{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-08_4_StR_355_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-08","aktenzeichen":"4 StR 355/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 057\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_355/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Willi ID zus DW geboren an\n\nan 1944 in IWW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n20. März 1969, soweit es ihn betrifft,\naufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufbebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nund einfacher Brandstiftung nach den §§ 306 Nr. 2, 308 StGB\nzur Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\n1. § 136 a StPO ist nicht verletzt. Die Behauptung\nder Revision, die vernehmenden Polizeibeamten hätten dem\nAngeklagten für den Fall eines Geständnisses die Verschonung mit der Untersuchungshaft versprochen, trifft\nnach der im Urteil wiedergegebenen Aussage des Polizeibeamten Reckers nicht zu. Als der Angeklagte die Befürchtung äußerte, er werde sich durch ein Geständnis in\nUntersuchungshaft bringen, hat ihn dieser Beamte lediglich darauf hingewiesen, ein Geständnis müsse sich nicht\nunbedingt unvorteilhaft für ihn auswirken, es bestehe\nauch die Möglichkeit, daß der Richter die Frage der\nUntersuchungshaft wohlwollend prüfe und unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse von ihrer Anordnung absehe. Eine solche der Rechtslage entsprechende\nBelehrung ist keine unzulässige Beeinträchtigung der\nWillensfreiheit des Beschuldigten (vgl. BGHSt 20,\n\n268, 269).\n\n2. Bei der Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf\nAnhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten\nist die Strafkammer mit Recht davon ausgegangen, daß\npersönliche Kenntnisse und Erfahrungen eines Sachverständigen keine Porschungsmittel im Sinne des § 244\n\nAbs. 4 Satz 2 StPO sind (vgl. BGH GA 1961, 241; BGH VRS\n32, 266). Im übrigen braucht auf die sich gegen diese\nEntscheidung richtende Rüge nicht näher eingegangen zu\nwerden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\n3. Die Strafkammer ist zu Gunsten des Angeklagten\ndavon ausgegangen, daß sein Blutalkoholgehalt bei der\nschweren Brandstiftung (Fall Gr) möglicherweise\n3,25 %, bei der einfachen Brandstiftung (Fall Fre\nmöglicherweise sogar 3,6 % betragen hat. Bei einem so\nhohen Blutalkoholwert muß aber mit dem völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) gerechnet werden. Wenn sich auch eine feststehende Regel\nfür alle Fälle nicht aufstellen läßt, so stimmen Rechtsprechung und Gerichtsmedizin doch darin überein, daß\nerfahrungsgemäß bereits bei einem Blutalkoholgehalt ab\n3,0 % die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen \"sehr\nwahrscheinlich\" aufgehoben ist (vgl. BGH VRS 23, 209;\nBGH Urteile vom 19. August 1959 - 4 StR 266/59 -; vom\n23. September 1964 - 2 StR 289/64 - erwähnt von Martin\nDAR 1967, 91; vom 11. September 1968 - 3 StR 215/68 -;\nvom 7. Februar 1969 - 4 StR 485/68; Weltzien DAR 1953,\n49, 51; Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin\n3. Aufl. S. 256). Nur ausnahmsweise kann das einmal\nanders sein, etwa bei einer außergewöhnlichen Körperkonstitution des Täters, verbunden mit einer langdauernden Alkoholgewöhnung (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1959 -\n2 StR 168/59).\n\nNun sind allerdings beide von der Strafkammer vernommenen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten trotz der angeführten hohen Blutalkoholwerte mit Sicherheit nicht\n\na\n\naufgehoben, sondern lediglich im Sinne des § 51 Abs. 2\nStGB erheblich vermindert gewesen sei. Diesem Ergebnis\ndurfte die Strafkammer sich indessen nicht einfach anschließen. Vielmehr mußte sie, zumal da eine Ausnahmesituation vorlag, den Umfang der Zurechnungsfähigkeit\nselbst eingehend prüfen. Dafür, daß dies geschehen und\ndaß eine solche Prüfung von zutreffenden rechtlichen\nErwägungen geleitet worden ist, bietet das Urteil keine\nhinreichende Gewähr. Feststellungen über die körperliche\nBeschaffenheit des Angeklagten und eine etwaige Alkoholgewöhnung fehlen. Der guten Erinnerung des Angeklagten\nan Einzelheiten der Taten, die die Strafkammer als Anzeichen für eine noch bestehende, wenn auch erheblich\nverminderte Zurechnungsfähigkeit hervorhebt, kommt nur\nein begrenzter Beweiswert zu (vgl. BGH GA 1955, 269, 271).