{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-27_4_StR_590_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-27","aktenzeichen":"4 StR 590/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2119\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 590/68 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt ans MED zu: Sem,\n(u.\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen die BauO NW\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n27. August 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten\nDr. Rotberg und der Bundesrichter Dr. Sanders, Börtzler,\nMayr und Dr. Dr. Spiegel beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\n\nHamm zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI. Die Verwaltungsbehörde hat am 25. Juli 1967 auf\nGrund des § 101 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 88 Abs. 8 BauO NW\nvom 25. Juni 1962 (GVBl NW S. 375) gegen den Betroffenen\neinen Bußgeldbescheid erlassen, weil er ohne Baugenehmigung gebaut hatte. Die Staatsanwaltschaft hat nach Zustellung des Bescheides keinen Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsüberprüfung nach § 58 OWiG a.F. gestellt. Auf\nden Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung\n(§ 54 OWiG a.F.) hat das Amtsgericht durch Beschluß vom\n15. Juli 1968 das Bußgeldverfahren nach § 206 a StPO\ni.V.m. § 14 OWiG a.F. eingestellt, weil die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende tateinheitlioh eine Straftat\nund eine Ordnungswidrigkeit darstellende Handlung nach\n8 4 Abs. 1 OWiG a.F. allein als Übertretung des § 367\nAbs. 1 Nr. 15 StGB zu behandeln sei, deren Verfolgung\nnach § 67 Abs. 3 StGB inzwischen verjährt sei. Das Nichtstellen eines Antrags nach § 58 OWiG a.F. habe nur zur\nFolge, daß das Bußgeläverfahren nicht mehr durch ein\nStrafverfahren ersetzt werden dürfe, hindere aber nicht\ndie sachlichrechtliche Beurteilung der Handlung als Über-\n\ntretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB und die Anwendung\nder für Übertretungen geltenden Verjährungsvorschriften.\n\nDie Verwaltungsbehörde hat gegen den Beschluß des\nAmtsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Das zur Entscheidung Über diese berufene Oberlandesgericht Hamm will\nden angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache zurückverweisen. Es ist der Ansicht, ohne einen Antrag der\nStaatsanwaltschaft nach § 58 OWiG a.F. dürfe das Gericht\ndie Handlung nicht mehr als Straftat, sondern nur noch\nals Ordnungswidrigkeit ahnden, deren Verfolgung nach\n8 101 Abs. 5 BauO NW erst nach einem Jahr verjähre. So\nzu entscheiden glaubt es sich durch einen Beschluß des\nOberlandesgerichts Bremen vom 24. September 1962 (VRS 24,\n462) gehindert. Dieses Gericht hatte in einem Fall, in dem\ndie Staatsanwaltschaft ebenfalls keinen Antrag nach § 58\nOWiG a.F. gestellt hatte, auf die Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts\n(§§ 55, 56 OWiG a.F.) den wegen einer Ordnungswidrigkeit\nerlassenen Bußgeldbescheid dahin berichtigt, daß sich\nder Betroffene in Wahrheit nur einer Übertretung nach\n§ 1 StVO schuldig gemacht habe, und diese als sachliches\nRecht dem Bußgeldbescheid zugrunde gelegt.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache\ngemäß § 56 Abs. 5 OWiG a.F. i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\nvorgelegt:\n\nMuß das Gericht im Bußgeldverfahren in Fällen, in denen dieselbe Handlung eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat darstellt\n(§ 4 Abs. 1 OWiG a.F.), die Staatsanwaltschaft aber keinen Antrag auf Zuständigkeits-Überprüfung nach § 58 OWiG a.F. gestellt hat,\n\nmateriell die Bestimmungen des Strafrechts oder die des Ordnungswidrigkeitenrechts anwenden?