{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-15_4_StR_359_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-15","aktenzeichen":"4 StR 359/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_359/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Anton v ED aus Ci,\ndort geboren am EEE 1958, zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n2125 056\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEREED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 31. Januar 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nwegen gefährlicher Körperverletzung als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrcchte\nfür sechs Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung\nangeordnet. Der Angeklagte rügst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision\n\nhat keinen Erfolg.\n\nI, Verfahrensrügen\n\nl. Die Aufklärungsrügen, die sich auf die Feststellungen zum Tatgeschehen beziehen, gehen durchweg\nfehl.\n\na) Die Verlesung der von dem Kriminalbeamten Vogt\naufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vom 22. Dezember 1967 zum Beweise dafür, daß\ndas Geständnis des Angeklagten entgegen der Aussage des\nZeugen Vogt in entscheidenden Punkten nur auf entsprechende\nVorhalte des Beamten zustande gekommen sei, mußte sich\ndem Landgericht nicht aufdrängen. Die in der Revisionsbegründung mitgeteilten Sätze jener Niederschrift lassen\nfür sich allein keinen Schluß darauf zu, daß die in ihnen\nenthaltenen Erklärungen des Angeklagten nur auf Vorhalt\nbestimmter Tatsachen zustande gekommen sein können.\n\nb) Die Aussage des Zeugen WB, das Geständnis sei\nfrei und ohne Vorhalt von Einzelheiten zustande gekommen,\nkonnte auch durch Verlesung der Niederschrift über die\nVernehmung des Angeklagten durch den Richter vom 19. Dezember 1967 nicht widerlegt werden. Bei jener Vernehmung\nhatte der Angeklagte noch bestritten, die Zeugin Pf»\nvergewaltigt zu haben. Im Rahmen seines Geständnisses\nvom 22. Dezember 1967 hat er sodann über die Zeitdauer\nder Vergewaltigung nähere Angaben gemacht. Der Schluß\ndes Landgerichts (UA S. 34), hierüber habe ihm der Zeuge\nVogt keine Vorhalte machen können, die nur die Auskunft\nja oder nein zugelassen hätten, kann somit durch den Inhalt der Niederschrift vom 19. Dezember 1967 nicht entkräftet werden, Die Verlesung dieser Niederschrift drängte\nsich demnach nicht auf.\n\nc) Die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung\nder Zeugin ran durfte nach § 250 StPO nicht verlesen\nwerden. Die Zeugin ist in der Hauptverhandlung vernommen\nworden. Darüber, ob dem Zeugen VgBder Inhalt der Niederschrift bekannt war, als er den Angeklagten vernahm, ist\ndieser selbst als Zeuge gehört worden.\n\nd) Das Landgericht hat entsprechend der Behauptung\ndes Beschwerdeführers festgestellt, daß er am 22. Dezember\n1%7 seine persönlichen Sachen vom Gefängnis zur Polizeidienststelle mitgenommen habe. Daß der Gefängnisverwalter\nhierüber nicht vernommen worden ist, kann sich daher nicht\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\ne) Die Zeugin FEW, eines der Opfer des Angeklagten, ist in der Hauptverhandlung vernommen worden.\nDas Revisionsgericht ist grundsätzlich nicht berechtigt,\nim Einzelnen zu ermitteln, welche Fragen an die Zeugin\ngestellt und welche Vorhalte ihr gemacht worden sind\nund was sie darauf geantwortet hat.\n\nf) Von einer Vernehmung der Schwiegereltern des\nAngeklagten darüber, ob ihre Uhr am 6. Oktober 1967 vorgegangen ist, brauchte sich das Landgericht ohne ausdrücklichen Beweisamtrag kein verwertbares Ergebnis zu\nversprechen; sie drängte sich daher nicht auf.