{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-17_4_StR_376_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-17","aktenzeichen":"4 StR 376/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"21235 008\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 376/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit\nTodesfolge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 17. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nManfreä Gerritzen,\nHeinz Gerritzen und\nWerner Kruppke\nwird das Urteil des Schwurgerichts\nbei dem Landgericht Duisburg vom\n19. März 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Aufhebung des Urteils erstreckt\nsich auch auf den Angeklagten Myja.\n\n3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nGründes\n\nDie von den Angeklagten Manfred Gerritzen und\nKruppke erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDas Urteil kann jedoch wegen eines sachlichen\nMangels nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht geht\nzwar bei der rechtlichen Würdigung davon aus, der Tod\ndes Uzunkavak sei von einem der Angeklagten durch Schläge\nverursacht worden (UA S. 18). Es begründet diese Auffassung aber nicht näher, obwohl die Feststellungen über\n\nden Verlauf der Auseinandersetzung das erforderten. Der\nGetötete wurde zunächst von Manfred Gerritzen - für die\nMitangeklagten überraschend -— von hinten angefahren und\nstürzte auf die Fahrbahn, ohne sich, wie es an sich zu\nerwarten gewesen wäre, sofort wieder zu erheben, Bei\ndieser Sachlage bleibt die naheliegende Möglichkeit offen,\ndaß Uzunkavak schon hierbei die schließlich zum Tode führenden Verletzungen erlitt.\n\nDie mithin veranlaßte Aufhebung des Urteils erstreckt\nsich gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten Myja.\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-17/4-str-376-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-17/4-str-376-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.794129+00:00"}}