{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-08-13_4_StR_268_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-08-27","aktenzeichen":"4 StR 268/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Begriff der \"Gewalt gegen eine Person\" in\n88 249 ££ StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 1 1 9 0 46\n\nBGHSt:; ja nur zu I2\n\nStGB §§ 249 ff\n\nZum Begriff der \"Gewalt gegen eine Person\" in\n88 249 ££ StGB.\n\nBGH, Urt. v. 27. August 1969 - .ı StR 268/69 - SchwG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4 StR 268/69\n\nURTEIL\n\nin der Strafssche\n\ngegen\n\nden Koch und Kellner Frenz R EM , ohne festen\nWohnsitz, geboren en EEE 1939 in WEB zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberische Erpressung mit Todesfolge u.a.\n\nP\nEr\n.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 13. August 1969 in der\nSitzung vom 27. August 1969, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ( in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat MED vei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts Essen vom\n12. Dezember 1968 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die\nStaatskasse,.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nräuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit\nmit fahrlässiger Tötung und wegen räuberischer Erpressung unter Mitführung einer Waffe zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt,\ndie bei den Taten verwandte Pistole eingezogen und\nihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des\n§ 267 Abs. 3 StPO und des sachlichen Rechts rügt, ist\nauf den Fall der Verurteilung wegen räuberischer\nErpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung beschränkt.\n\nI. Die Sachrüge, mit der die Staatsanwaltschaft\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (statt\nwegen fahrlässiger Tötung) erstrebt, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Ausführungen der Revisionsbegründung der\nörtlichen Staatsanwaltschaft erschöpfen sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts, in der Rechtsfehler, insbesondere\nWidersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze oder\nallgemeine Erfahrungssätze, nicht zu erkennen sind.\n\n%\n\n- Lu\n\nNur ein Punkt gibt Anlaß zur Erörterung. Das\nSchwurgericht führt (UA 34) aus:\n\nn Die Gefahr, bei dem Hantieren mit der ungesicherten Pistole und dem Zielen auf einen\nMenschen könne sich ein Schuß lösen und die\nbedrohte Person oder ein anderer getötet werden, lag für den Angeklagten auf der Hand,\nzumal der vorgeplante Geschehensablauf die\nMöglichkeit von Schreckreaktionen oder sonstigen Beeinflußungen durch eine plötzliche\nGefahrenlage einschloß,. \"\n\nDamit hat das Schwurgericht jedoch nicht zum Ausdruck\nbringen wollen, daß der Angeklagte nicht nur damit hätte\nrechnen müssen, sondern auch tatsächlich damit gerechnet hat, \"bei dem Hantieren mit der ungesicherten Pistole\nund dem Zielen auf einen Menschen könne sich ein Schuß\nlösen und die bedrohte Person oder ein anderer getötet\nwerden\", so daß es sich, wie die Revision meint, damit\nhätte auseinandersetzen müssen, ob er diesen als möglich vorgestellten Erfolg seines Tuns für den Fall seines Eintritts gebilligt hat oder nicht. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt vielmehr, daß das Schwurgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten\nschlechthin nicht als erwiesen ansieht (UA 33). Es räumt\nausdrücklich die Möglichkeit ein, daß der Angeklagte\nden Abzug der Pistole völlig ungewollt betätigt habe\n(UA 33). Darum kann auch die angeführte Stelle des\nUrteils, die sich im übrigen erst bei der Erörterung\nder Verantwortlichkeit des Angeklagten findet, nur in\ndem Sinn verstanden werden, daß der Angeklagte die Ge-\n\nfahr hätte erkennen müssen und können, die in dem\nHantieren mit der ungesicherten Pistole und dem\n\nZielen auf einen Menschen lag, daß er sich aber\n\ndieser Gefahr aus Fahrlässigkeit nicht bewußt war.