{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-01_4_StR_340_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-01","aktenzeichen":"4 StR 340/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 053\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 340/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gedingeschlepper Enrique Santos de la\n\nrEEED =: : EEE, zeboren ar GE 1930\nin Cggp i° IB, Bezirk Lil Spanien),\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt oo)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg»\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 14. März 1969\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern unter 14 Jahren zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von sieben Monaten und ferner\nwegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.\n\n- 3.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. 1. Nach Auffassung der Revision hat das Landgericht den § 244 Abs. 4 StPO dadurch verletzt, daß es\nden (von der Verteidigung und von der Staatsanwaltschaft gestellten) Antrag, die vernommenen jugendlichen\nZeuginnen durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung\nabgelehnt hat, es besitze selbst die zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit erforderliche Sachkunde.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrags entspricht aber\nden Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat.\n\nNach der Entscheidung BGHSt 3, 52 bedarf der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen\nin der Regel auch dann nicht des Fachwissens eines Sachverständigen, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter\nsteht und das Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens geworden ist. Nach dieser Entscheidung besteht\nin einem solchen Fall ein Anlaß zur Anhörung eines Sachverständigen allerdings dann, wenn der jugendliche Zeuge\nbesondere aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist. Das trifft in der vorliegenden Sache zwar auf die\nbei ihrer Vernehmung 12 Jahre alte Angelika ED ] zu,\ndie Hilfsschülerin ist und \"eigene Erinnerungen und Berichte\nanderer nicht klar zu trennen vermochte und demnach nicht\ngenügend aussagetüchtig war\" (UA S. 6). Auf ihre Bekundungen allein hat aber das Landgericht den Schuldspruch\ngemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eben wegen dieser Bedenken\ngerade nicht gestützt. Es hat vielmehr seine Überzeugung\n\n-4-\n\nvon der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten vor\nallem auf die Aussage der 11-jährigen Marion Bi z_-\ngründet, die \"einen glaubwürdigen, verständigen und\naufgeweckten Eindruck vermittelt\" und \"die wesentlichen\nPunkte der Aussage der Angelika bestätigt\" hat und deren\nAussage \"auch noch durch andere (im einzelnen angeführte)\nUmstände gestützt\" worden ist. Insoweit hat sich das\nLandgericht an die Grundsätze der in BGHSt 7, 82 und\n\nin NJW 1961, 1636 veröffentlichten Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs gehalten. Danach darf sich der Tatrichter die eigene Sachkunde zutrauen, den Beweiswert\n\nder Aussage eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen\nüber geschlechtsbezogene Dinge zu beurteilen, wenn die\nAussage in anderen Umständen gewichtige Unterstützung\nfindet. Die Abweichungen in den Aussagen der Angelika\n\nund der Marion, auf welche die Revision hinweist, waren\ngeringfügig und für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB ohne jede Bedeutung. Sie sind an sich leicht erklärlich und berühren die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen\nnicht. Darüberhinaus liegt es entgegen dem Vorbringen der\nRevision auf der Hand, daß sowohl die Bekundungen der\nZeugin Frau Renate POEEEB 21s auch das Zugeben des\nAngeklagten, \"in einem weiteren nicht angeklagten Fall\nauf der betreffenden Bank zwei Mädchen seinen Geschlechtsteil gezeigt zu haben\", eine weitere gewichtige Unterstützung für die Richtigkeit der Bekundungen der beiden\nMädchen darstellen.