{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-27_4_StR_192_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-27","aktenzeichen":"4 StR 192/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Abgeschleppt im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO wird ein betriebsunfähiges Fahrzeug auch dann, wenn es von seinem\nStandort zu einem nahegelegenen geeigneten Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens geschleppt wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 21 5 043\nBGHSt: ja\n\nStVZO § 18 Abs. 1\n\nAbgeschleppt im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO wird ein betriebsunfähiges Fahrzeug auch dann, wenn es von seinem\nStandort zu einem nahegelegenen geeigneten Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens geschleppt wird.\n\nBGH, Beschl. v. 27. August 1969 - 4 StR 192/69 - AG Speyer\nOLG Zweibrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_192/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl HEEED aus SW, dort geboren an EEE 1915,\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen die StVZO\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. August 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg\nund der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Sanders und\nDr. Dr. Spiegel beschlossen:\n\nAbgeschleppt im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO\nwird ein betriebsunfähiges Fahrzeug auch\ndann, wenn es von seinem Standort zu einem\nnahegelegenen geeigneten Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachtens\noder Verschrottens geschleppt wird.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat am 29. April 1968 mit einem Unimog-Zugwagen einen abgemeldeten betriebsunfähigen Borgward-Personenkraftwagen innerhalb der Stadt Speyer von seinem\nStandort zum Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb seines Sohnes\ngeschleppt, wo das Fahrzeug ausgeschlachtet werden sollte.\nDas Amtsgericht Speyer hat ihn von der Anschuldigung, den\n88 18 Abs. 1 und 33 Abs. 1 StVZO zuwidergehandelt und sich\ndadurch einer Übertretung nach § 21 StVG schuldig gemacht\nzu haben, freigesprochen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken\nbeabsichtigt, die Revision des Amtsanwalts gegen das Urteil\ndes Amtsgerichts zu verwerfen, Dabei will es von der dem\nUrteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai\n1965 (DAR 1965, 334) zu Grunde liegenden Rechtsansicht abweichen, daß das Schleppen eines betriebsunfähigen\nKraftfahrzeugs von seinem Standort zu einem Verwertungsbetrieb kein Abschleppen im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO sei\n\nund daher einer Ausnahmegenehmigung nach § 33 StVZO bedürfe, wenn es zu dem Zweck geschehe, die Teile des Fahrzeugs wirtschaftlich zu verwerten (auszuschlachten). Das\nOberlandesgericht Zweibrücken hat daher die Sache gemäß\n\n§ 121 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Zuwiderhandlungen gegen die hier in Betracht kommenenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung sind zwar\nnach § 24 StVG i.d.F. des Art. 3 Nr. 6 EGOWiG und Art. 167\nAbs. 2 EGOWiG seit dem 1. Januar 1969 keine Straftaten\nMehr, sondern Ordnungswidrigkeiten. Nach Art. 158 Abs. 2\nEGOWiG muß jedoch das Oberlandesgericht sachlich über die\nRevision und somit über die vorgelegte Rechtsfrage ent-\n\nscheiden.\n\nIn der Sache stimmt der Senat mit dem Generalbundesanwalt der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken zu.\n\n§ 18 Abs. 1 StVZO gewährt für das Abschleppen betriebs-\n\nunfähiger Fahrzeuge gewisse Befreiungen von den sonst für\nden Betrieb von Anhängern geltenden Vorschriften. Insbesondere fällt das Abschleppen betriebsunfähiger Kraftfahrzeuge nicht unter das Verbot des § 33 Abs. 1 StVZO, bedarf\nalso keiner Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 aaO. Den Begriff des Abschleppens bestimmt das Gesetz in § 18 StVZO\nnicht näher. Sicher ist, daß nicht jedes Schleppen eines\nbetriebsunfähigen Fahrzeugs ein Abschleppen ist. Dagegen\nspricht sowohl die Wortauslegung als auch der Sinn der\n\nfür das Abschleppen gewährten Erleichterungen.