\n\ng) Das Ergebnis der Gegenüberstellung der Zeugin\nPOEEED nit dem Angeklagten und einigen anderen Männern,\nbei der sieden Angeklagten nur als möglichen Täter des\nNotzuchtsverbrechens bezeichnet hat, hat das Landgericht\nnicht als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Ange-Klagten verwertet. Sie hat nur ausgeführt, daß diese\nTatsache zu dem früheren Geständnis des Angeklagten\nnicht in Widerspruch stehe (UA S. 42).Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sich das Landgericht davon überzeugt,\ndaß die Zeugin bei der Gegenüberstellung nicht einem\n\"Suggestiveffekt\" erlegen ist.\n\nh) Ein Augenschein am Tatort im Fall Top muste\nsich dem Landgericht unter keinem denkbaren Gesichts- -\npunkt aufdrängen. Die Feststellungen des Urteils über\nden Zustand der Straße (S. 17 UA) stimmen mit den Behauptungen des Beschwerdeführers überein.\n\n.\n\nVe,\n.,\n\nee\n\n2. Die Revisionsangriffe gegen die Ablehnung des\nauf Einholung eines Gutachtens des Professors Dr. Giese,\nHamburg, gerichteten Hilfsbeweisamtrages des Verteidigers\ngehen ebenfalls fehl. Durch das Gutachten sollte bewiesen\n\nwerden;\n\n1. daß ursächlich für die dem Angeklagten zur last\ngelegten Taten gegebenen alls sowie für die einschlägigen\nVortaten ein zumindest im klinischen Sinne krankhafter\nZustand ist;\n\n2. daß diese Krankheit des Angeklagten medikamentös in der Weise behandelt werden kann, und zwar auch im\nRahmen eines etwaigen Strafvollzuges, daß unter Berücksichtigung des heutigen Krankheitsbildes des Angeklagten\nnicht mehr wahrscheinlich ist, daß der Angeklagte nach\nEinsetzen der Behandlung auch in Zukunft einschlägig\nstraffällig wird, daß das bei einer ernsthaften Bereitschaft des Angeklagten, sich dieser medikamentösen Behandlung zu unterziehen und eine psychotherapeutische\nfolgen zu lassen, schon heute nicht mehr wahrscheinlich\nist, da mit”der medikamentösen Behandlung ohne weiteres\nsofort bego:inen werden kann;\n\n3. daß die genannte ursächliche Krankheit des Angeklagten insbesondere durch eine psychotherapeutische\nBehandlung des Angeklagten in der Weise endgültig überwunden werden kann, daß nach Durchführung dieser psychotherapeutischen Behandlung eine weitere medikamentöse\nBehandlung nicht mehr erforderlich ist.\n\nDas Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen wie folgt abschlägig beschieden: Den Ausführungen\ndes Sachverständigen Dr. Raether zufolge könne der Angeklagte durch psychotherapeutische Maßnahmen möglicherweise dahin gebracht werden, daß er in Zukunft von\nsolchen Straftaten ablasse. Der Angeklagte sei mit\neiner solchen Behandlung zwar nach anfänglicher Ablehnung\njetzt einverstanden, auf Grund des Gutachtens des Dr. Raether\nstehe jedoch fest, daß zur Zeit eine sichere Erfalgsvoraussage für eine solche Behandlung nicht gegeben werden könne.\nDamit sei insoweit das Gegenteil der Behauptung des Angeklagten bereits bewiesen. Ob eine medikamentöse Behandlung Erfolg verspreche, könne dahinstehen, da noch nicht\nfeststehe, ob es zu einer solchen Behandlung kommen werde.\nSoweit der Angeklagte behaupte, Grund für die einschläfigen\nVortaten sei ein zumindest in klinischem Sinne krankhafter\nZustand, stehe auf Grund des Gutachtens des Dr. Raether\nfest, daß eine Krankheit in körperlicher Hinsicht nicht\nvorliege. Daß Professor Giese über Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Raether überlegen seien, sei nicht\ndargetan. Wenn der Angeklagte mit klinisch das Gegenteil\nvon forensisch bezeichnen wolle, so sei diese Behauptung\nzur Zeit unerheblich, weil die bloß bedingte Möglichkeit\neiner späteren Besserung die Wahrscheinlichkeit neuer\nStraftaten nicht ausschließe. Somit liege es nur im Bereich bedingter Möglichkeit und noch nicht im Bereich der\nWahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte in Zukunft nicht\nmehr gefährlich sein werde.