\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Voriegung der Sache\nnach § 56 Abs. 5 OWiG a.F. i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG liegen\nnicht vor. Das Oberlandesgericht Hamm ist durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Bremen vom 24. September 1962\n(VRS 24, 462) nicht gehindert, in dem von ihm beabsichtigten Sinne zu entscheiden. Das vorlegende Oberlandesgericht\ngeht, wie es in seinem Vorlegungsbeschluß ausgeführt hat,\nvon dem tateinheitlichen Zusammentreffen einer Straftat\n(Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB) mit einer Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen § 101 Abs. 1 Nr. 3 i.V.n.\n§ 88 Abs. 8 BauO NW) aus. Dem steht nicht entgegen, daß\nnach Art. 164 EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503) der als\nBundesrecht fortgeltende (BVerfG NJW 1968, 1083) § 367\nAbs. 1 Nr. 15 StGB nunmehr gegenüber landesrechtlichen\nBußgeldtatbeständen nur noch subsidiär gilt. Denn da der\nBußgeldbescheid vor dem am 1. Oktober 1968 erfolgten Inkrafttreten des EGOWiG erlassen worden war, richtete sich\ndas weitere Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen\nRechts (§ 156 Abs. 1 EGOWIiG). Zutreffend hat das Oberlandesgericht danach Tateinheit zwischen Übertretung und Ordnungswidrigkeit angenommen, nachdem es die Gültigkeit der\nlandesrechtlichen Vorschrift des § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW\nin Übereinstimmung mit dem Beschluß des 4. Strafsenats desselben Gerichts vom 4. November 1967 (JMBl NW 1968, 200)\nbejaht hat.\n\nDemgegenüber lag in dem vom Oberlandesgericht Bremen\nentschiedenen -Fall keine Ordnungswidrigkeit, sondern nur\neine Straftat vor. Lediglich für diesen Fall hat das Oberlandesgericht Bremen aaO unter Berufung auf einen Beschluß\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1959 - 4 StR 260/59 -\n(BGHSt 13, 202) ausgeführt, daß dann, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsüberprüfung nach § 58 OWiG a.P. gestellt hat, das mit dem\nAntrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach\n§§ 54, 55 OWiG a.F. befaßte Amtsgericht das Verfahren\nnicht wegen fehlender Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Straftaten einstellen dürfe, sondern gegebenenfails die Ahndung einer Straftat mit einer\nGeldbuße bestätigen müsse. Die Frage, wie das von dem Betroffenen nach § 54 OWiG a.F. angegangene Gericht zu entscheiden hatte, wenn sich im weiteren Verlauf des Verfahrens entgegen der Annahme im Bußgeldbescheid herausstellte,\ndaß keine Oränungswidrigkeit, sondern nur eine Straftat\nvorlag, die Staatsanwaltschaft aber keinen Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsüberprüfung nach § 58 OWiG a.F.\ngestellt hatte, war unter der Geltung des OWiG a.F. in der\nRechtsprechung allerdings umstritten. Während das Oberlandesgericht Bremen aa0 und das Oberlandesgericht Düsseldorf\nin einem Beschluß vom 16. März 1965 (JMBl NW 1966, 46)\nunter Berufung auf BGHSt 13, 202 sowie Rotberg, OWiG,\n\n3. Aufl., § 62 Anm. 1 und KMR, 4. Aufl., § 62 OWiG Anm. ib\ndahin entschieden haben, daß die Straftat gleich einer Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts zu behandeln und gegebenenfalls ihre Ahndung\nmit einer Geldbuße zu bestätigen sei, hat das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung vom 20. März 1967\n(oiaSt § 4 OWiG S. 1) das weitere Bußgeldverfahren für\nunzulässig erachtet, weil dieser Fall von der Regelung\n\nin § 4 Abs. 1 OWiG a.F. nicht erfaßt und die Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Straftaten nicht zuständig sei,\ndie nicht zugleich auch Oränungswidrigkeiten seien.\n\nIm vorliegenden Fall geht das vorlegende Oberlandesgerieht jedoch ausdrücklich von einem tateinheitlichen\nZusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit aus.\nDa die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom\n24. September 1962 (VRS 24, 462) einen anderen Sachverhalt betraf, steht sie der vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung nicht im Wege.