{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-20_4_StR_244_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-20","aktenzeichen":"4 StR 244/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 079\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı StR_244/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Bauhilfsarbeiter Helmut WB ‚ onne\nfesten Wohnsitz, geboren am EEEEEEEED 1930 in Ceuiuiin\n\nKreis SW Erzgebirge, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.R,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nITandgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n7. Januar 1969 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hat der Verteidiger damit begründet, daß § 51 Abs. 2 StGB und im Zusammenhang damit die Aufklärungspflicht sowie § 20 a StGB verletzt seien. Somit ist\nnur der Strafausspruch angefochten. Insoweit hat die Revision\nErfolg.\n\nDie Rüge, § 51 Abs. 2 StGB sei verletzt, und die mit\nihr zusammenhängende Aufklärungsrüge sind begründet. Der\nAngeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts im\nSeptember 1956 und im Februar 1958 in angetrunkenem Zustand\nmit dem Moped verunglückt und dabei jedesmal auch am Kopf\nverletzt worden. Nach dem ersten Unfall befand er sich drei\nWochen, nach dem zweiten viereinhalb Monate in Krankenhausbehandlung. In der Hauptverhandlung hat er ausgesagt, daß er\nnach dem zweiten Unfall bewußtlos gewesen und erst am nächsten\nTag erwacht sei, daß er noch jetzt Kopfschmerzen und manch=-\nmal Erinnerungslücken habe. Nach den hierauf vom Vorsitzenden\nder Strafkammer während einer Verhandlungspause fernmündlich\neingeholten Auskünften der Krankenhäuser, deren Ergebnis in\nder Verhandlung bekannt gegeben wurde, hat der Angeklagte bei\ndem Unfall im September 1956 \"lediglich\" eine Gehirnerschütte=-\nrung und im Februar 1958 u.a. eine Schädelprellung erlitten.\nRöntgenaufnahmen ergaben allerdings keine Verletzungen des\nknöchernen Schädels. Ob die Behauptung des Angeklagten, er\n\nsei nach dem zweiten Unfall längere Zeit bewußtios gewesen,\nnachgeprüft worden ist, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis,\nist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nIm Hinblick auf die hiernach dem Landgericht bekannt\ngewordenen Tatsachen und das nicht erkennbar nachgeprüfte\nVorbringen des Angeklagten begegnet die Auffassung des Land=\ngerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe kein\nAnhalt dafür, daß das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des\nAngeklagten infolge einer hirnorganischen Schädigung zur\nTatzeit auch nur erheblich vermindert gewesen sei, durch=-\ngreifenden verfahrens- und sachlichrechtlichen Bedenken.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß sich das Landgericht nicht mit den möglicherweise nur an Hand von Karteikarten erteilten fernmündlichen Auskünften der Krankenhäuser\nhätte begnügen dürfen. Unter den gegebenen Umständen gebot\nvielmehr die Aufklärungspflicht, den Angeklagten durch einen\nSachverständigen auf etwaige für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bedeutsame hirnorganische Schäden untersuchen\nzu lassen. Daß sich der Angeklagte nach dem Unfall im Jahre\n1956 drei Wochen im Krankenhaus befand, läßt vermuten, daß\ner nicht nur eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hatte.\nNach dem zweiten Unfall war er nach seiner bisher unwiderlegten Behauptung sogar mehrere Stunden bewußtlos. Solche\ndurchaus ernst zu nehmenden Kopfverletzungen können zu einer\nvielleicht damals noch nicht erkannten Schädigung des Gehirns\ngeführt haben. Diese Möglichkeit wird nicht dadurch zuverlässig ausgeschlossen, daß die Röntgenaufnahmen seinerzeit keine\nKnochenverletzungen ergeben haben. Der Umstand, daß der Ange=-\nklagte in der Hauptverhandlung stets zeitlich und örtlich voll\n\norientiert war, besagt ebenfails nur wenig. Das Hemmungsvermögen kann bei einem Gehirnschaden trotz vyoli erhaltener\nVerstandeskraft erheblich beeinträchtigt sein. Es kommt hinzu,\ndaß der Angeklagte im Laufe der Zeit mehr und mehr dem Alkohol\nverfallen ist. Die Erfahrung lehrt, daß Gehirnschäden oft mit\neiner erhöhten Alkoholempfindlichkeit verbunden sind. Der\nAngeklagte behauptet zwar, er habe vor der Tat nur zwei Glas\nBier getrunken. Das Landgericht hält es jedoch für wahrscheinlich, daß er mehr getrunken hat. Zur Beurteilung der sich\nhiernach aufdrängenden Frags, ob sich die Kopfverletzungen\nallein oder im Zusammenwirken mit Alkohol auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit ausgewirkt haben können,\nreicht die Sachkunde des Landgerichts nicht aus. Es hätte\n\nsich daher veranlaßt sehen müssen, von sich aus einen Sachverständigen beizuziehen. Die unzureichende Prüfung der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist auch ein sachlich=-\nrechtlicher Mangel. Das Urteil muß somit im Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\nMit dem Strafausspruch sind auch die Entscheidungen\nüber die Strafschärfung nach § 20 a StGB und die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung aufgehoben. Das Landgericht wird\nhierüber neu zu befinden haben. Sollte sich ergeben, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit nur vermindert zurechnungsfähig war,\nso würde dies die Anwendung des § 20 a StGB nicht ausschliessen. Jedoch kann in diesem Falle die Strafe unter das Mindest=-\nmaß des § 20 a StGB herabgesetzt werden (BGH NJW 1957, 1932).\nZu den Ausführungen der Revision sei bemerkt, daß Gewohn=-\nheitsverbrecher nicht nur sein kann, wer mit erheblicher\nverbrecherischer Tatkraft auf Grund eines eingewurzelten Hanges\n\nStraftaten begeht, sondern auch derjenige, der seinem eingewurzelten Hang zu Straftaten aus Willensschwäche und Haltlosigkeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit nachgibt.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-20/4-str-244-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-20/4-str-244-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:04.758343+00:00"}}