{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-15_4_StR_260_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-15","aktenzeichen":"4 StR 260/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 045\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_260/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Gebrauchtwagenhändler Franz Eduard S\naus CE dort geboren am EEE 1933,\n\n2. den Maschinenarbeiter Klemens aus\n> geboren am 1941 in\n\neis O ,\n\nwegen gem. Widerstandes gegen die Staatsgewalt u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesriehter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ) in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter dB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Sg\nwird das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Aschaffenburg vom 13. Februar\n1969 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Fall 1\n(Fall Sc) verurteilt worden ist,\nferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten KB wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind vom Schwurgericht wie folgt\nverurteilt worden:\n\nl. Der Angeklagte 5 m . #ezeungemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Gestattung des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis (§§ 113, 47 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG\na.F., 73 StGB) und wegen eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in\nTateinheit mit Gestattung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gemeinschaftlich begangener besonders schwerer\nUnfallflucht (§§ 113, 142 Abs. 1 und 3, 47 StGB, 24\nAbs. 1 Nr. 2 StVG a.F., 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe\nvon 4 Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\n2. Der Angeklagte K ED vezen zemein-\n\nschaftlich begangenen Widerstanäs gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 113,\n\nLI\n\n47 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F., 73 StGB) und wegen\neines weiteren gemeinschaftlich begangenen Widerstands\ngegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis, fahrlässiger Körperverletzung und gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Unfallflucht\n\n(§§ 113, 142 Abs. 1 und 3, 47, 223, 230 StGB, 24 Abs. 1\nNr. 1 StVG a.F., 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von\n\n2 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und mit dem Verbot, ihm vor Ahlauf von 3 Jahren eine\nFahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDer Angeklagte SB beanstandet das Verfahren und\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Kin»\nerhebt nur die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten Sg hat teilweise Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Sg\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde:\n\nl. Der gerügte Verstoß gegen § 22 Nr. 4 StPO liegt\nnicht vor. Von einer Tätigkeit des Landgerichtsrats Wege\nals Beamter der Staatsanwaltschaft in der durch die Anklage\nund den Eröffnungsbeschluß des vorliegenden Verfahrens umgrenzten \"Sache\" 1.5. dieser Vorschrift kann keine Rede\nsein. Die von der Revision dargelegte Mitwirkung des damaligen Gerichtsassessors WB als Staatsanwalt war abgeschlossen, ehe die dem Angeklagten im jetzigen Verfahren\nunter Nr. 1 zur Last gelegten Straftaten überhaupt begangen\nwaren. Dies gilt erst recht für die erfolglose Anstiftung\nzum Meineid (Nr. 2 der Anklage), der Sommer sich erst nach\nder Berufungsverhandlung vom 4.3.1966 schuldig gemacht\nhaben soll.\n\n2. Die Rüge, die Vorschrift des § 250 StPO sei verletzt, ist ebenfalls unbegründet:\n\na) Es kann dahingestellt bleiben, ob der von Polizeiobermeister > gefertigte Vermerk über den vom Angeklagten Sg» angegebenen Grund für die Verweigerung der\nUnterschriftsleistung nach seiner Vernehmung verlesen werden\ndurfte oder nicht. Selbst wenn es sich dabei um einen Verstoß gegen § 250 StPO handeln sollte, ist auszuschließen,\ndaß das Urteil darauf beruht. Denn das Schwurgericht hat\nden Zeugen Vogel entgegen dem Vortrag der Revision über die\nGründe, die der Angeklagte SD für seine Weigerung ange-\n&eben hat, vernommen und nur diese Angaben bei der Urteilsfindung verwertet (UA S. 18).\n\ndb) Auch die auszugsweise Verlesung der \"Vernehmungsniederschriften und Berichte auf Bl. 13, 17, 22 und 32 der\nBeweismittelakten I\" verstößt nicht gegen § 250 StPO. Das\nSchwurgericht hat den Verfasser oder Mitverfasser der Vernehmungsniederschrift und der 3 Berichte, den Zeugen Ve»,\nausführlich gehört. Die Verlesung dieser zu Beweiszwecken\nerfaßten Vorgänge erfolgte also nicht zu dem Zweck, die\nZeugenaussage zu ersetzen - nur das verbietet § 250 Satz 2\nStPO -, sondern diente dazu, die Zeugenaussage zu ergänzen.