\n\nDamit ist der Beweisamtrag in rechtlich einwandfreier Weise beschieden. Zu den Darlegungen der Revision\n\nim einzelnen ist zu bemerken:\n\na) Die Bereitschaft des Angeklagten, sich behandeln\nund notfalls entmannen zu lassen, die das Landgericht\nunterstellt, ist für die Frage seiner gegenwärtigen und\nzukünftigen Gefährlichkeit ohne Bedeutung. Für die gegenwärtige Gefährlichkeit des Angeklagten, auf die § 20 a StGB\nabstellt, sind Zukunftsabsichten des Angeklagten, von\ndenen nicht feststeht, ob er sie verwirklichen wird und\nwelchen Erfolg sie haben werden, ohne Belang. Sie hindern\nauch nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung; denn\ntrotz der Bereitschaftserklärung des Angeklagten bleibt\nes nach der tatrichterlichen Überzeugung des Landgerichts\nungewiß, Ob er sich einer Behandlung, zu der er auch dann\nnicht gezwungen werden kann, wenn er, wie er meint, einen\nRechtsanspruch darauf hat, wirklich unterziehen wird. Die\nden Grad einer Wahrscheinlichkeit nicht erreichende bloße\nMöglichkeit einer Besserung, die nur unsichere Hoffnung\noder Erwartung, der verbrecherische Hang werde während\nder Strafverbüßung zum Erlöschen gebracht werden, rechtfertigen es nicht, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGH NJW 1968, 997, 998). Eine freiwillige Entmannung dieses Angeklagten wäre ohnehin rechtlich nicht zulässig. Der Senat hat in der Entscheidung\nBGHSt 19, 201 unter Anführung wissenschaftlicher Quellen\ndäurgelegt, daß eine freiwillige Entmannung nur dann nicht\nsittenwidrig und damit verboten ist, wenn die Fähigkeit des\nBetroffenen, seinen Trieb zu beherrschen, fehlt oder mindestens erheblich herabgemindert ist. Gerade diese Voraussetzungen sind aber beim Angeklagten nach den Feststellungen\ndes Landgerichts nicht gegeben. Er ist willensstark und\ndurchaus in der Lage, seinen fixierten Trieb zu gewaltsamer\ngeschlechtlicher Betätigung zu beherrschen. Bei einen\nMenschen, der wie der Angeklagte bewußt auf aggressiven\n\nLustgewinn ausgeht und dabei Hemmungsvorstellungen bewußt\nausschaltet (S. 57 UA), ist eine Entmannung auch mit seinem\nEinverständnis ein sittenwidriger Eingriff und daher rechtlich verboten. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht\ndie erklärte Bereitwilligkeit des Angeklagten, sich behandeln zu lassen, zu seinen Gunsten berücksichtigt.\n\nb) Die Überzeugung des Landgerichts, daß von einer\npsychotherapeutischen Behandlung des Angeklagten nicht mit\nhinreichender Sicherheit ein Erfolg zu erwarten sei, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Raether.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, daß Professor Giese nicht\n\nüber Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Raether\nüberlegen seien, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Größere\nErfahrungen auf einem bestimmten Wissensgebiet, gewonnen auf\nGrund umfangreichen Beobachtungsmaterials, sind keine überlegenen Forschungsmittel (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 394;\nvgl. auch BGHSt 8, 76). Daß Dr. Raether keine Erfahrungen\nauf dem hier in Frage stehenden Gebiet hätte, ist nicht\nersichtlich. Seine Sachkunde steht außer Zweifel. Die Revision hat nichts vorgetragen, was in dieser Hinsicht zu Besenken Anlaß geben könnte. Demnach geht auch die Aufklärungsrüge fehl, die darauf abzielt, daß das Landgericht durch Befragen des Professors Giese hätte feststellen sollen, über\nwelche überlegenen Forschungsmittel er verfüge.