\n\nDas gilt auch noch aus einem anderen Grunde. Das\nOberlandesgericht Bremen hat seiner im Ordnungswidrigkeitsverfahren ergangenen Entscheidung nur den strafrechtlichen Tatbestand des § 1 StVO zugrunde gelegt. Es hat\naber —- dazu hatte es auch keine Veranlassung - nichts\ndarüber gesagt, ob im Ordnungswidrigkeitsverfahren außer\nder Zugrundelegung des Tatbestandes des § 1 StVO weitere\nBestimmungen des sachlichen Strafrechts, insbesondere die\nVorschriften über die Verjährung anzuwenden seien.\n\nIm übrigen weist der Senat noch auf folgendes hin:\nEr hat bereits in seinem Beschluß vom 13. Juli 1959\n(BGHSt 13, 202) ausgeführt, daß es nach § 62 OWiG a.F.\nbeim Bußgeldverfahren sein Bewenden habe, wenn die Staatsanwaltschaft innerhalb der ihr hierfür eingeräumten Frist\nkeinen Antrag nach § 58 OWiG a.F. gestellt hat. Dabei hat\ner es als gleichgültig bezeichnet, ob die Handlung des Betroffenen nach den bei Ablauf der Antragsfrist bekannten\nTatsachen oder Beweismitteln anstatt als Ordnungswidrigkeit als Straftat hätte beurteilt werden müssen oder sich\nzugleich als Ordnungswidrigkeit und als Straftat darstellt. Wenn der Senat gesagt hat, daß das Verfahren nur\nals Bußgeldverfahren fortgesetzt werden dürfe, so bedeutete das bei der im OWiG a.F. streng durchgeführten Zweispurigkeit von Bußgeld- und Strafverfahren (vgl. Rebmann/\n\n- 1 -\n\nRoth/Herrmann, OWiG, Anm. 1 vor § 35), daß das Gericht\n\nin dem nunmehr allein zulässigen Bußgeldverfahren die\n\ndem Betroffenen vorgeworfene Tat nur noch als Oränungswidrigkeit zu behandeln hatte. Aus § 4 Abs. 1 OWiG a.PF.\nergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese im ersten Abschnitt des OWiG a.F. enthaltene Vorschrift, nach der\n\nnur das Strafgesetz anzuwenden war, wenn dieselbe Handlung eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat darstellte,\nhat in erster Linie sachlichrechtlichen Inhalt. Sie gewinnt ihre verfahrensrechtliche Bedeutung in dem hier in\nBetracht kommenden Zusammenhang im Rahmen der Entschließung\nder Staatsanwaltschaft nach § 58 OWiG a.F., ob diese von\nder ihr eingeräumten Möglichkeit, dem Vorrang des Strafverfahrens vor dem Bußgeldverfahren noch nachträglich\nGeltung zu verschaffen, Gebrauch machen will (BGHSt 13,\n202, 206). Ist aber die Ahndung eines Gesetzesverstoßes,\nder sich materiell-rechtlich zugleich als Straftat und\nals Ordnungswidrigkeit darstellt, als Straftat infolge\nUntätigbleibens der Staatsanwaltschaft gesetzlich ausgeschlossen, so hat es nach § 62 OWiG a.F. \"beim Bußgeldverfahren sein Bewenden\", d.h., der Gesetzesverstoß ist\nnunmehr nur als Oränungswidrigkeit zu ahnden. Diese Auslegung des § 62 OWiG a.F., der das vorlegende Oberlandesgericht folgen will, entspricht der einhelligen Lehre\n(vgl. Schäfer in Daloke, 37. Aufl., Anm. 2 zu § 62 OWiG a.F.;\nPatzig, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 1963, Anm. zu\n\n§ 62; Rotberg, OWiG, 4. Aufl., Anm. 1 zu § 62; Stoecker,\nOwie 1952, Anm. 4 zu § 62; Müller/Sax in KMR, 6. Aufl.,\nAnm. 1 g zu § 58 OWiG; vgl. auch OIG Hamm JMBl NW 1968,\n200 a.E.).\n\nDer Generalbundesanwalt hatte beantragt zu beschließen,\ndaß dann, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf\n\n—\n\nan\n\ngerichtliche Überprüfung nach § 58 OWiG a.F. gestellt\nhabe, das von dem Betroffenen nach § 54 OWiG a.F. angerufene Amtsgericht den dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Vorgang, auch wenn er zugleich den Tatbestand einer\nStraftat erfülle, in jeder Beziehung als Bußgeldsache behandeln müsse.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Sanders Börtzler\nist am 1. September 1969 in\nden Ruhestand getreten und\nkann darum nicht mehr unterschreiben.\nSanders\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-27/4-str-590-68","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":11},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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