{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-20_4_StR_293_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-20","aktenzeichen":"4 StR 293/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2119 032\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 293/69 URTEIL\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Kriminalobermeister Alfred P ED =.: ED,\ngeboren ar ED 950 in ED:\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u. &.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n10. Februar 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in zwei Fällen\nder Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Nötigung und\naußerdem der versuchten Unzucht mit einer Abhängigen in\nTateinheit mit versuchter Nötigung für schuldig befunden\nund zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\nSachrüge.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts bewegt sich\nin dem Rahmen, der gemäß § 261 StPO dem Tatrichter eingeräumt ist. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß der\nAngeklagte ein bisher unbescholtener Polizeibeamter ist,\ndie geschädigten Zeuginnen Te. POEEED un: Toggun\ndagegen Dirnen sind. Die Ausführungen des angefochtenen\nUrteils darüber, weshalb das Landgericht nicht dem Angeklagten, sondern den Bekundungen dieser Zeuginnen, die in\nwesentlichen Punkten auch von anderen Zeugen bestätigt worden sind, Glauben geschenkt hat, enthalten weder Denkfehler\nnoch lassen sie irgendwelche wesentlichen Umstände außer\nacht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß das Landgericht den Grundsatz verletzt hätte, daß im Zweifel zu\nGunsten des Angeklagten entschieden werden muß; das Landgericht hat in den drei Fällen, die den Gegenstand der Verurteilung bilden, jeden Zweifel an der Täterschaft und der\nSchuld des Angeklagten überwunden.\n\n2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.\n\na) In den Fällen TE una TB sinia Ausfün-\n\nrungen hierüber nicht veranlaßt.\n\nb) Im Falle Te@ßhat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht, daß der Angeklagte den Tatbestand der versuchten Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Nötigung erfüllt hat. Es können auch keine rechtlichen Bedenken dagegen erhoben werden, daß das Landgericht\ndem Angeklagten nicht einen strafbefreienden Rücktritt vom\n\n- unbeendigten - Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) zugute gehalten hat.\n\nDie Anwendung des § 46 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß\nder Täter die Ausführung der bereits begonnenen Tathandlung nicht deshalb aufgegeben hat, weil er \"durch Umstände\ngehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig\nwaren\". Der Rücktritt muß \"freiwillig\" sein (vgl. hierzu\nund zum folgenden Schönke/Schröder StGB 14. Aufl. § 46 Rz\n22 bis 26 mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Zwar braucht der Beweggrund zum Rücktritt nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu\nsein (BGHSt 7, 296; 9, 48, 50). Die Freiwilligkeit des Rücktritts entfällt aber nicht nur dann, wenn dem Täter die\nweitere Tatausführung objektiv unmöglich geworden ist (etwa\nweil das für die Tat vorgesehene Werkzeug versagt, das\nOpfer den Täter mit Erfolg abgewehrt oder der Täter bereits\ndurch den Beginn der Tathandlung einen lähmenden Schock erlitten hat). Unfreiwillig ist der Rücktritt vielmehr auch\ndann, wenn sich der Täter nach Beginn der Tatausführung unerwartet einer für ihn nachteiligen wesentlichen Veränderung der Sachlage gegenübersieht und die Nachteile derart\nsind, daß er sie vernünftigerweise nicht auf sich nimmt,\nobwohl er die Tat an sich gerne weiter ausgeführt hätte.\n\nEin solcher Fall der Unfreiwilligkeit liegt insbesondere\ndann vor, wenn der Täter auf Grund bestimmter nach Beginn\nder Tatausführung eingetretener Umstände befürchten muß,\n\nbei weiterer Durchführung der Tat, von der er sich nicht\nauf Grund innerer Sinneswandlung losgesagt hat, alsbald\nentdeckt und darauf bestraft zu werden (BGHSt 9, 48, 52/53).\n\nSo aber liegt es im vorliegenden Fall den Urteilsfeststellungen und der Überzeugung des Landgerichts zufolge. Der\nAngeklagte hat \"nicht freiwillig seinen Plan aufgegeben\",\n\nAra\n\nebensowenig wie er dies in den Fällen Tg uni 7\nJ getan hat. Er hat vielmehr auf Grund der Bemerkung der Dirne Te, das sie die Kriminalbeamten Pe\nI] und Mo | kenne, befürchtet, sie werde, wenn er sie\nnicht in Ruhe lasse, diesen ihr bekannten Kriminalbeanten den Vorfall erzählen und dadurch könnten ihm erhebliche Nachteile entstehen. Was mit diesen \"erheblichen\nNachteilen\" gemeint war, brauchte das Landgericht nach\n\nden Umständen des Falles nicht näher darzulegen. Der Angeklagte mußte sich sagen, daß die Te sowoni ihn selbst\nnach seiner Person wie seinen Wagen den beiden Polizeibeamten genau beschreiben könnte, daß er dadurch in kürzester Frist zu ermitteln sei und daß ihm dann sowohl eine\nstrafgerichtliche Verfolgung als auch die Entfernung aus\ndem Beamtenverhältnis oder mindestens andere einschneidende dienstliche Nachteile bevorstünden. Daß er sich dieser\nGefahr nicht aussetzen wollte und \"nur deshalb\" seinen\nPlan aufgab (UA S. 21), liegt auf der Hand.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nlassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision muß daher verworfen werden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-20/4-str-293-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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