{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-01_4_StR_336_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-01","aktenzeichen":"4 StR 336/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7,\n2125 044\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 336/6 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Rosa N ED zeborene Lo\naus DEE, Altersheim, geboren em GE 13901\nin CD, Kreis Eu Ostpreusen,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 10. März 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit sie wegen Betruges zum\nNachteil des Sozialamts der Gemeinde ID\nverurteilt worden ist, sowie im gesamten\nStrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Reaohts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges\nim Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sieben\nMonaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt die\nAngeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges\nzum Schaden der Frau HB ist üurch die Feststellungen\nzum äußeren und inneren Sachverhalt gerechtfertigt. Zur\nHingabe des Darlehens von 150 DM an die zahlungsunfähige\nAngeklagte ist Frau ee) durch deren unwahre Vorspiegelung mitbestimmt worden, sie werde das Darlehen aus einen\nLottogewinn tilgen, der demnächst ausbezahlt werden sollte.\nEine Frist zur Rückzahlung des Darlehens ist zwar nicht\nausdrücklich vereinbart worden; dieser Umstand steht jedoch der Feststellung, daß Frau HB durch die Darlehensgewährung einen Vermögensschaden erlitten hat, nicht entgegen. Es konnte sich nach Sachlage nur um ein kurzfristiges\nÜberbrückungsdarlehen handeln, das alsbald aus einem Lottogewinn zurückbezahlt werden sollte, den die Angeklagte jedoch in Wirklichkeit nicht erwartete. Die Rückzahlung des\nDarlehens war somit ernstlich gefährdet, da die Angeklagte\nnur über eine bescheidene Rente verfügte und auch noch\nanderweit Schulden hatte.\n\n2. Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen Betruges\nzum Nachteil des Sozialamts der Gemeinde IB für überführt erachtet, beanstandet die Revision mit Recht, daß\nder Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sei. Der Schuldspruch beruht in diesem Falle entscheidend auf der Annahme,\ndas Sozialamt hätte, wenn es von der Angeklagten über ihre\n\n>\n\n- 4 -\n\nwahren Vermögensverhältnisse aufgeklärt worden wäre,\n\nihr zwar Sozialhilfe gewährt, jedoch nicht in der Höhe,\n\nin der sie tatsächlich gezahlt worden ist; dieser Umstand,\nsowie die Tatsache, daß die Behörde glaubte, mit der\nnächsten Rentenzahlung die geleisteten Beträge zurückzuerhalten, hätten zu der Zahlung von Sozialhilfe geführt.\nWorauf diese Annahme beruht, ist weder den Urteilsgründen\nzu entnehmen, noch sonst ersichtlich. Beweise sind zu\ndieser Frage nicht erhoben worden; auch ist nicht erkennbar, ob das Landgericht über die zu ihrer Beantwortung\nerforderliche Sachkunde verfügte. Seine Annahme versteht\nsich nämlich nicht ohne weiteres von selbst. Aufgabe der\nSozialämter ist es, hilfsbedürftige Bürger zu unterstützen.\nHierauf haben diese einen Rechtsanspruch. Daß die Angeklagte\nhilfsbedürftig war, ist außer Streit. Das Sozialamt mußte\nihr also möglicherweise Hilfe in der tatsächlich geleisteten Höhe gewähren ohne Rücksicht darauf, ob sie später in\nder Lage sein würde, den gewährten Geldbetrag zurückzuzahlen. Das Landgericht durfte daher nicht ohne weiteres\ndavon ausgehen, daß das Sozialamt weniger gezahlt hätte,\nwenn es gewußt hätte, daß die Angeklagte zur Rückzahlung\nweder in der Lage noch ernstlich gewillt war. Es hätte\nsich ihm vielmehr aufdrängen müssen, den Leiter des\nSozialamts oder eine andere sachkundige Person über die\nfür die Zahlung bestimmenden Erwägungen sowie darüber\n\nzu vernehmen, was geschehen wäre, wenn die Angeklagte,\n\nals sie um Überbrückungshilfe bat, ihre wahre Vermögenslage dem Amt offenbart hätte.\n\n3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die\nwegen des bisher nicht einwandfrei erwiesenen Betruges\nzum Schaden des Sozialamts verhängte Strafe auch die\nHöhe der Einzelstrafe im Fall Hi peeinfiußt hat.\nDaher ist der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. § 23 StGB i.d.P. des Art. 106 des 1. StrRG ist\nzu beachten.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/4-str-336-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/4-str-336-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:06.012536+00:00"}}