\n\nDaß dem Angeklagten nur eine fahrlässige Tötung nachzuweisen ist, stellt das Urteil dann auch abschließend\n(UA 35) noch einmal fest.\n\n2. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nerforderliche Nachprüfung des Urteils auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) 1äßt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verurteilung aus § 255 i1.V.m.\n§ 251 StGB. Der Angeklagte hat den Tod der Frau Egg\ndurch die Gewalt verursacht, die das Mittel der Erpressung bildete (BGHSt 16, 316).\n\n\"Gewalt gegen eine Person\" im Sinne des\n§ 255 StGB kann in der Form der sog. vis compulsiva\nangewandt werden, die dazu dient, den Willen des Genötigten zu beugen. Oft werden die Vornahme von Gewelt in der Form der vis compulsiva und die Anwendung\nvon Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben ineinander übergehen; in der vis compulsiva\n\"kann auch das Element der Drohung enthalten sein\"\n(Schönke/Schröder, StGB 14. Aufl., Vorb. vor § 234 StGB\nRz. 10).\n\n. Eine Gewaltanwendung erfordert nicht die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Vergewaltigten,sei es durch Berührung, sei es durch eine andere\ndie Sinne beeinflußende Tätigkeit. Es genügen vielmehr\nalle eine gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftanwendung darstellenden Handlungen, die von\n\nder Person, gegen die sie unmittelbar oder auch nur\nmittelbar gerichtet sind, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden. Mit dieser Begründung hat die Rechtsprechung\nständig die Abgabe von Schreckschüssen als Gewaltanwendung angesehen (RGSt 60, 157, 158; 66, 353, 355;\nBGH GA 62, 145). Dem muß ein Fall wie der zur Entscheidung stehende gleichgestellt werden. Richtet der\nTäter eine durchgeladene und entsicherte Schußwaffe\nmit dem Finger am Abzug aus nächster Entfernung auf\neinen anderen, so droht er nicht nur mit der Anwendung\nvon Gewalt, sondern er übt unmittelbaren körperlichen\nZwang aus, wendet also Gewalt an. Er wirkt mit der aus\nnächster Nähe vorgehaltenen durchgeladenen und entsicherten Waffe unmittelbar auf die Sinne des Vergewaltigten ein und versetzt ihn hierdurch in einen Zustand starker seelischer Erregung und beeinflußt so\nsein ganzes körperliches Befinden und damit auch die\nkörperlichen Voraussetzungen der Freiheit seiner Willensentschließung oder seiner Willensbetätigung in\nhohem Maße. Das war auch der Zweck des Vorgehens des\nAngeklagten, der durch das Vorhalten der durchgeladenen\nund entsicherten Waffe aus unmittelbarer Nähe Frau Berg\nzur Hergabe des Geldes veranlassen wollte und dazu dieses als lebensgefährdend erscheinende äußerst wirksame\nZwangsmittel anwandte (vgl. RGSt 60, 157, 158). Es\nhandelte sich nicht nur um eine Bedrohung mit Gewalt,\nsondern schon um eine gegenwärtige Gewaltanwendung,\nweil das Verhalten des Angeklagten, das eine gewisse\nkörperliche Kraftentfaltung zum Inhalt hatte, von Frau\nBerg schon als gegenwärtiges Übel (sinnlich) empfunden\nwurde, während die Gewaltanwendung bei der Drohung erst\nfür die Zukunft befürchtet wird (RGSt 64, 113, 115 £;\nBGH VRS 22, 435 ‘437, insoweit in BGHSt 17, 213 nicht\nabgedruckt).