{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-20_4_StR_306_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-20","aktenzeichen":"4 StR 306/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 07€\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_306/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut DEE zu: NE,\ngeboren am ÜEEEEED 1924 in mm\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nj\n81\nf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret (in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n19. November 1968 aufgehoben. Jedoch\nbleiben die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen bestehen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision\ndes Angeklagten, die die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\n\"infolge eines Kopfdurchschusses und einer leichten Beinlähmung links ... zu 80 % kriegsbeschädigt\" ist (UA 2).\nDie Revisionsbegründung beanstandet, daß das Landgericht\nes unterlassen habe nachzuprüfen, \"welche Folgen die festgestellte Kriegsbeschädigung für den Unfall, für die Wahrnehmung der einzelnen Vorgänge und für die Schuld des Angeklagten gehabt hat\". Sie gibt zwar nicht ausdrücklich\nan, welcher Beweismittel die Strafkammer sich hätte bedienen müssen, läßt jedoch eindeutig erkennen, daß sie\ndie Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur\nFrage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten rügen will.\n\nIn der Nichtvernehmung eines Sachverständigen über\ndie Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten liegt\nein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO), so daß es auf die weiter erhobene Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO nicht mehr ankommt. Gleichzeitig ist das Fehlen von Erörterungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung\nder möglichen Auswirkungen seiner Kopfverletzung ein sachlicher Mangel des Urteils.\n\nDer festgestellte Kopfdurchschuss legt die Möglichkeit einer Hirnverletzung nahe, zumal da auch die weiter\nfestgestellte leichte Beinlähmung links für das Vorliegen einer solchen sprechen könnte. Unter diesen Umständen\nwar die Strafkammer gedrängt, einen mit Hirnverletzungen\nund deren Folgen besonders vertrauten Sachverständigen\nzu vernehmen (BGH NJW 1952, 633; ferner BGH 1 StR 271/53\nvom 23. Juni 1953 und 1 StR 528/53 vom 12. Januar 1954).\nDas gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Angeklagte zur Tatzeit durch einen langen Arbeitstag ermüdet\nwar (UA 8) und kurz vor dem Anfahren des Fußgängers Hansen\nein Glas Bier und einen Schnaps getrunken hatte (UA 2).\nErfahrungsgemäß können aber Ermüdung und besonders der\nGenuß auch nur geringer Alkoholmengen auf einen Hirnverletzten stärker wirken als auf einen gesunden Menschen.\n\nSollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung\nzu der Feststellung kommen, daß wegen einer vorliegenden\nHirnverletzung des Angeklagten dessen Zurechnungsunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ist sie\nnicht gehindert, auf Entziehung der Fahrerlaubnis zu erkennen (§ 42 m StGB).\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-20/4-str-306-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-20/4-str-306-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.798385+00:00"}}