\nDieses Verfahren ist zulässig (vgl. BGHSt 20, 160).\n\n3. Die Aufklärungsrüge, das Gericht hätte den Zeugen\nSD vernehmen müssen, greift nicht durch. Der Angeklagte\nhat auf die Anhörung dieses Zeugen ausdrücklich verzichtet.\nÜber die mit dem Zeugnis des Seipel unter Beweis gestellten\nÄußerungen des Mitangeklagten KB hat das Schwurgericht\n\nnoch weitere Zeugen vernommen (S:pge, rem, Ste,\n\nSchw, SED), die ebenfalls teilweise von Se\n\nbenannt worden waren. Zum gleichen Beweisthema nach dem\nausdrücklichen Verzicht des Angeklagten auch noch den\nZeugen Se@@D zu vernehmen, brauchte sich dem Gericht\nnicht aufzudrängen.\n\n4. Auf eine Verletzung des § 70 StPO kann die Revision unmittelbar nicht gestützt werden. Insbesondere gibt\n§ 70 Abs. 2 StPO als Kann-Vorschrift dem Angeklagten keinen\nAnspruch auf Ausschöpfung der Beugehaft bis zur höchst\nzulässigen Dauer von 6 Monaten (vgl. BGH 5 StR 116/56 vom\n5.6.1956, Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl., § 70 Anm. 9 ce).\nDaß hier in der Unterlassung weiterer Maßnahmen nach § 70\nStPO, entgegen der Ansicht der Revision, auch kein Verstoß\ngegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO zu sehen\nist, bedarf bei der Erklärung des Zeugen BEP, er werde\nauch nach 6 Monaten nicht aussagen, keiner weiteren Be-\n\ngründung.\n\n5. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\n\nAblehnung der vom Angeklagten selbst eingebrachten Beweisamträge auf Vernehmung des Erwin Sch. Dabei genügt es,\nauf den zweiten Beweisamtrag einzugehen. Die Zurückweisung\ndieses Beweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht verstößt\ngegen § 244 Abs. 3 StPO. Der Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung liegt vor, wenn der Antragsteller eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses auf unbestimmte Zeit\nbezweckt. Es muß daher zweifelsfrei nachgewiesen sein, daß\ner sich der Unmöglichkeit bewußt ist, durch die beantragte\nBeweiserhebung eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens\nherbeiführen zu können (BGHSt 21, 118, 121). Das läßt sich\nbei dem Fehlen einer näheren Begründung des Ablehnungsbe-\n\nschlusses hier nicht beurteilen. Der vom Schwurgericht\nangeführte Umstand, daß der Beweisamtrag erst \"kurz vor\n\ndem Plädoyer\" gestellt worden ist, genügt nicht (vgl.\n\nBGHSt aaO S. 123). Hinzu kommt, daß der in Bee wohnende\nZeuge Sch@vermutlich schon für den Tag nach der Antragsstellung, der auch noch Sitzungstag war, zur Vernehmung\nnach Aschaffenburg hätte geladen werden können, so daß\n\ndas Urteil jedenfalls nicht soweit hinausgezögert worden\nwäre, daß man von einer Verschleppung hätte sprechen können\n(BGH NJW 1958, 1789; BGH 13 StR 323/62 vom 25.9.1962).\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung des\nSchfBentspricht somit nicht der Prozeßordnung. Auf dem\ngerügten Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil beruhen, soweit es den Fall 1 (Fall Sci) betrifft.\n\nII. Die Sachrüge\n\nl. Der Schuldspruch zum Fall 2 (Fall Str) enthält keinen Rechtsfehler. Der Tatbestand des § 113 StGB ist\nentgegen dem Vortrag der Revision nach den tatsächlichen\nFeststellungen erfüllt. Wer sich der bereits eingeleiteten\nAmishandlung dadurch entzieht, daß er mit Hilfe der der\nKörperkrafi des Polizeibeamten weit überlegenen motorischen\nKraft seines Fahrzeugs die Wirkung des Zugriffs des in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindlichen Beamten ausschaltet, wendet physische Kraft gegen die Person des Beamten,\nd.h. Gewalt i.S. des § 113 StGB an (BGH VRS 19, 188). Die\nMittäterschaft des Angeklagten ist ausreichend dargetan,\nvel. UA S. 8, 10, 34 bis 37.\n\n-8 -\n\ner\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen im Fall Z sind ebenfalls\nrechtsfehlerfrei. Sie schließen auch aus, daß die Strafhöhe\nin diesem Fall durch die nun aufgehobene Verurteilung im Fall 1\nbeeinflußt worden ist, mitaufzuheben war indessen der Ausspruch\nüber die Gesanmtstrafe.\n\nIII. Die teilweise Zurückverweisung der Sache an eine\nStrafkammer gründet sich auf § 354 Abs. 3 StPO.\n\nB. Die Revision des Angeklagten ZB -\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des\nUrteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Straf-\n\nzumessungsgründe.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/4-str-260-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-15/4-str-260-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.681276+00:00"}}