\n\nı\n\n2\n\nIn der Entscheidung BGHSt 19, 263, 265 hat\nder Senat die Auffassung gebilligt, daß in dem Heranfahren auf der Überholspur der Autobahn bis auf wenige Meter an einen Vorausfahrenden, um diesen zur\nRäumung der Überholspur zu zwingen, die Anwendung\nvon Gewalt (und nicht nur eine gleichfalls in Betracht kommende Drohung) zu erblicken ist. Einen\ngrundlegenden Unterschied zu dem hier gegebenen Sachverhalt kann der Senat nicht erkennen.\n\nWenn dann durch die bei dem Raube angewandte\noder wie hier (§ 255 i1.V.m. § 251 StGB) durch die\ndas Erpressungsmittel bildende (BGHSt 16, 316, 319)\nGewalt der Erfolg, also der Tod der Frau ED] verursacht, d.h. nach den Feststellungen des Urteils fahrlässig (§ 56 StGB) herbeigeführt wurde, so ist der\nTatbestand der §§ 255, 251 StGB, also der Tatbestand\nder räuberischen Erpressung mit Todesfolge, erfüllt.\n\nII. Auch die gleichzeitig eine Sachrüge enthalten-\n\nde Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO,\n\nmit der die Strafzumessung - Nichtverhängung der in\n§ 251 StGB zugelassenen lebenslangen Zuchthausstrafe -\nbeanstandet wird, ist unbegründet.\n\n§ 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Die Umstände, die für die Bemessung der Strafe bestimmend\ngewesen sind, sind in dem Urteil des Schwurgerichts\nausreichend angeführt. Die Revisionsbegründung der\n\nörtlichen Staatsanwaltschaft geht fehl, wenn sie glaubt,\n\ndie Strafzumessungsgründe seien nur formelhaft und erfüllten nicht die an die Urteilsgründe gemäß § 267\nAbs. 3 StPO zu stellenden Anforderungen. Die Straf-\n\nn\n\nLe\n\nzumessungsgründe lassen erkennen, daß das Schwurgericht\nnicht nur darum von der Verhängung einer lebenslangen\nZuchthausstrafe abgesehen hat, \"weil die hier abgeurteilte Tat nicht als einer der schwerwiegendsten Fälle\ndes § 251 StGB angesehen werden kann, sondern leider\nTaten unter den Voraussetzungen des § 251 StGB denkbar\nsind und auch verübt werden, die wegen ihrer Begehungsweise und der Tatfolgen noch strafwürdiger erscheinen.\"\nDiesen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht nur zusätzlich und abschließend am Ende seiner Erwägungen zur\nStrafzumessung angeführt (UA 38: \"auch deshalb verneint\"). Es bezieht sich nämlich in den Strafzunessungsgründen (UA 37 unten/38 oben) zunächst auf die\nErwägungen, die es bei der ersten dem Angeklagten zur\nLast gelegten Tat angestellt hat, hinsichtlich derer\ndas Urteil rechtskräftig geworden ist (UA 36/37). Es\nhat dort anfangs in der Person des Angeklagten liegende\nMilderungsgründe erörtert (UA 36/37), dann aber erschwerende Umstände angeführt (UA 37), aus denen es die\nZubilligung mildernder Umstände aus § 250 Abs. 2 StGB\nablehnt und zur Überschreitung der dann vorgesehenen\ngesetzlichen Mindeststrafe kommt. Diese Erschwerungsgründe, die (UA 38) noch ergänzt werden, haben das\nSchwurgericht veranlaßt, im Rahmen der in § 251 StGB\nmöglichen zeitigen Zuchthausstrafe auf die mögliche\n\nHöchststrafe von 15 Jahren Zuchthaus zu erkennen. Die an-\n\ngeführten Milderungsgründe haben aber erkennbar wesent-\n\nlich dazu beigetragen, daß das Schwurgericht von der\n\nVerhängung der lebenslangen Zuchthausstrafe abgesehen hat:\n\nLiegt somit eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO\n\nnicht vor, weil das Urteil die für die Strafzumessung\nbestimmenden Gründe erkennen läßt, so weisen diese\n\nauch keinen sachlich-rechtlichen Fehler auf. § 251 StGB\n\nsieht wahlweise die Verhängung einer zeitigen Zucht-\n\nL\n\nhausstrafe von 10 bis 15 Jahren oder einer lebenslangen Zuchthausstrafe vor. Bei der Entscheidung, ob\ner auf eine zeitige oder eine lebenslange Zuchthausstrafe erkennen will, hat der Tatrichter sein pflichtgemäßes Ermessen walten zu lassen, das heißt, er muß\ndie äußeren und inneren Tatumstände unter Heranziehung sämtlicher hierfür belangreicher Tatsachen gegeneinander abwägen. Das hat das Schwurgericht getan.