{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-15_4_StR_383_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-15","aktenzeichen":"4 StR 383/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2110 090\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 383/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Waltraud M EB zebvorene rw,\naus Mi, dort geboren am EEE 1951, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. Em =: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellterg>\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem landgericht Essen vom 3. März 1969 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nren Fee\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf\nLebenszeit aberkannt.\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision rügt, daß das Schwurgericht den vor\nund in der Hauptverhandlung gestellten Antrag abgelehnt\nhat, den Professor Dr. Bmme- Pe über die Verantwortlichkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat zu vernehmen.\n\nDie Ablehnung dieses Antrags hält aber der rechtlichen Nachprüfung gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO stand.\n\nZur Frage der Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 und\n2 StGB) der Angeklagten zur Zeit der Tat hat das Schwurgericht den Nervenfacharzt Landesmedisinalrat Dr. Norda\nals Sachverständigen vernommen. Die Behauptung der Revision, daß dieser Sachverständige nur den körperlichen\nund geistigen Zustand der Angeklagten zur Zeit ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen berücksichtigt habe\nund nicht auf die Verhältnisse eingegangen sei, die zur\nZeit der Tat bestanden, findet weder in dem schriftlichen\nGutachten (Bd. II Bl. 211 d.A.) noch insbesondere darin,\nwas das Urteil über die Vernehmung des Sachverständigen\nmitteilt (UA S. 24 bis 26), eine Stütze. Das Schwurgericht\n\nberücksichtigt in Übereinstimmung mit den Ausführungen\n\ndes Sachverständigen, daß gewisse, im einzelnen bezeichnete \"krankhafte Erscheinungen bei der Angeklagten schon\nvor der Tat aufgetreten sind\" (UA S. 24 unten), hält aber\ngerade \"auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen\n\nDr. Norda\" für erwiesen, daß die Angeklagte \"zur Zeit der\nTat\" voll verantwortlich war (UA S. 25 unten). Es fehlt\nJeder Anhalt dafür, daß das Gutachten von unzutreffenden,\nzu den übrigen Feststellungen des Schwurgerichts im Widerspruch stehenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies hat das Schwurgericht ebenso festgestellt\nwie daß das Gutachten selbst frei von Widersprüchen ist\nund daß kein Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen besteht (UA S. 26 oben). Daß Dr. ED \"iD\nProfessor und Chefarzt einer psychiatrischen Klinik ist,\nbesagt für sich allein nicht, daß ihm bessere Forschungsmittel zur Verfügung stehen als dem vernommenen Sachverständigen (BGH MDR - bei Dallinger - 1956, 394, 398; vgl.\nauch BGHSt 8, 76/77).\n\nHiernach liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschrift\ndes § 244 Abs. 2 StPO darin, daß das Schwurgericht den\nProfessor Dr. Bürger-Prinz nicht vernommen hat.\n\n2. Die Rüge, das Schwurgericht habe zu Unrecht die\nbeantragte Vernehmung zweier Zeugen abgelehnt, scheitert\nschon daran, daß die Revision entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht angibt, über welche Tatsachen die Zeugen hätten aussagen sollen. Soweit durch die Vernehmung\ndieser Zeugen \"frühere Zusammenbrüche der Angeklagten\" bewiesen werden sollten, die das Schwurgericht als wahr unterstellt hat (UA S. 25), wäre die Rüge übrigens auch offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die Revision versucht in erster Linie, die Beweise anders zu würdigen, als es das Schwurgericht getan\nhat, und demgemäß zu anderen Feststellungen zu gelangen.\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Beweiswürdigung und demgemäß die Urteilsfeststellungen sind\njedoch denkgesetzlich möglich. Sie enthalten weder Widersprüche noch Unklarheiten noch lassen sie irgendwelche wesentlichen Umstände außer Betracht. Die Urteilsfeststellungen sind daher für das Revisionsgericht bindend.\n\n2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch\nwegen Mordes.