{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-15_4_StR_408_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-15","aktenzeichen":"4 StR 408/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 408/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schaustellergehilfen Alfred 3 el\nsus KG cort geboren ar mu 1:5,\n\nwegen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n15. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom\n9. Juni 1969 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch sind\nunbegründet. Weder das verfahrens- noch das sachlichrechtliche Vorbringen greift durch. Den Ausführungen,\nmit denen der Generalbundesanwalt das in seinem, dem\nVerteidiger zugestellten Antrag vom 25. September 1969\nbereits dargelegt hat, tritt der Senat bei.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nSeit dem Inkrafttreten des § 27 vb StCB i.d.F. des\nArt. 106 Nr. 1 des 1. StrRG sind die Gerichte gehalten,\nFreiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch denn zu\n\nverhängen, wenn besondere Umstände, die in der Tat\noder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf\nden Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung\nunerläßlich machen. Diese Gesetzesänderung ist nach\n§ 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten.\nDie Urteilsfeststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten ergeben nicht zwingend, daß die in\n\n§ 27 b StGB nF aufgestellten Voraussetzungen für die\nVerhängung einer kurzen Freiheitsstrafe vorliegen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/4-str-408-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/4-str-408-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.775527+00:00"}}