{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-08_4_StR_385_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-08","aktenzeichen":"4 StR 385/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"15046\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 385/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred KU, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 946 ir va, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEEEEHEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GE =: |\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer des Lanägerichts Bremen bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 13. Juni 1969 dahin geändert,\ndaß der Angeklagte\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\nin neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und\nmit Unfallflucht,\n\nwegen eines fortgesetzten teils versuchten schweren, teils vollendeten einfachen\nDiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis und mit Unfallflücht,\n\nj wegen versuchten schweren Diebstahls im\n\nRückfall in vier Fällen,\n\nwegen einfachen Diebstahls im Rückfall in\nsechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit\n\n- 3 -\n\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\n\nund wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen\nverurteilt wird.\n\nIl.Das Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen über die Rückfallvoraussetzungen bleiben jedoch bestehen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheiäung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIll. Im übrigen wirä die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten schuldig befunden\ndes schweren Diebstahls im Rückfall in zwölf Fällen, davon\nin drei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nund in zwei dieser drei Fälle in weiterer Tateinheit mit\nUnfallflucht, ferner wegen versuchten schweren Diebstahls\nim Rückfall in vier Fällen, wegen einfachen Diebstahls im\nRückfall in fünf Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinhei\n\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen versuchten\neinfachen Diebstahls im Rückfall in einem Fall. Es\nhat ihn zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei\nJahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils\nläßt mit Ausnahme der Fälle 15, 19 und 20 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht hätte sämtliche Fälle des Diebstahls als eine\neinzige fortgesetzte Tat behandeln müssen. Der allgemeine, im voraus gefaßte Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, kann nicht als der zur\nBegründung einer fortgesetzten Handlung erforderliche\nGesamtvorsatz angesehen werden. Der Gesamtvorsatz muß\nvielmehr von vornherein die sämtlichnTeile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen, also nicht nur hinsichtlich\ndes anzugreifenden Rechtsguts und der ungefähren Ausführungsart, sondern auch bezüglich der Träger des Rechtsguts sowie des Ortes und der Zeit der Handlungen (BGHSt 1,\n313, 3155 2, 163, 167; 15, 268, 2715 16, 124, 128/129).\nHiermit im Einklang hat die Strafkammer an mehreren Stellen\ndes Urteils festgestellt, daß der Angeklagte die einzelnen\nTaten, die sie nicht selbst als fortgesetzte Handlungen\nerachtet hat, jeweils auf Grund eines neu gefaßten Vorsatzes begangen hat.\n\nEs ist im Gegenteil zweifelhaft, ob in den Fällen,\nin denen das Landgericht fortgesetzte Handlungen angenommen hat (Fälle i, 2, 10, 14, 15, 19, 20 und 22), ein\nden Erfordernissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nentsprechender Gesamtvorsatz vorliegt. Das kann aber dahin.\nstehen. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß\njeweils mehrere Diebstähle zu fortgesetzten Handlungen\n\nzusammengefaßt worden sind.\n\n2. Ebensowenig beschwert es den Angeklagten, daß das\nLandgericht in den Fällen 15 und 22 angenommen hat, die\nvom Angeklagten begangene Unfallflucht stehe in Tateinheit mit den übrigen Straftaten.\n\n3. Rechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch bestehen\nnur in den Fällen 15, 19 und 20.\n\nwill ein Täter einen Kraftwagen entwenden, kann er\nihn aber, nachdem er ihn erbrochen hat, nicht in Gang\nsetzen und entschließt er sich daraufhin, die darin liegenden Gegenstände wegzunehmen, so ist versuchter Diebstahl des Kraftwagens und (vollendeter oder versuchter)\neinfacher Diebstahl der übrigen Gegenstände anzunehmen.