\n\nIn dem weiteren zur Aburteilung stehenden Fall\n(Beleidigung) konnte das Landgericht berücksichtigen,\ndaß die Aussagen der bei ihrer Vernehmung 14 Jahre alten\nMäächen Roswitha PM uni Roswitha HB und\nder 15-jährigen Marianne on die keine aus dem\nnormalen Erscheinungsbild ihres jugendlichen Alters\n\n-5.-\n\nhervorstechende Eigentümlichkeiten erkennen ließen, in\nallen wesentlichen Punkten miteinander übereinstimmten\nund daß ihre Bekundungen durch die eigene Erklärung des\nAngeklagten, \"es sei möglich, daß er da an seiner Hose\ngerieben habe\" (UA S. 7), teilweise bestätigt worden sind.\nZudem stellt auch das Verhalten des Angeklagten in dem\noben schon erwähnten \"weiteren nicht angeklagten Fall\"\n\nsowie im Fall Angelika PB /“arion Bgggpeine weitere\n\"gewichtige Unterstützung\" der Aussagen der drei Mädchen dar.\n\n2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das Landgericht nicht dadurch seine ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat,\ndaß es keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit\nder vernommenen jugendlichen Zeuginnen gehört hat. In\nwelch anderer Weise das Gericht seine Aufklärungspflicht\nverletzt haben sollte, läßt sich dem Vorbringen der Revision nicht entnehmen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. 1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch\ngemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Insoweit lassen auch die\nStrafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Nach den Feststellungen kann auch die Auffassung\ndes Landgerichts nicht beanstandet werden, daß sich der\nAngeklagte an sich der Beleidigung in \"dreifacher gleichartiger Tateinheit\" (UA S. 10) schuldig gemacht hat. Nur\nfür zwei der drei beleidigten Mädchen, nämlich für Roswitha\nHOEEE und Marianne Ca, ist aber von ihren gesetzlichen Vertretern der gemäß § 194 StGB zur Strafverfolgung\nerforderliche Strafantrag wirksam gestellt worden (Bl. 11\nund 21 d.A.). Für Roswitha PEEWD iagesen hat nur ihre\nMutter einen Strafantrag gestellt, während ihr Vater dies\nzu tun ausdrücklich abgelehnt hat (Bl. 12 d.A.); daher\n\nliegt für sie ein gemäß § 65 Abs. 2 StGB wirksamer\nStrafantrag nicht vor. Die ihr gegenüber begangene\nBeleidigung darf daher nicht verfolgt werden.\n\nIm Falle der Tateinheit - ebenso auch im Fall\neiner fortgesetzten Handlung - dürfen dem Schuldspruch\nnur solche Handlungen, Handlungsteile und strafrechtlichen Gesichtspunkte zu Grunde gelegt werden, die strafrechtlich verfolgbar sind (RG6St 72, 44; BGHSt 17, 157).\nHat ein Täter durch ein und dieselbe Handlung (§ 73 StGB)\nmehrere Personen beleidigt, so darf in den Schuldspruch\nnur die Beleidigung der Personen einbezogen werden, von\ndenen oder für die wirksam Strafantrag gestellt ist. Das\nLandgericht hätte daher den Angeklagten nur wegen - tateinheitlich begar -aer - Beleidigung der Roswitha Heim»\nund der Marianne CE, nicht aber auch wegen Beleidigung der Roswitha Pie schuldig sprechen dürfen.\n\nDer Schuldspruch wegen Beleidigung wird hiervon jedoch nicht berührt; im Schuldspruch bedarf das Urteil keiner\nErgänzung oder Berichtigung. Scheidet von mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Handlungen oder rechtlichen\nGesichtspunkten eine Handlung (ein Gesichtspunkt) aus,\nso kommt ein Teilfreispruch oder eine Teileinstellung\nnicht in Betracht.\n\nAuch zu einer Aufhebung des Strafausspruchs besteht\nkein Anlaß. Das Landgericht durfte bei der Bemessung der\nStrafe berücksichtigen, daß der Angeklagte tateinheitlich\nmit der Beleidigung der Mädchen Roswitha Hp und\nMarianne ] noch eine weitere, wenn auch nicht\n\nv\n\n- 7 -\n\nselbständig verfolgbare Beleidigung begangen hat (vgl.\nBGH NJW 1951, 769; 5 StR 580/59 vom 9. Februar 1960).\nDieser Umstand war außerdem bei der Festsetzung der\nsehr maßvollen Geldstrafe nicht von wesentlicher Be-\n\ndeutung.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/4-str-340-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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