{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-03_4_StR_422_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-03","aktenzeichen":"4 StR 422/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2125 052\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 422/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie berufslose Irmgard T EEE zus raw.\n\ndort geboren am aD 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Sanders als Vorsitzenden und der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal\n\nals beisitzende Richter auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1969\naufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen und über das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen bleiben jedoch bestehen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte zweier Diebstähle\nim Rückfall, die sie im Zustand der erheblichen Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen habe,\nfür schuldig befunden und zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat außerden\nihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nSachlich-rechtlich läßt das angefochtene Urteil keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Revision wendet sich auch nicht\ngegen die Feststellungen, daß die Angeklagte den äußeren\nSachverhalt zweier Diebstähle erfüllt und daß sie dabei\nunter den Voraussetzungen des Rückfalles gehandelt hat.\n\n- 3 -\n\nMit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß\ndas Landgericht keinen Sachverständigen über die Frage\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1\nund 2 StGB) der Angeklagten gehört hat. Nach den Urteilsfeststellungen ist die Angeklagte die Tochter eines\nTrinkers und hat selbst die Hilfsschule besucht. Im\nJahre 1962 ist bereits einmal im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Diebstahls ihre Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden. Damals hatte\nein Sachverständiger bekundet, daß bei der Angeklagten\n\"ein ausgeprägter Schwachsinn vom Grad einer Debilität\"\nbestehe und daß sie \"außerdem psychopathische Züge\"\naufweise; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB\nseien bei ihr daher gegeben. Ein anderer Sachverständiger ist in einem weiteren Strafverfahren, in welchem\nam 9. Mai 1966 die Hauptverhandlung stattgefunden hat,\nzu demselben Ergebnis gelangt. Unter diesen Umständen\nhätte das Landgericht den nervenärztlichen Sachverständigen, dessen Ladung zur Hauptverhandlung es selbst\nangeordnet hatte, in dieser hören müssen. Die Möglichkeit, daß sich in der seit Frühjahr 1966 verstrichenen\nZeit der Schwachsinn der Angeklagten weiter verstärkt\nhat und daß ihre psychopathischen Züge möglicherweise\nzugenommen haben, so daß die Hemmungsfähigkeit der Angeklagten nunmehr ganz entfallen sein kann (§ 51 Abs. 1\nStGB), läßt sich nicht von vornherein mit Sicherheit\nausschließen. Andererseits hätte das Landgericht die\nUnterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht anordnen dürfen, ohne zuvor in der Haupt-\n\n- 4 -\n\nverhandlung einen Arzt als Sachverständigen über\n\nden geistigen und körperlichen Zustand der Angeklagten vernommen zu haben (§ 246 a Abs. 1 Satz 1\nStPO); die Verlesung eines früheren Gutachtens konnte\ndie Vernehmung nicht ersetzen.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-03/4-str-422-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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