\nWar allerdings der Täter schon vor dem Erbrechen des\nWagens dazu entschlossen, für den Fall, daß ihm die\nInbetriebnahme des Wagens nicht gelingen sollte, daraus\nGegenstände wegzunehmen, so kann (versuchter oder vollendeter) schwerer Diebstahl hinsichtlich dieser Gegenstände anzunehmen sein (BGH bei Dallinger in MDR 1957, 15)\n\nNach den Urteilsfeststellungen zu den Fällen 15, 19\nund 20 kam es dem Angeklagten in erster Linie darauf an,\nsich in den Besitz eines Wagens zu setzen, um mit ihm\nwegzufahren. Auf Grund der Feststellungen liegt die Annahl\n\nie\n\nnahe, daß der Angeklagte sich jeweils erst nachträglich,\nnachdem ihm die Inbetriebnahme des gerade erbrochenen\nWagens nicht gelungen war, dazu entschlossen hat, dann\nwenigstens die etwa im Wagen liegenden für ihn brauchbaren Gegenstände an sich zu nehmen. In diesem Falle kommt\ndaher nur (vollendeter oder versuchter) einfacher Diebstahl der Gegenstände in Betracht. Eine einwandfreie\nKlärung, wann der Angeklagte die entsprechenden Entschlüsse jeweils gefaßt hat, erscheint dem Senat nicht\nmehr möglich. Deshalb hält es der Senat für geboten,\n\ndas Urteil in den Fällen 15, 19 und 20 von sich aus\n\nin der für den Angeklagten günstigeren Richtung zu ändern.\nDer § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der Angeklagte\nhätte auch nach einem vorherigen Hinweis auf die Änderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes nicht zu einer für ihn\nnoch günstigeren Entscheidung beitragen können,\n\nIm einzelnen ist noch zu benuerken;\nFall 15\n\nIm Einzelfall a (Versuch, einen Kraftwagen aus der\ngewaltsam erbrochenen Garage wegzufahren) handelt es sich\num einen versuchten schweren Diebstahl. In den Einzelfällen\nb, c und dä ist vollendeter einfacher Diebstahl gegeben.\n\nFall 19\n\nIn den sämtlichen Einzelfällen a bis f hat der Angeklagte außer zwei Schachteln Zigaretten überhaupt nichts\nweggenommen. Bei diesen Zigaretten handelt es sich um\nGenußmittel.von unbedeutendem Wert, die der Angeklagte\noffensichtlich zum alsbaldigen Verbrauch an sich genommen\nhat. Der zur Verfolgung dieser Genußmittelentwendung\n\n(§ 370 Nr. 5 StGB; erforderliche Strafantrag ist nıcht\ngestellt. Im übrigen kommt nach den vorherigen Ausführungen nur versuchter einfacher Diebstahl in Betracht\n(vgl. BGHSt 21, 244).\n\nFall 20\n\nIm Einzelfall b hat sich der Angeklagte des versuchten einfachen Diebstahls, in den Einzelfällen a und c\ndes vollendeten einfachen Diebstahls schuldig gemacht.\n\n4, In den Fällen 15, 19 und 20 nötigt die Änderung\ndes Schuldspruchs zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nBei der Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle\ndes (vollendeten und versuchten) schweren Diebstahls im\nRückfall ist das Landgericht von dem ein Jahr Gefängnis\nals Mindestmaß vorsehenden Strafrahmen der bisherigen\nFassung des § 244 Abs. 2 StGB ausgegangen. Nach der am\n1. September 1969 in Kraft getretenen Neufassung dieser\nVorschrift beträgt aber die gesetzlich zulässige Mindeststrafe jetzt nur noch sechs Monate Gefängnis (Art. 106\nAbs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 - BGBl TI,\n645 -). Diese Gesetzesänderung ist vom Revisionsgericht\ngemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen.\nEs 1&ßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht,\nhätte es die Neufassung der Vorschrift schon anwenden\nkönnen, für die Fälle des (vollendeten und versuchten)\nschweren Diebstahls im Rückfall geringere Einzelstrafen\nals tatsächlich geschehen festgesetzt haben würde. Deswegen müssen diese Einzelstrafen aufgehoben werden.\n\nDie Bemessung der übrigen Einzelstrafen kann\nvon der Höhe der Einzelstrafen für die zahlenmäßig\nund ihrem Gewicht nach überwiegenden Fälle des\nschweren Diebstahls beeinflußt sein. Auch diese\nEinzelstrafen könn&@tdaher nicht bestehen bleiben.\n\nDurch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs\nerhält das Landgericht Gelegenheit, für die Fälle, in\ndenen schon bisher auf Einzelstrafen von weniger als\nsechs Monate Gefängnis erkannt war (Fälle 4, 5, 9 und\n11) oder dies nunmehr in Erwägung gezogen werden sollte,\ndie seit dem 1. September 1969 geltende Neufassung des\n§ 27 b StGB (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrR6) zu\nberücksichtigen. Es muß zunächst dem Tatrichter überlassen werden zu prüfen, ob angesichts der persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten sowie besonders der Menge\nund der raschen Folge der früher begangenen und der\njetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten die Verhängung von Gelästrafen mit dem grundsätzlichen Zweck\nder neuen Gesetzesvorschrift zu vereinbaren ist.\n\nDie Beseitigung des gesamten Strafausspruchs hat\nvon selbst den Wegfall des an sich rechtsfehlerfrei\nerkannten Ausspruchs, daß dem Angeklagten vor Ablauf\n\n-9-\n\nvon zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden\ndarf, zur Folge. Das Landgericht wird auch darüber\n\nneu zu befinden haben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-08/4-str-385-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-08/4-str-385-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.389183+00:00"}}