\n\nDie Rechtsprechung hat den Begriff des Abschleppens\nursprünglich sehr eng ausgelegt. Sie hat darunter nur das\nWegschaffen betriebsunfähiger Fahrzeuge vom öffentlichen\nVerkehrsgrund verstanden (BayOblG VRS 11, 308; OLG Celle\nVRS 12, 228; wohl auch BGHZ 19, 31, 39 = VRS 10, 27).\nHiernach waren nicht nur Überführungsfahrten, sondern\nauch die Beförderung betriebsunfähiger Fahrzeuge von der\nGarage oder ihrem sonstigen Standort zu einer Werkstatt\nvon den Erleichterungen für das Abschleppen ausgeschlossen.\nZur Begründung wurde angeführt, daß die Rücksicht auf die\nVerkehrssicherheit eine Ausnahme von den Zulassungsvorschriften und dem Verbot des § 33 Abs. 1 StVZO nur zulasse, wenn die Betriebsunfähigkeit eines Fahrzeugs zu\n\neiner Notmaßnahme zwinge,.\n\nDiese Auslegung hat die Rechtsprechung als zu eng\naufgegeben. Sie hat anerkannt, daß neben der Notwendigkeit,\nbetriebsunfähige Fahrzeuge möglichst schnell aus dem Verkehr zu ziehen, auch das Interesse des Halters eines solchen\nFahrzeugs, es auf möglichst einfache Weise und ohne unnötigen Kostenaufwand wieder betriebsfähig zu machen, Erleichterungen rechtfertigen könne. So ist dem Halter eine\ngewisse Entscheidungsfreiheit in der Wahl der Werkstatt\neingeräumt worden, zu der das Fahrzeug geschleppt werden\nsoll. Es braucht nicht die nächstgelegene, sondern kann\nauch eine etwas entferntere geeignete Werkstatt, z.B.\neine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers sein\n(BayObLG VRS 15, 473, 475; OLG Hamm VRS 18, 473). Ferner\nist das Schleppen eines betriebsunfähigen, abgemeldeten\nFahrzeugs von seinem gewöhnlichen Standort zu einer Instandsetzungswerkstatt als Abschleppen im Sinne des § 18\n\nAbs. 1 StV20 anerkannt worden, allerdings mit der Einschränkung, daß das Schleppem zu diesem Zweck notwendig\nsein muß und nur über eine möglichst kurze Entfernung\nführen darf (OLG Celle VRS 16, 312 unter ausdrücklicher\nAufgabe seiner früheren engeren Auslegung; s. auch OLG\nStuttgart VRS 19, 478). Ferner ist die Auffassung vertreten worden, daß es nicht darauf ankomme, ob das Fahrzeug auf der Straße, auf einem Parkplatz oder an seinem\ngewöhnlichen Standort betriebsunfähig geworden ist umd\nob es alsbald oder erst mach einiger Zeit zu einer\nWerkstatt geschleppt wird (KG VRS 26, 125; OLG Zweibrücken VRS 33, 735 OLG Celle aa0). Das Oberlandesgericht Düsseldorf schließlich hat entschieden, daß\nunter besonderen Umständen sogar das Abschleppen eines\nbetriebsumfähigen Fahrzeugs zu seinem regelmäßigen\nStandort über eime größere Entfernung ohne Ausnahmegemehmigung zulässig sei (VerkMitt 1962, 5).\n\nDas Oberlandesgericht Köln dagegen hat noch in\n\nVRS 20, 381 daran festgehalten, daß das Schleppen eines\nbetriebsunfähigen Kraftfahrzeugs von einem Verwertungsbetrieb zu einer Werkstatt zur Instandsetzung eine nicht\nunter die Ausnahme des § 18 Abs. 1 StV20 fallende Überführungsfahrt sei. In VRS 20, 379 hat dieses Oberlandesgericht ferner die Auffassung vertreten, der Notbehelfsgedanke rechtfertige eine zulassungsfreie Beförderung im\nSchlepp nur, wenn ihr Zweck darauf gerichtet sei, das\nbetriebsunfähige Fahrzeug entweder aus dem Verkehr zu\nziehen oder seine Betriebsfähigkeit wieder herstellen\n\nzu lassen, nicht dagegen, wenn sie bloß der wirtschaft-\n\nlichen Verwertung des Fahrzeugs diene. Hiernach will das\nOberlandesgericht Köln ebenso wie das Oberlandesgericht\nFrankfurt am Main (DAR 1965, 334) die Beförderung eines\nKraftwagens im Schlepp zu einem Verwertungsbetrieb oder\n\nzu einem Schrottplatz im allgemeinen nicht als Abschleppen\ngelten lassen.\n\nDiese Auffassung ist jedoch zu eng: Die Bestimmung,\ndaß betriebsunfähige Fahrzeuge, die abgeschleppt werden,\nnicht als Anhänger gelten, somit von den für den Betrieb\nvon Anhängern geltenden Vorschriften befreit sind, ist\nzwar als Ausnahmevorschrift im Interesse der Verkehrssicherheit eng auszulegen. Voraussetzung für ihre Anwendung\nist, daß gerade die Betriebsunfähigkeit des Fahrzeugs zu\neinem derartigen Notbehelf zwingt. Wie die neuere Rechtsprechung aber überwiegend mit Recht annimmt, soll durch\ndie Erleichterung des Abschleppens nicht nur der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, liegen gebliebene Fahrzeuge\nvon der Straße zu entfernen, sondern auch den Belangen\nder Halter solcher Fahrzeuge und zwar auch