im Hinblick auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zuverlässig zu beurteilen. Die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen\nbleiben (BGHSt 14, 30, 38).\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ki, die der\nSenat als unbeschränkt erhoben ansieht, ist offensichtlich\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\nDagegen müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden\nund zwar ohne daß es auf die Ausführungen der Revision\nhierzuankomıt.Das Landgericht hat in den Diebstahlsfällen\nEinzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten Gefängnis\nausgesprochen. Nach § 244 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 106\nAbs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG beträgt die Mindeststrafe für\nschweren Diebstahl im Rückfall bei Annahme mildernder\nUmstände nicht mehr, wie bisher, ein Jahr Gefängnis,\nsondern sechs Monate Gefängnis. Da das Landgericht nicht\nerheblich über der bisherigen Mindeststrafe liegende Einzelstrafen ausgesprochen hat, kann der Senat nicht ausschließen:\n\ndaß es, hätte es das Gesetz schon in der jetzt geltenden\nFassung anwenden können, niedrigere Einzelstrafen in den\nDiebstahlsfällen ausgesprochen hätte. Es läßt sich ferner\nnicht ausschließen, daß von der Höhe dieser Einzelstrafen\nauch die in den Hehlereifällen verhängten Einzelstrafen\nvon Je drei Monaten Gefängnis beeinflußt sind. Insoweit\nist zudem § 27 b StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1\ndes 1. StrRG zu beachten, Ob in diesen Fällen Geldstrafen\nanstelle der Gefängnisstrafen auszusprechen sind, muß\nzunächst der Entscheidung des Tatrichters überlassen\nbleiben, mag auch angesichts der Persönlichkeit des\nAngeklagten wenig dafür sprechen.\n\nDie Gesetzesänderungen nötigen somit zur Aufhebung\ndes Urteils im gesamten Strafausspruch gemäß § 354 a StPO.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-17/4-str-402-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-17/4-str-402-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.813225+00:00"}}