{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-09-17_4_StR_315_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-09-17","aktenzeichen":"4 StR 315/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 047\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_315/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann 6 aus RE\nGEB üort geboren au 1920, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nlandgerichtsrat EB bei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n11. April 1969 - unter weiterer Aufrechterhaltung der im Urteil vom\n\n29. Mai 1968 getroffenen Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\n. Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Essen\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - wie schon in\ndem auf seine Revision vom Senat wegen unzulänglicher\nPrüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (unter\nAufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen) aufgehobenen ersten Urteil - wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\nJahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nAuch die abermalige Revision des Angeklagten, der\ndas Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat Erfolg.\n\nWie die Revision zutreffend rügt, bietet auch die\nBegründung des neuen Urteils nicht die Gewähr, daß die\nStrafkammer die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des seit 1950 bereits neunmal einschlägig, in\nden letzten beiden Fällen sogar als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher mit Zuchthaus bestraften Angeklagten zutreffend beurteilt hat. Die Strafkammer hat den Bedenken\ndes Senats in seinem das erste Urteil aufhebenden Beschluß nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen.\n\nIn diesem Beschluß ist u.a. ausgeführt:\n\n\"Unter den Begriff der krankhaften Störung\nder Geistestätigkeit i. S. des § 51 StGB\nfallen nicht nur Geisteskrankheiten im\nklinisch-psychiatrischen Sinne, sondern\n\nalle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit, sowie des Willens-, Gefühls-\n\noder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das\ngilt u. U. auch von einer außergewöhnlich\nausgeprägten geschlechtlichen Triebhaftigkeit (vgl. BGHSt 14, 30, 32; 19, 201, 204;\nPonsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin\n(Giese/Flitner) 3. Aufl. S. 146 ff). Sie\nkönnte aber bei dem Angeklagten vorliegen,\nder immer wieder rückfällig wird und sich\nnicht einmal durch die Verhängung und Verbüßung von Zuchthausstrafen von der Begehung neuer Unzuchtstaten i. S. des § 1§ 3 StGB\nabschrecken läßt. Mit dieser Frage hätte\n\nsich die Strafkammer deshalb auseinandersetzen und dies im Urteil eingehend erörtern müssen .... Ohne (erneute) Anhörung\neines auf diesem Gebiet erfahrenen Sachverständigen wird die Strafkammer die Frage der\nstrafreehtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagtenr nicht abschließend beurteilen können.\"\n\nZwar hat die Strafkammer den Angeklagten nunmehr durch\n\neinen Sachverständigen untersuchen lassen. Der ihr aufgegebenen eingehenden Erörterung der Frage, ob bei dem Angeklagten eine außergewöhnlich stark ausgeprägte geschlechtliehe Triebhaftigkeit vorliege, die unter den Begriff der\n“krankhaften Störung der Geistestätigkeit\" fallen könne,\n\nist sie jedoch nicht in nachprüfbarer Weise nachgekommen.\nHierzu sagt das Urteil nur, der Hang zur Begehung ein-\n\nschlägiger Straftaten habe die Persönlichkeit des Angeklagten nicht verändert (UA 7); wenn auch eine gewisse\nGefährdung in Richtung auf eine abnorme Entwicklung bestehe, sei eine solche doch noch nicht eingetreten (UA 8).\nAuf welche Umstände sich diese Beurteilung stützt, ist\ndem Urteil nicht zu entnehmen. Der Hinweis, daß die abartige Befriedigung des Geschlechtstriebs bei dem Angeklagten nicht zu einer \"gesellschaftlichen Ausgliederung\"\nund damit nicht zur Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB\ngeführt habe (UA 7), ist keine im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit allgemein verständliche\nAussage und insbesondere kein Gesichtspunkt, der eine\nBeeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausschließen könnte.\nDasselbe gilt für die Bemerkung, die Anpassung des Angeklagten an die Gesellschaft sei, abgesehen von den Schanverletzungen, ungestört (UA 6). Zudem erörtert die Strafkammer die Fragen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch eine Störung seines Trieblebens oder durch\nden vorangegangenen Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesen\nsei, mur je für sich. Es fehlt im Urteil die Prüfung,\n\nob nicht das Zusammenwirken dieser Umstände, vor allem\nangesichts der Minderbegabung des Angeklagten und seiner\nbegrenzten Reaktionsfähigkeit und des für ihn nach der\nlangen Enths ‘tung ungewöhnlichen Alkoholgenusses (UA 6) -\nmögen auch dessen Auswirkungen zur Tatzeit an sich nicht\nmehr erheblich gewesen sein -, sich auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgewirkt haben könne.\n\nDiese Mängel zwingen bereits zur Aufhebung der\nVerurteilung des Angeklagten und zur Zurückverweisung\nder Sache. Auf die Rüge, der vernommene Sachverständige\nPrivatdozent Oberarzt Dr. Rasch besitze nicht die im\nBeschluß des Senats vom 9. Oktober 1968 vorausgesetzte\n\nbesondere Erfahrung auf dem Gebiet der Sexualwissenschaft, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.\n\nDie übrigen Einwendungen der Revision gegen das\nUrteil gehen dagegen fehl:\n\n1. Polizeimeister Hoi ‚, der den Angeklagten\nfestgenommen hat (Bl. 2 d.A.) und der ihn damals begleitende Telefonist FÜ sind in der Hauptverhandlung\nals Zeugen vernommen worden (UA 7). Dafür, daß die übrigen Insassen des Funkstreifenwagens über die alkoholische\nBeeinflussung des Angeklagten andere Wahrnehmungen gemacht hätten, ist nichts ersichtlich. Ihre Vernehmung\nmußte sich der Strafkammer daber nicht aufdrängen\n(§ 244 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Kennzeichnung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB setzt allerdings voraus, daB\ndie begangenen Straftaten solche von erheblichem Schuldund Unrechtsgehalt sind und daß auch in Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich\nstören. Strafbare Handlungen, die nur als Belästigung\nder Allgemeinheit zu werten sind, die die Geschädigten\nnur als ärge:-lich, nicht aber als wirklichen Nachteil\nempfinden, vermögen deshalb die Annahme, daß der Täter\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, selbst dann\nnicht zu begründen, wenn zu erwarten ist, daß es immer\nwieder dazu kommen wird (vgl. BGHSt 1, 94, 101, 102;\n\n19, 98, 100, 101; BGH NJW 1968, 1484). Von bloßen Belästigungen solcher Art kann indessen bei den Straftaten\n\ndes Angeklagten, ganz gleich, von welcher Seite man\n\nsie auch betrachten mag, nicht die Rede sein. Deshalb\nsind auch die von der Revision gegen die Anordnung der\nSicherungsverwahrung vorgebrachten Bedenken unbegründet.\n\nSanders Mayr Spiegel\n\nHürxthal Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-17/4-str-315-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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