{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-01_4_StR_370_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-01","aktenzeichen":"4 StR 370/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı sta 310/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportarbeiter Ernst Wilhelm KUED aus Zu\n\nGEB, iort geboren an ED 1916,\n\nwegen Unzucht wit einem Kinde\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Juni\n1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist zwar nicht ausdrücklich\nauf den Strafausspruch beschränkt. Die Revisionsschrift 1äßt\n\naber klar erkennen, daß der Angeklagte gegen den Schuldsprueh\n\nnichts einwenden will und sich nur durch die Höhe der nicht\nzur Bewährung ausgesetzten Strafe beschwert fühlt.\n\nIn diesem Umfang hat das Rechtsmittel Erfolg.\n\nZwar kann nichts gegen die Auffassung des Landgerichts\neingewendet werden, daß der Angeklagte \"ungewöhnlich massive\nund in besonderem Maße abscheuliche Einwirkungen\" auf den\nKörper seines kindlichen Opfers vorgenommen habe und daß\nseine Tat schwer wiege. Das Landgericht hat auch dem Ange-\n\nklagten die Strafminderung gemäß § 51 Abs. 2 StGB zugute\ngehalten und betont, daß es den sich aus der Anwendung des\n§ 51 Abs. 2 StGB ergebenden Möglichkeiten \"weitgehend\nBerücksichtigung\" gegeben habe. Es ist aber höchst zweifelhaft, ob wirklich die Verhängung einer 1 1/2 - jährigen\nGefängnisstrafe - des Zwölffachen der gemäß § 176 Abs. 2,\n\n8 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB zulässigen Mindeststrafe -\n\"notwendig\" und auch nur dazu geeignet ist, einem 52 Jahre\nalten Angeklagten, der sich bisher straffrei geführt hat,\nnunmehr aber an einem \"Persönlichkeitszerfall\" als Folge\neiner \"schleichend beginnenden Mangelernährung des Gehirns\"\nleidet (UA S. 7), \"die nötige innere Festigkeit zu geben\nund ihm zu helfen, derartigen Fehleinstellungen zu steuern\"\n(UA S. 8).\n\nSollte das Landgericht auf Grund seiner neuen Verhandlung eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr\nfür angemessen erachten, so wird es die am 1. September 1969\nin Kraft getretene Neufassung des.§ 23 StGB zu beachten haben.\n\nSanders | Börtzler. \\ Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/4-str-370-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/4-str-370-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.074421+00:00"}}