{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-10-01_4_StR_317_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-10-01","aktenzeichen":"4 StR 317/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"r\n\n„ı_, 049\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 317/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kontoristin Ursula M ED, zsevorene vn\naus EEE, zevoren an ED 1939 in zw.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1968 aufgehoben, Die Angeklagte\nwird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich\nder der Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen beider Rechtszüge, trägt die Staats-\n\nkasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung an Stelle\neiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat\nzu einer Geldstrafe von 300,-- DM verurteilt worden. Ihre\nRevision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Die Tatsache, daß die Angeklagte in der Hauptverhandlung zur\nSache keine Erklärung abgegeben hat, schließt nicht aus,\ndaß die von der Revision angeführten Feststellungen des\nUrteils gleichwohl auf der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, nämlich auf den Aussagen der Zeugen beruhen.\n\n2. Das Urteil kann jedoch aus sachlichen Gründen\nnicht bestehen bleiben. Die Angeklagte hat den Tod der\nSchülerin nur dann fahrlässig verschuldet, wenn sie an\nder Unfallstelle mit Reifglätte rechnen, sich also in\nihrer Fahrweise entsprechend einrichten mußte. Das ist\nnach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht\nder Fall. Die Straße, auf der die Angeklagte mit ihrem\nPersonenkraftwagen wegen der Reifglätte ins Schleudern\nkam, führte durch fast offenes Gelände. Soweit rechts\nund links Häuser vorhanden waren, standen diese in offener\nBauweise. Das gilt auch für den engeren Unfallbereich.\nIns Schleudern kam die Angeklagte mit ihrem Wagen auch\nnicht etwa, nachdem sie schon vorher Reifglätte beobachtet hatte, sondern \"anfangs der reifbedeckten Strecke,\ndie aus ihrer Fahrtrichtung gesehen hier wegen der Sichtverhältnisse möglicherweise nicht klar zu erkennen war\".\nDie Kammer hält ihr zwar vor, sie habe arglos und aus\nUnachtsamkeit nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß\nsich auf \"diesem\" Teil der Strecke Reifglätte gebildet\nhaben könnte. Sie meint, die Witterungsbedingungen und\ndie der Angeklagten bekannten örtlichen Verhältnisse\nhätten sie zu dieser Überlegung führen müssen, Das Urteil\nenthält indessen keine tatsächlichen Feststellungen, die\ndiesen Vorwurf rechtfertigen könnten. Das trifft auch zu\nfür die von der Angeklagten eingehaltene mäßige Fahrgeschwindigkeit.\n\n- A -\n\nDie Rechtsprechung verlangt zwar, daß der Kraftfahrer den Einfluß der Witterungsverhältnisse auf den\nZustand der Fahrbahn in Erwägung ziehen und in dieser\nHinsicht seine Fahrweise, vor allem seine Geschwindigkeit, auf mögliche Gefahren einrichten muß. Dabei darf\nder einzelne Kraftfahrer aber in seinen Kenntnissen\nund Fähigkeiten nicht überfordert werden. Zwar muß er\nbei in Gefrierpunktnähe abgesunkenen Temperaturen mit\nplötzlicher Straßenvereisung an Stellen rechnen, die\nauf Grund veränderter physikalischer Bedingungen erfahrungsgemäß zu Eisbildung neigen. Das gilt etwa auf\nWaldstrecken oder nach entsprechender Schattenwirkung\nauf die Fahrbahn bei unterschiedlichem Baumbestand und\nbei Böschungen längs der Straße mit stark wechselnder\nSonnenbestrahlung, bei Änderung der Himmelsrichtung\nim Verlauf der Straße oder ihrer Führung über und unter\neiner Brücke, oder etwa für Stellen, an denen die Sonneneinwirkung am Tage nicht ausreichen konnte, das Glatteis\nvöllig abzuschmelzen und aufzutrocknen. Da hier aber aus\ndem Urteil nichts dafür ersichtlich ist, was eine plötzliche Eisbildung erkennbar hätte begünstigen können und\nvoraussehen lassen, kann der Angeklagten, die auf dem\nvorher durchfahrenen Straßenabschnitt unter den gleichen\näußeren Bedingungen keine Reifbildung angetroffen hatte,\neine solche an der späteren Unfallstelle für sie möglicherweise auch nicht wahrnehmbar war, ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten nicht zur Last gelegt werden.\n\n-5 -\n\nWeitere tatsächliche Feststellungen sind nicht\nzu erwarten. Zugunsten der Angeklagten ist daher\nFreispruch geboten.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-10-01/4-str-317-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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