{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-15_4_StR_390_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-15","aktenzeichen":"4 StR 390/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"125 060 u\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 390/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Jörn G A) aus His\ngeboren am EEE 1946 ir 1.\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nnD>\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEw, EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 1. April 1969 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit ihm die Fahr-\n\nerlaubnis entzogen worden ist.\n\nIn diesem Umfang sowie hinsichtlich der Frage\neiner Strafaussetzung zur Bewährung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge geht fehl.\n\nDie Rüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt weder den Beweisamtrag, der ihrer Meinung nach zu Unrecht abgelehnt\nworden ist, noch den gerichtlichen Ablehnungsbeschluß\ninhaltlich so mit, daß das Revisionsgericht auf Grund\nder Rechtfertigungsschrift prüfen könnte, ob ein Verfahrehsverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen\nerwiesen werden. Das gehört aber zur ordnungsmäßigen\nBegründung einer Rüge Sach § 244 Abs. 3 StPO (vgl.\nBGHSt 3, 213, 214). Durch den Hinweis auf die Akten\n1ä8t sich dieses Erfordernis nicht ersetzen. Da die\nStrafkammer den Beweisamtrag gemäß § 244 Abs. 6 StPO\nin der Hauptverhandlung durch einen mit Gründen versehenen Beschluß beschieden hatte, brauchte sie sich\nmit ihm in den Urteilsgründen nicht noch einmal auseinanderzusetzen.\n\nIm übrigen hätte die Rüge auch sachlich keinen\nErfolg haben können.\n\n2. Auch die weiteren Einwendungen der Revision\ngegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung gehen fehl. Verstöße gegen Denkgesetze oder\nallgemein anerkannte Erfahrungssätze sind nicht erkennbar. Insbesondere ergibt das Urteil nicht, daß die Strafkammer bestimmte Schlußfolgerungen für \"zwingend\" gehalten hätte. Daß sie die \"eindeutige Aussage\" (UA 4)\ndes verletzten Mädchens als glaubhaft angesehen hat,\nbedeutet entgegen der Meinung der Revision nicht, die\nStrafkamnmer habe eine andere Auslegungsmöglichkeit für\nschlechterdings undenkbar erachtet. Der Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\" wäre nur verletzt, wenn\naus dem Urteil selbst hervorginge, daß die Strafkammer\nvon der Richtigkeit der Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung gegründet hat, nicht voll überzeugt gewesen\nwäre (BGH NJW 1951, 325). Das ist nicht der Fall. Darauf,\nob der Angeklagte oder sein Verteidiger die Beweislage\nfür zweifelhaft gehalten haben, kommt es nicht an. Die\nRevision kann nicht mit Erfolg rügen, angesichts der\nWidersprüche zwischen den Aussagen des Angeklagten und\nder einzigen Tatzeugin habe das Gericht den Bekundungen\ndes Angeklagten den Vorzug geben müssen. Das Urteil\nselbst enthält keine Widersprüche.\n\n3. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen\ntragen auch die Verurteilung wegen versuchter Notzucht.\nDer Umstand, daß Fräulein Sy sich schließlich aus\nAngst vor weiteren Gewalttätigkeiten des Angeklagten\nin das von ihr unvermeidlich Angesehene gefügt und im\nZeitpunkt des Versuchs der Vollziehung des Beischlafs\n\nkeinen Widerstand mehr geleistet hat, steht der Bestrafung nicht entgegen. Die Revision übersieht, daß\n\nauch die körperliche Gewalt den Tatbestand des § 177 StGB\nerfüllt, die darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluß\nzu bewegen, seinen Widerständ in Anbetracht und in Nachwirkung der Gewaltanwendung aufzugeben und den Beischlaf,\nden es an sich nicht will, zu dulden (BGH NJW 1953, 1070\nNr. 16; BGH Urteil vom 21. Juni 1968 - 4 StR 208/68).\n\n4. Die Strafzumessungserwägungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n5. Die Frage einer Aussetzung der erkannten einjährigen Gefängnisstrafe hat die Strafkammer auf Grund\nder bisherigen Fassung des § 23 Abs. 1 StGB zwar mit\nRecht nicht erwogen. Nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des\nErsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni\n1969 (BGBl I 645) ist aber nunmehr eine Strafaussetzung\nzur Bewährung möglich. Das ist nach § 354 a StPO auch im\nRevisionsverfahren zu beachten. Deshalb muß die Sache\ninsoweit an den Tatrichter zurückverwiesen werden.\n\n6. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen\ngegen die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB). Nach den Feststellungen fuhr\nder Angeklagte Fräulein Sp gegen ihren Widerspruch\nnicht nach Hause sondern zum Kanal; \"er wollte mit ihr\nallein sein und, wenn es die Gelegenheit erlaubte, auch\ngeschlechtlich mit ihr verkehren\" (UA 2). Hieraus und\naus den Urteilsgründen im übrigen geht nicht hervor,\nob er schon bei der Abfahrt zum Tatort gewillt war,\nFräulein SygllBnotfalls auch gegen ihren Willen unter\n\nAnwendung von Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu zwingen.\nMöglich ist danach auch, daß er gehofft hat, Fräulein\nSyBzur freiwilligen Hingabe überreden zu können.\nHat der Angeklagte aber den Entschluß, sie mit Gewalt\nzum Beischlaf zu zwingen, erst nach der Ankunft am Tatort gefaßt, so hat er die Tat nicht \"im Zusammenhang mit\ndem Führen eines Kraftfahrzeuges\" begangen. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 22, 328, 329 wird\nverwiesen.\n\nDie Strafkammer muß deshalb auch die Frage einer\nEntziehung der Fahrerlaubnis erneut prüfen,\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/4-str-390-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/4-str-390-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.756281+00:00"}}