{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-08_4_StR_372_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-08","aktenzeichen":"4 StR 372/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Li . 047\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 372/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glasschleifer Norbert S ED zu: u,\ngeboren um EEEEEED 937 in zw,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 18. April 1969\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in drei Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, kann\nkeinen Erfolg haben.\n\n1. Verfahrensvoraussetzungen\n\nDer Generalbundesanwalt, der die Revision im übrigen für unbegründet hält, bezweifelt, daß der Sachverhalt,\nder der Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei zugrunde liegt, in vollem Umfang Gegenstand des Verfahrens\nist. Die Bedenken sind jedoch unbegründet.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten u.a. zur Last, in der Nacht vom 6. zum 7. August 1968\nmit dem Mitangeklagten De aus einem Pelzgeschäft mittels Einbruchs zwei Pelzmäntel und eine Ozelotkrawatte gestohlen und die Beute anschließend verkauft zu haben. Dem\nMitangeklagten DD wuräe ferner neben anderen Taten\nvorgeworfen, in der Nacht vom 5. zum 6. August in ein Fotogeschäft eingebrochen und zwei Kofferradiogeräte gestohlen\nzu haben. Im Ermittlungsergebnis ist bemerkt, daß der Angeklagte SW au 6. una am 9. August 1968 diese beiden\nGeräte in Pfandleihanstalten versetzt habe.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat DENE\nden Einbruch in das Pelzgeschäft allein ausgeführt. Der\nAngeklagte SsguB> hat eines der in der Nacht zum 6. August\nvon Do ) erbeuteten Radiogeräte \"sofort\", das andere\nam 9. August versetzt. Die Ozelotkrawatte hatte > =usammen mit dem zweiten Radiogerät in eine Aktentasche getan. SWBhat sie dort bemerkt, als er das Radiogerät\nverkaufen wollte und hat sie sodann im Einverständnis mit\nvr verkauft. Auf Grund dieser Feststellungen hat das\nLandgericht den Angeklagten SW nach entsprechenden\nHinweis gemäß § 265 StPO wegen Hehlerei hinsichtlich aller\ndrei Gegenstände verurteilt. Es hat offenbar insoweit eine\nim sachlich-rechtlichen Sinne einheitliche Tat angenommen,\nohne dies allerdings näher zu begründen.\n\nDie Umgestaltung der Strafklage im Fall der Pelzkrawatte war ohne weiteres zulässig, nachdem die Hauptverhandlung ergeben hatte, daß der Angeklagte Sigmund\nnicht an dem Einbruchsdiebstahl beteiligt war, sondern\naur beim Absatz der Beute mitgewirkt hatte. Zuzugeben ist,\ndaß der Wille der Staatsanwaltschaft, auch die Verpfändung\nder beiden Radiogeräte durch den Angeklagten als Hehlerei\nzu verfolgen, aus der Anklageschrift nicht ersichtlich\nist. Trotzdem war das Landgericht berechtigt und verpflichtet, diesen Vorgang ebenfalls zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen, weil er zusammen mit dem Verkauf der\nPelzkrawatte eine Tat im Sinne des § 264 StPO bildete.\n\nDabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Verpfändung der beiden Radiogeräte und der Verkauf der Pelzkrawatte mit dem Landgericht als eine Tat im materiellrechtliehen Sinne aufzufassen ist. Der Begriff der Tat, der\ndem § 264 StPO zugrunde liegt, deckt sich nicht mit dem\nsachlichrechtlichen der §§ 73 und 74 StGB. Eine Tat im\nSinne des Verfahrensrechts können auch mehrere sachlichrechtlich selbständige strafbare Handlungen bilden, wenn\nsie nach natürlicher Auffassung zu einem einheitlichen geschichtlichen Vorkommnis gehören und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines\neinheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde (BGHSt 10,\n396; 13, 320, 321; 16, 200, 202). Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts ist davon auszugehen, daß sich der Angeklagte gleichzeitig bereit erklärt hat, beim Absatz beider\nRadiogeräte mitzuwirken. Noch vor der Verpfändung des\nzweiten Gerätes entdeckte er die Pelzkrawatte und übernahn\nes, sie zu verkaufen. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang dieser Vorgänge läßt sie nach natürlicher Auf-\n\nfassung als einheitlichen Lebensvorgang und somit als\neine Tat im Sinne des § 264 StPO erscheinen. Demnach\n\nmußte das Landgericht auch die Verpfändung der Radiogeräte in die Urteilsfindung einbeziehen, obwohl sich\ndie Anklage nicht auf sie erstreckte (BGHSt 16, 200).\n\n2. Verfahrens- und Sachrüge\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt,\ndie den Verfahrensmangel enthalten sollen. Sie ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).Sachlichrechtliche Mängel des Urteils sind nicht zu erkennen.\n\nFür die Hehlerei hat das Landgericht eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis ausgesprochen. Nach\n8 27 db StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden\nFassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG sollen\nGefängnisstrafen von weniger als sechs Monaten nur noch\nausnahmsweise verhängt werden. Die Gesetzesänderung\nzwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruches im Hehlereifall. Nach Sachlage hätte das Landgericht, auch wenn es § 27 b StGB n.F. bereits hätte berücksichtigen können, in diesem Fall wegen der Vorstrafen des Angeklagten und der gleichzeitig abgeurteilten\nDiebstähle keine Geldstrafe aussprechen können.\n\nDie Revision kann nach allem keinen Erfolg haben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-08/4-str-372-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-08/4-str-372-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.367888+00:00"}}