\n\nc) Ob das Landgericht auch die Sachverständige Meierfrankenfeld über die Erfolgsaussichten einer psychothera-Reutischen Behandlung des Angeklagten befragt hat, kann\ndas Revisionsgericht nicht feststellen, da sich Einzelheiten\näer Beweisaufnahme vor dem Tatgericht der Nachprüfung ent-\n\n- 10 -\n\nziehen. Übrigens hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten nicht von Erfolgsaussichten gesprochen,\nsondern nur davon, daß sie eine Behandlung des Angeklagten\nfür angezeigt erachte.\n\nd) Der Behauptung des Beschwerdeführers, sein\n\"klinisch krankhafter Zustand\" sei durch Strafe nicht zu\nbessern, weshalb spezialpräventive Gesichtspunkte bei der\nStrafzumessung auszuscheiden hätten, steht ebenfalls die\nFeststellung des Landgerichts entgegen, daß der Angeklagte\nfähig sei, Hemmungsvorstellungen wirksam werden zu lassen.\nDas Landgericht brauchte übrigens die Behauptung unter\nNr. 1 des Beweisamtrages gar nicht in diesem —- erweiterten -\nSinne zu verstehen. Es konnte sie durchaus auch 50 auffassen, daß der Angeklagte zwar nicht im Sinne des § 51 StGB\nkrank sei, daß sein Zustand aber durch ärztliche Behandlung gebessert werden könne. In diesem Sinne hat es die\nBehauptung als wahr unterstellt.\n\ne) pie Feststellung, der abnorme seelische Zustand\ndes Angeklagten, sein Trieb zu gewaltsamer geschlechtlicher Betätigung sei nicht krankhaft im Sinne des § 51 StGB,\nhat das Landgericht nicht \"formelhaft\" getroffen, sondern\neingehend und rechtlich einwandfrei begründet. Auch von\nMenschen mit abnormer Triebrichtung verlangt das Gesetz\nBeherrschung des Triebes, wenn und solange sie dazu fähig\nsind. Die Unterstellung der Möglichkeit, daß beim Angeklagten\nein \"klinisch krankhafter\", d.h. korrigierbarer Zustand\nvorliege, bedeutet nicht zwangsläufig, daß dieser Zustand\nseine Fähigkeit, Hemmungen gegen den Trieb wirksam werden\nzu lassen, ausschließe oder erheblich vermindere. Es gibt\n\nFormen von Psychopathie, die zwar durch Behandlung beein-\n\nflußbar sind, trotzdem aber die Zurechnungsfähigkeit im\nRechtssinne nicht berühren.\n\nII. Sachrüge\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils unter\nBerücksichtigung des Vortrages des Verteidigers in der\nHauptverhandlung vor dem Senat ergibt keinen Anlaß zu\nBeanstandungen. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.\nDie Beweiswürdigung enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Dies gilt insbesondere von der\nErwägung des Landgerichts (UA S. 31), daß der Angeklagte,\nwäre er seiner Einlassung in der Hauptverhandlung entsprechend am Tattage wirklich erst nach 18,10 Uhr von seinem\nEltemhaus weggefahren, dies schon bei seiner ersten richterlichen Vernehmung am 19. Dezember 1967 angegeben hätte. Diese\nÜberlegung enthält keinen Kreisschluß. Sie setzt nicht voraus,\ndaß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat.\nAuch wenn er sie nicht begangen hat, mußte er bestrebt sein,\nbei jener Vernehmung Zeitangaben zu machen, die geeignet\nwaren, den gegen ihn erhobenen Tatverdacht zu entkräften.\n\nDie genaue Tatzeit kann ihm schon damals durch Vorhalt des\n\nbis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisses bekannt geworden\nsein. Auch sonst sind Fehlschlüsse nicht zu erkennen. Der\nBeschwerdeführer verkennt, daß die tatsächlichen Erwägungen,\nauf die das Landgericht seine Überzeugung gründet, nicht\nzwingend in dem Sinne zu sein brauchen, daß andere Schlüsse\ndenkgesetzlich unmöglich wären.\n\ntern,\nun\n\n- 12 -\n\nAuch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich einwandfrei begründet. Die Revision\nkann nach allem keinen Erfolg haben.\n\nIII. § 60 StGB n.F. schreibt die Anrechnung der seit\ndem Urteil des Landgerichts erlittenen Untersuchungshaft\nunmittelbar vor. Anlaß zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/4-str-359-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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