{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-08_4_StR_350_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-08","aktenzeichen":"4 StR 350/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 048\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR. 350/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hermann Josef K w-EEE au: VER zeroren ar GE 1924 in\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 20.\n\nMärz 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlichen Eingriffs in\ndie Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 315 b Abs. I Nr. 3,\nAbs. III StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB), mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB), mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr\n\n- 3.\n\n(§ 316 StGB) und mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne\nFahrerlaubnis (§ 24 Abs. I Nr. 1 StVG a.P.) zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt worden. Dem Angeklagten darf\nfür immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.\nSeine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Das gilt auch für die Strafzumessungserwägungen:\n\na) Das Landgericht hat die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht nur bei der Annahme eines\nminderschweren Falles nach § 315 b Abs. 3 StGB, sondern\nauch bei der Bemessung der Strafe innerhalb des sich hieraus ergebenden Strafrahmens berücksichtigt, wie sich aus\ndem Hinweis auf die besonderen persönlichen Merkmale des\nAngeklagten auf Bl. 15 UA ergibt.\n\nb) Nach Art. 106 Nr. 1 des am 1. September 1969 in\nKraft getretenen Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts\nkann das Gericht Gefängnisstrafen von nicht mehr als einen\nJahr bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten\nzur Bewährung aussetzen, die Vollstreckung von Gefängnisstrafen von mindestens sechs Monaten unter der weiteren\nVoraussetzung, daß nicht die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Strafe gebietet. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es indessen in diesem Falle\nnicht. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nergibt sich eindeutig, daß das Landgericht, wenn es die\nNeufassung des § 23 StGB schon hätte berücksichtigen\nkönnen, die verhängte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte und nicht hätte aussetzen können. Der Angeklagte\n\n- 4 -\n\nist bereits viermal wegen auf Trunkenheit beruhenden\nVerkehrsstraftaten zu Haft- und Gefängnisstrafen verurteilt worden. Der Unrechts- und Schuldgehalt der\nneuen Tat wiegt insbesondere wegen der großen Zahl\n\nder in ihr zusammentreffenden Rechtsverletzungen\nschwer, Das festgestellte Verhalten des Angeklagten\nläßt die Erwartung, daß er unter Einwirkung der Strafaussetzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen\nwird, nicht zu. Unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung\nfür die in größte Lebensgefahr gebrachten beiden Polizeibeamten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit getötet\nworden wären, wenn sie sich nicht durch einen Sprung\nzur Seite hätten retten können, gebietet hier auch die\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nStrafe.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-08/4-str-350-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-08/4-str-350-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.323884+00:00"}}