\nBei der Nachprüfung der Strafzumessungsgründe auf einen sachlich-rechtlichen Fehler braucht der Senat keine\nStellung zu der Frage zu nehmen, ob es eine zulässige\nErwägung wäre, allein aus dem Grunde von der Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe, also hier der\nlebenslangen Zuchthausstrafe, mit der Begründung abzusehen, daß noch schwerere und strafwürdigere Fälle\ndenkbar seien. Hier ergeben nämlich die Darlegungen\ndes Schwurgerichts zur Strafzumessung das Vorliegen\nhinreichender Gründe, die es bewegen durften, nicht\nauf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. Es ist ein gefestigter Satz der Strafzumessung, daß die Höchststrafe\ngrundsätzlich nur für Taten vorgesehen ist, die nicht\nnur der äußeren Erscheinung nach schwer sind, sondern\nauch in voller Verantwortung begangen werden (so schon\nRGSt 69, 317). Nun liegen zwar bei dem Angeklagten\nweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die\n\ndes § 51 Abs. 2 StGB vor; die Wesensauffälligkeiten,\ndie sich bei seiner psychiatrischen und psychologischen\nUntersuchung ergeben haben, liegen noch innerhalb der\nBreite menschlichen Wesens und sind ohne Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB (UA 10). Jedoch sind sie\nderart, daß sie es dem Tatrichter ohne Verstoß gegen\nsein pflichtgemäßes Ermessen erlauben, von der gesetzlichen Höchststrafe abzusehen. Der Angeklagte ist\nmöglicherweise von beiden Elternteilen her erblich be-\n\n- 10 -\n\nlastet: Die Großmutter mütterlichergeits war Epileptikerin und befand sich etwa 15 Jahre in einem Landesnervenkrankenhaus in Österreich (UA 3); der Vater\nwar Trinker (UA 4); ein Halbbruder ist schizophren\n\n(UA 3); der Angeklagte selbst ist, wie sein Lebensgang zeigt, ein haltschwacher, weicher, unsteter und\nausgesprochen labiler Mensch (UA 4-9, 37), der bereits\nmehrere offensichtlich ernstgemeinte Selbstmordversuche unternommen hat (UA 9-10). Dazu kommen noch eine\nReihe weiterer für den Angeklagten sprechenden Umstände:\nEr war bis zu den jetzt von ihm begangenen beiden Raubüberfällen kein eigentlicher Krimineller, sondern nur\nunwesentlich vorbestraft (UA 10/11). Er hat die beiden\nTaten, die den Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden, möglicherweise in einer Verzweiflungsstimmung begangen (UA 33), die ihren Grund darin hatte, daß seine frühere Geliebte, Frau 2 von der er offensichtlich stark abhängig war, sich unmittelbar vor\n\nder ersten Tat von ihm getrennt hatte, und daß seine\nVersuche, sie - auch durch den Besitz und die Zuwendung von Geld - wieder für sich zu gewinnen, gescheitert waren (UA 11, 16, 17, 22: sogar nach der zweiten\nTat nahm Frau KB noch 400 DM von dem Angeklagten\nan).\n\nL\n\n- 11 -\n\nWenn das Schwurgericht unter Berücksichtigung\naller dieser Umstände und außerdem \"auch\", weil es\nnach seiner Ansicht noch schwerere Fälle des § 251 StGB\ngebe, als die Tat des Angeklagten, von der Verhängung\nder lebenslangen Zuchthausstrafe abgesehen, aber mit\nRücksicht auf die Schwere des Falles, die es in keiner\nWeise verkannt hat, die höchstzulässige zeitige Zuchthausstrafe von 15 Jahren verhängt hat, so liegt darin\nkeine fehlerhafte Ausübung des richterlichen Ermessens\nbei der Strafzumessung.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nist in den Ruhestand getre-\n\nten und darum verhindert, Börtzler Sanders\nseine Unterschrift beizu-\n\nfügen.\n\nSanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-08-27/4-str-268-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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