\nDas zielbewußte und zielstrebige Verhalten des Angeklagten, auf das die Strafkammer im wesentlichen abstellt,\nschließt rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit mit\nSicherheit ebenfalls nicht aus. Planmäßiges Handeln\nspricht zwar für Verstandestätigkeit und Einsichtsfähigkeit, ist aber mit der Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung durchaus vereinbar (vgl. BGHSt 1, 384,\n385; BGH Urteil vom 7. November 1967 - 5 StR 462/67 -\nbei Dallinger MDR 1968, 200). Gerade die Fälle rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit liegen oft so, daß der\nTäter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner\nHandlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht\nmehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt\n(vgl. BGH Urteil vom 13. November 1959 - 4 StR 378/59).\nNach § 51 Abs. 1 StGB ist zurechnungsunfähig aber auch\nderjenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht,\nJedoch wegen Bewußtseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Zielstrebiges Verhalten läßt\n\nsich mit dem völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens\nvor allem dann vereinbaren, wenn der Täter, wie der\nAngeklagte, bisher gleichartige Handlungen noch nicht\nbegangen hat und die Zielstrebigkeit sich im wesentlichen auf die technische Ausführung der Tathandlung\nbeschränkt, während ein vernünftiger Beweggrund, aus\ndem heraus die Tat hätte begangen worden sein können,\nnicht festzustellen ist. Die Strafkammer hält es zwar\nfür möglich, daß der Angeklagte dem Geschädigten\n\nGr (ohne dessen Wissen!) auf Kosten der Versicherungsgesellschaft zu einem neuen Haus habe verhelfen wollen (UA 37). Eine solche Absicht erscheint\njedoch wenig überzeugend, weil der Angeklagte das Gebäude in Brand gesetzt hat, obwohl er wußte (UA 38),\ndaß die Familie Gr schlief und im hohen Maße\ndurch sein Tun gefährdet wurde. Im Fall Fri ist\ndie Frage nach dem Beweggrund des Angeklagten ohnehin\nvöllig offengeblieben.\n\nBei dieser Sachlage kann angesichts der Urteilsausführungen nicht davon ausgegangen werden, daß die\nStrafkammer die Frage eines Ausschlusses des Hemmungsvermögens in der wegen des außergewöhnlich hohen Blutalkoholgehaltes gebotenen Weise geprüft und zutreffend\nerwogen hat. Schon wenn es zweifelhaft bleibt, ob der\nvom Angeklagten verschuldete Rausch seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder lediglich erheblich ver-\n\nmindert hat, kann der Angeklagte nur wegen Volltrunken-\n\nheit bestraft werden (vgl. BGHSt 9, 390; 16, 187;\nBGH GA 1968, 371).\n\nDer Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung\ndes Angeklagten und insoweit zur Zurückverweisung der\n\nSache. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nder Brandstiftungen vom Aufhebungsgrund nicht berührt\nwerden, und die Sachbeschwerde im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, können diese Feststellungen jedoch\nbestehen bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 38).\n\nFür die neue Verhandlung wird noch folgendes bemerkt:\n\nWie schon ausgeführt wurde, schließt auch ein besonders zielstrebiges Verhalten des Täters zwar nicht notwendig eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit aus.\n\nEs kann jedoch Schlüsse auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes ermöglichen. Deshalb sollte erwogen werden, inwieweit die festgestellte Zielstrebigkeit des Angeklagten\nwie überhaupt sein gesamtes Verhalten sich noch mit den\nvon der Strafkammer bisher zu seinen Gunsten angenommenen\nhohen Blutalkoholwerten vereinbaren läßt.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-08/4-str-355-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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