{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-27_4_StR_312_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-27","aktenzeichen":"4 StR 312/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"tb\n\n2119 031\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu StR 312/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Bergmann Erwin KCEEEB aus + EEEEN-GE, geboren an EEE 1939 in REED,\n\n2. den Beifahrer Friedricn PÜEEEEEED zu:\nDEE, dort geboren au EEE 1935,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nlandgerichtsret EEEWovei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n9. Dezember 1968, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nzu Grunde liegenden Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nSeine weiter gehende Revision und die\n\nLa\n\nRevision des Angeklagten DEE wer-\n\nden verworfen.\n\nDer Angeklagte DB hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des eklagten\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB wegen\nschweren Diebstahls in zwei Fällen zu je vierzehn Monaten\nGefängnis verurteilt. Aus diesen Einzelstrafen und aus\nden Einzelstrafen der Urteile\n\na) des Sohöffengerichts Wesel vom 1. September 1967\n(11 Is 2/67),\n\nb) des Schöffengerichts Gladbeck vom 26. März 1968\n(22 Is 24/67) sowie\n\nc) des Landgerichts Essen vom 16. Mai 1968\n(20 KLs 9/67)\n\nhat es unter Auflösung der in beiden letztgenannten Urteilen gebildeten Gesamtstrafen eine neue Gesamtstrafe\nvon vier Jahren Gefängnis gebildet. Ferner hat es ausgesprochen, daß die vom Amtsgericht Gladbeck durch Urteil\nvom 13. Januar 1967 (6 Ds 125/66) gegen den Angeklagten\nverhängte Strafe von zwei Monaten Gefängnis \"wiederhergestellt\" wird. Diese Strafe hatte das landgericht Essen\n\nin die im Urteil vom 16. Mai 1968 gebildete Gesamtstrafe\neinbezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sind die Feststellungen der Urteile vom\n1. September 1967, vom 26. März 1968 und vom 16. Mai 1968,\nsoweit sie den Angeklagten betreffen, verlesen worden. Die\nSachrüge hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen den\nAusspruch Über die Gesamtstrafe richtet. Im übrigen ist\nsie ebenfalls unbegründet.\n\nDem Urteil 1&ä8t sich nicht entnehmen, ob die Bildung\neiner Gesamtstrafe unter Einbeziehung früherer Verurteilungen dem § 79 StGB entspricht, da die Fatzeiten der\nfrüher abgeurteilten Straftaten nicht angegeben sind. Die\nbeiden schweren Diebstähle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, hat der Angeklagte im Februar 1967, also zwar\nver den einbezogenen drei Urteilen, jedoch nach dem Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 13. Januar 1967 begangen. Gegen die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus\nden Einzelstrafen jener drei Urteile und den hier ausgesprochenen Strafen wäre rechtlich nichts einzuwenden,\nwenn der Angeklagte sämtliche in den einbezogenen Urteilen abgeurteilten Taten nach dem 13. Januar 1967 (Urteil des Amtsgerichts Gladbeck und vor dem 1. Septenmber 1967 (Urteil des Schöffengerichts Wesel) begangen\nhätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Einzelstrafe des\nUrteils des Amtsgerichts Gladbeck vom 13. Januar 1967 war\nin eine der jetzt aufgelösten Gesamtstrafen einbezogen.\nHieraus folgt, daß die Tatzeiten der mit den einbezogenen\nUrteilen abgeurteilten Straftaten mindestens zum Teil vor\n\ndem 13. Januar 1967 liegen müssen. In diesem Fall aber\nmuß aus allen Einzelstrafen für die vor dem 13. Jamuar\n1967 begangene Taten eine Gesamtstrafe gebildet oder,\nwenn dies schon in einem der früheren Urteile geschehen\nist, diese frühere Gesamtstrafe unberührt gelassen werden. Für die nach dem 13. Januar 1967 begangenen Taten\nmüssen je nach den Tatzeiten eine oder mehrere neue Gesamtstrafen gebildet werden. Das Urteil des Amtsgerichts\nGladbeck vom 13. Januar 1967 bildet einen Einschnitt mit\nder Folge, daß nur für die vor diesem Urteil begangenen\nStraftaten zusammen mit den schon abgeurteilten eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, während für die später\nbegangenen Taten eine oder mehrere neue Gesamtstrafen\nfestgesetzt werden müssen (BGHSt 9, 370, 383). Ob das\nLandgericht dies beachtet hat, ist mindestens zweifelhaft. Daher muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nSoweit das Landgericht Nebenentscheidungen der einbezogenen Urteile nicht aufrecht erhalten hat, muß es\ndabei wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2\nStPO) sein Bewenden haben. Die im Urteil des Landgerichts\nEssen vom 16. Mai 1968 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher selbst dann nicht wieder aufleben,\nwenn in dem jetzt vom Landgericht zu fällenden neuen Urteil die Einzelstrafen des Urteils vom 16. Mai 1968 nicht\nmehr in eine Gesanmtstrafe einbezogen werden.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Das gilt auch von den Einwendungen gegen die\nHöhe der Einzelstrafen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten DENE:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\n\"unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts\nBochum vom 3. August 1967 verhängten Gefängnisstrafe von\ndrei Wochen\" zur Gesamtstrafe von vier Wochen Gefängnis\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nHehlerei. Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie einbezsogene Strafe von drei Wochen Gefängnis ist\nzwar keine Einzelstrafe, sondern, wie die Feststellungen\nzum Lebenslauf des Angeklagten (UA S. 11) ergeben, eine\naus zwei Einzelstrafen, deren Höhe in den Urteilsgründen\nnicht mitgeteilt wird, gebildete Gesamtstrafe. Bei der\nBildung einer Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB ist eine aus\nden einzubeziehenden Einzelstrafen früher gebildete Gesamtstrafe aufzulösen. Grundlage für die Bemessung der\nneuen Gesamtstrafe sind die Einzelstrafen des früheren\nund des neuen Urteils. Der Angeklagte ist jedoch durch\n\nKb\n\ndie Bildung einer Gesamtstrafe von vier Wochen Gefängnis\naus einer (versehentlioh als solche gewerteten) Einzelstrafe von drei Wochen und der hier verhängten Einzelstrafe von zwei Wochen anstatt aus drei Einzelstrafen\nvon je zwei Wochen Gefängnis nicht beschwert.\n\nSenatspräsident\nDr. Rotberg befindet sich seit\ndem 1.9.1969 im\nRuhestand und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nSanders\n\nBundesrichter Börtzler Mayr\nist beurlaubt und orts-\n\nabwesend und kann daher\n\nnicht unterschreiben.\n\nSanders\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-27/4-str-312-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-27/4-str-312-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.929521+00:00"}}