{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-09-17_4_StR_286_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-09-17","aktenzeichen":"4 StR 286/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2125 054\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 286/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Richard wOEEEED zu: ve:\ngeboren am EEE 1916 in SCENE Schlesien,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. September 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandägerichteret ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Ep, GERT,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter I]\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. April 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Iandau (Pfalz) zurückverwiesen.\n\n”\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDer Angeklagte ist unter Auflösung einer früheren Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden\nEinzelstrafen wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach den tatsächlichen Feststellungen hätte der Angeklagte bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits auf eine Entfernung von 70 m sehen können,\nwie die von der Bushaltestelle kommende Fußgängerin in\nder Kreuzung der Bundesstraße 40 mit der Landstraße 382\nden linken Fahrbahnrand der B 40 überschritt und mit dem\nÜberqueren begann. In diesem Falle mußte er dann aber auch\ndamit rechnen, daß die 66-jährige Frau die nicht sehr breite\nStraße in einem Zug, ohne anzuhalten, überqueren würde. Das\nUrteil geht davon aus, daß Dämmerung bis Dunkelheit herrschte.\nEs ist eine jedem Autofahrer bekannte Erfahrung, daß, anders\nals am Tage, in der Dunkelheit sowohl die Geschwindigkeit wie\ndie Entfernung herannahender Kraftfahrzeuge” leicht falsch eingeschätzt werden. Der Angeklagte hätte also, zumal er kein\nWarnzeichen mit der Hupe gegeben hatte, auch aus diesem\nGrunde keineswegs davon ausgehen dürfen, die Frau \"würde\nnicht weiterlaufen\". Daß er bei sorgfältiger Beobachtung\nder vor ihm liegenden Straße rechtzeitig hätte anhalten\nkönnen, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zwei=-\n\nfelhaft. Bei der festgestellten Geschwindigkeit und der\nzugrunde gelegten Bremsverzögerung ergibt sich ein Anhalteweg von höchstens 63,3 m (zurückgelegte Wegstrecke während\nder Reaktions- und Bremsansprechzeit = 22,2 m; Bremsweg =\n41,1 m). Die Revision, die einen längeren Anhalteweg errechnet, vermag nichts dafür anzugeben, warum bei diesem Angeklagten eine erhöhte Reaktions- und Bremsanspreehzeit anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung dafür 0,7 bis 0,8 Sekunden, in aller Regel jedenfalls nicht mehr als eine Sekunde angebracht (vgl. u.a. BGH\nVRS 18, 265, 267 m. Nachw.; 21, 293, 296; 24, 202, 204; 27,\n100, 102; vgl. auch Förste DAR 1967, 201, 204).\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Gemäß Art. 106 des 1. StrRG v. 25. Juni 1969\n(BGBl I 69, 645) verhängt das Gericht nach der Übergangsfassung des § 27 db StGB eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten\nnur unter den besonderen, in dieser Vorschrift näher dargestellten Umständen. Die neue Strafkammer muß daher prüfen,\n\nob solche Umstände hier gegeben sind. Mit der Aufhebung des\nStrafausspruchs ist die Beschwerde gegen die Höhe der auferlegten Geldbuße gegenstandslos geworden.\n\nSanders Mayr Spiegel\nHürxthal Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-17/4-str-286-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-09-17/4-str-286-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:05.463860+00:00"}}