wirtschaftlichen\nBelangen. Daher gilt nach wohl einhelliger Ansicht der\nOberlandesgerichte das Befördern eines betriebsunfähigen\nFahrzeugs im Schlepp zu einer geeigneten nahen Instandsetzungswerkstatt als Abschleppen im Sinne des § 18\nAbs. 1 StVZO, gleichgültig, ob es von der Straße oder\nvon seinem gewöhnlichen oder zufälligen Standort und ob\nes sofort, nachdem es betriebsunfähig geworden ist, oder\nerst später zur Werkstatt geschleppt wird. Erkennt man\naber hiernach die Rücksicht auf wirtschaftliche Belange\nder Kraftfahrzeughalter als einen der Gründe der Ausnahmeregelung an, so kommt der vom Oberlandesgericht Frankfurt\n\nangestellten Erwägung keine ausschlaggebende Bedeutung zu,\ndaß das Befördern eines betriebsunfähigen Fahrzeugs zu einen\nVerwertungsbetrieb zum Zweck der Verwertung der Teile als\nein ausschließlich auf Erzielung eines Gewinnes gerichteter\nZweck keine Erleichterung rechtfertige, insoweit vielmehr\nden Belangen der Verkehrssicherheit der Vorrang gebühre. Dem\nist vor allem entgegenzuhalten, daß das Ausschlachten eines\nbetriebsunfähigen Fahrzeugs dem Halter in der Regel nur\neinen begrenzten Vorteil bringt. Sein Interesse ist überwiegend darauf gerichtet, das Fahrzeug auf möglichst einfache und billige Weise wegzuschaffen. Führt der Verwertungsunternehmer oder ein Abschleppunternehmer den Transport durch, so fallen die Kosten dem Halter zur Last. Sie\nvermindern den Erlös aus der Verwertung der Altteile. Es\nist nach allem nicht einzusehen, daß es für den Begriff\n\ndes Abschleppens von Bedeutung sein soll, ob das Fahrzeug\nzur Instandsetzung in eine Werkstatt oder zum Ausschlachten\nauf einen Schrottplatz gebracht wird. Dies kann schon deshalb keinen Unterschied bedeuten, weil der Halter oft erst\nnach einer Untersuchung des Fahrzeugs in einer Werkstatt\nentscheiden kann, ob er es instandsetzen oder verschrotten\nlassen wüll. Auch für die Belange der Verkehrssicherheit\nist es gleichgültig, zu welchem Bestimmungsort das Fahrzeug geschleppt wird. Voraussetzung ist nur, daß es nicht\nüber weite Strecken, sondern zu einem möglichst nahe gelegenen geeigneten Bestimmungsort geschleppt wird, sowie,\ndaß es betriebsunfähig ist, d.h. wegen technischer Mängel\nnicht ir Betrieb gesetzt werden kann oder aus Sicherheitsgründen nicht in Betrieb gesetzt werden darf.\n\nDaran, daß alte, im Verkehr nicht mehr verwendbare Fahrzeuge, die nicht instandgesetzt werden können\noder bei denen sich eine Instandsetzung nicht mehr lohnt,\ndorthin geschafft werden, wohin sie gehören, hat zudem\nnicht nur der Halter, sondern auch die Allgemeinheit\nein Interesse. Die Beförderung zum Verwerter oder zum\nSchrottplatz moglichst zu erleichtern, liegt daher auch\nim öffentlichen Interesse, das bei der Abwägung gegen\ndie Belange der Verkehrssicherheit Berücksichtigung\nverdient.\n\nFür die hier vertretene Ansicht sprechen auch die\nRunderlasse des Bundesverkehrsministers vom 14. Oktober 1960\n(VerkBl. 1960, 582) und vom 6. Januar 1961 (VerkBl. 1961,\n\n24). Dort sind als geeignete Bestimmungsorte abgeschleppter\nFahrzeuge neben Werkstätten, Garagen und Verladebahnhöfen\nauch Verschrottungsbetriebe genannt. Die Runderlasse haben\nzwar keine Gesetzeskraft, sind aber eine wertvolle Auslegungshilfe, da sie in gewissem Sinne als authentische Auslegung\n\nder ebenfalls vom Bundesverkehrsminister erlassenen Straßenverkehrs-Zulassungsordnung gelten können.\n\nDer Zweck der Ausnahmeregelung in § 18 Abs. 1 StVZO\nrechtfertigt somit auch die Erleichterung des Transportes\nzu einem Verwertungsbetrieb. Auch in diesem Falle erfordert\n\ndie Betriebsunfähigkeit das Abschleppen des Fahrzeugs,\ndas der Halter nicht bei sich behalten, aber auch nicht\nselbst ausschlachten kann.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Bundesrichter Börtzler\n\nist am 1.9.69 in den Ruhe- ist beurlaubt und orts-\n\nstand getreten und daher ver- abwesend und daher ver- Mayr\nhindert, seine Unterschrift hindert, seine Unterbeizufügen. schrift beizufügen.\n\nSanders Sanders\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-27/4-str-192-69","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-27/4-str-192-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.870416+00:00"}}