\n\na) Der Ehemann der A„geklagten ist durch das Zusanmenwirken der Angeklagten und des Mittäters Kg getötet\nworden. Sie war der zu der Tatausführung treibende Teil\nund hat Kg zur Mitwirkung veranlaßt. Spätestens als sie\nam Vortag der Tat an K@9 nochmals einen Brief schrieb,\n\"war es ihr Ziel, dafür zu sorgen, daß ihr Ehemann von dem\nAngeklagten KW nicht nur schwer verletzt wurde\", sondern\ndaß ihm tödliche Verletzungen beigebracht werden sollten\n(TA S. 10). Als sie den schweren Fäustelhamner für Kg»\nbereitlegte, als sie dann mit einem Beil bewaffnet unmittelbar am Tatort erschien und mit dem Beil mehrfach auf\nden Kopf ihres Ehemannes einschlug und als sie schließlich\nKg nit diesem Beil endgültig ihren Ehemann erschlagen\nließ, hatte sie weiterhin gleichbleibend den Tötungsvorsatz (UA S. 11, 12, 20/21).\n\nDie Angeklagte hat hiernach, als Mittäterin handelnd, gemeinsam mit Kg vorsätzlich ihren Ehemann getötet.\n\nb) Auf Grund der Urteilsfeststellungen ist es auch\ngerechtfertigt, daß das Schwurgericht die Angeklagte der\nheimtückisch ausgeführten vorsätzlichen Tötung, sehin des\nMordes, schuldig befunden hat.\n\nZwar hat das Schwurgericht die Annahme der Heimtücke\nnur darauf gestützt, daß die Angeklagte ihren Ehemann argles und wehrlos, sich keines Angriffs versehend, den dunklen Hof betreten ließ, in dem KB nit dem Fäustelhammer\nauf ihn wartete. MB ist durch den von KW, und zwar\nvon ihm zunächst nur mit Verletzungsvorsatz, geführten\nSchlag mit dem Fäustelhammer nicht getötet worden. Er konnte\nsich vielmehr nach dem ersten Schlag wehren, den Hammer ergreifen, Kg an weiteren Zuschlagen hindern und schließlich dermaßen in seine Gewalt bringen, daß KB unter ihn,\nder erheblich schwerer und &ärker war, liegenblieb (UA S.11).\nErst nach dem Erscheinen und dem Eingreifen der Angeklagten\nist Mi üurch die Schläge, die Ki nunmehr mit dem von\nder Angeklagten mitgebrachten Beil ausführte, getötet worden (UA S. 11, 12, 13, 22/23). Die gesamten Vorgänge von den\nAugenblick ab, als die Angeklagte ihren Ehemann den dunklen\nHof betreten ließ, bis zum Eintritt seines Todes stellen\naber ein einheitliches Tatgeschehen dar. Die Angeklagte hatte von Anfang bis zu Ende den Tötungsvorsatz. Hätte sie _\nnicht ihren nichts Böses ahnenden Ehemann aus diesem Tötungsvorsatz heraus den Hof betreten lassen, so wäre er nicht uns\nLeben gekommen.\n\nDazu kommt noch, daß heimtückisch auch das Verhalten\nder Angeklagten war, als sie in Fortführung ihres Tötungsvorsatzes mit dem Beil bewaffnet im Hof erschien. Von ihr\nversah sich ihr Ehemann, der gerade Kg überwältigt hatte,\nkeines Angriffs. Er erblickte in ihr vielmehr seine Retterin\n\n‘ —\n\naus der Gefahr, in der er sich im Verhältnis zu dem ursprünglichen Angreifer immer noch befand. Deswegen forderte er sie auf, mit dem Beil \"äraufzuhauen\", nämlich\nauf den ursprünglichen Angreifer (UA S. 11). Er war also\nihr gegenüber arglos und auch, weil er noch mit Kggpbeschäftigt war, wehrlos. In dieser Lage schlug nun die Angeklagte in Fortführung ihres Tötungsvorsatzes, für ihn\nunerwartet, auf ihn ein, so daß er den Hammer nicht länger festhalten konnte. Jetzt konnte Kg, den Vorstellungen und dem Willen der Angeklagten entsprechend, den Angriff fort- und mit der Tötung ME: zu Ende führen.\n\nDieser Auffassung steht die Entscheidung BGHSt 19,\n321/322 nicht entgegen. Der in jener Sache angeklagte,\nals Alleintäter Handelnde hatte allerdings durch seinen\nersten, noch nicht mit Tötungsvorsatz geführten Angriff\ndie Arglosigkeit seines Opfers beseitigt, so daß es nicht\nmehr arglos war, als der Angeklagte nunmehr mit Tötungsvorsatz seinen Angriff erneuerte und zu Ende führte. In\nder vorliegenden Sache verhält es sich anders. Auch noch\nals die Angeklagte mit dem Beil im Hof erschien, war ihr\nEhemann - wie dargelegt - ihr gegenüber arglos.\n\n3, Eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) der Angeklagten unmittelbar vor\nund während der Tatausführung hat das Schwurgericht mit\nrechtlich nicht angreifbaren Erwägungen verneint. Dementsprechend hat es auf die durch § 211 StGB allein angedrohte\nlebenslange Zuchthausstrafe erkannt.\n\nBei ihrer Meinung, das angefochtene Urteil verstoße\n\"auch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\", geht die\nRevision von einem anderen als dem vom Schwurgericht fest-\n\ngestellten Sachverhalt aus. Die Behauptung, die Angeklagte\nhabe ihren Mann \"nicht verlieren\", sondern ihm \"nur einen\nDenkzettel geben lassen\" wollen, hat das Schwurgericht eben\nnicht als zutreffend, sondern als widerlegt erachtet. Ein\nRechtsirrtum ist dabei nicht zu erkennen,\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/4-str-383-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/4-str-383-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.732838+00:00"}}