{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-27_4_StR_294_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-27","aktenzeichen":"4 StR 294/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 050\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 294/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Helmut Günter IB zu: EEEE-GEB: geboren an CE 1927 in FÜR Sachsen,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat nn)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n25. März 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in 14 Fällen sowie wegen eines versuchten\nschweren Diebstahls und eines einfachen Diebstahls zur\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil\nmit der allgemeinen Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seinem dem Angeklagten bekanntgegebenen Schriftsatz vom 3. Juli 1969,\nmit welchem er beantragt hat, über die Revision des Angeklagten durch Beschluß zu entscheiden, zutreffend ausgeführt, daß das Urteil in den Fällen 1, 2, 4, 6 bis 10, 12,\n14 und 15 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt.\n\n2. Auch in den Fällen 3, 5, 11, 13 und 16, in denen\nnach Auffassung des Generalbundesanwalts gegen den Schuldspruch rechtliche Bedenken bestehen, sind aber die Voraussetzungen des schweren Diebstahls - im Falle 16 des versuchten schweren Diebstahls - und nicht bloß des Mundraubes (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) den Urteilsfeststellungen\nzufolge einwandfrei gegeben. Das ILandgericht hat eindeutig\nseine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte in keinem dieser Fälle, selbst wenn die dabei entwendeten oder (im Falle 16) zur Entwendung vorgesehenen\nNahrungs- und Genußmittel oder anderen Gegenstände des\nhauswirtschaftlichen Verbrauchs nur von geringerer Menge\noder von unbedeutendem Wert gewesen sein sollten, die Entwendung in der vom § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorausgesetzten\nWeise \"zum alsbaldigen Verbrauch\" begangen oder (im Falle 16)\nbeabsichtigt hat. Im Urteil ist - zusammenfassend für alle\nFälle - festgestellt, daß der Angeklagte die entwendeten\nGegenstände \"bei sich zu Hause im Keller oder auch in der\nGartenlaube seines Schrebergartens versteckte\" (UA S. 4)\nund daß diese dort \"zunächst aufbewahrten\" Waren von dem\n\nAngeklagten und seiner Familie erst \"im laufe der Zeit\"\nverbraucht wurden (UA S. 8/9).\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nsind ebenfalls nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Das\nJZandgericht hat dem Angeklagten für sämtliche Fälle mildernde Umstände zugebilligt und ihm mit Rücksicht auf den\nmöglicherweise jeweils vorausgegangenen Alkoholgenuß die\nerhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 51\nAbs. 2 StGB) zugute gehalten und hierwegen die Einzelstrafen nach Versuchsgrundsätzen ermäßigt. Auch sonst\nenthalten die Bemessung der Einzelstrafen und die Festsetzung der Gesamtstrafe, bei der das Landgericht die\nEinzelstrafen in einer Summe von 6 Jahren und 5 Monaten\nauf zwei Jahre zurückgeführt hat, keinen Rechtsfehler.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-27/4-str-294-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-27/4-str-294-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.893518+00:00"}}